Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bergbaufreiheit — Bergrecht. 
auf Zeit) übertragen. Zur Aufsuchung 
und Gewinnung der Steinkohle bleiben 
ihm außer den in seinem Besitz befind- 
lichen noch weitere 250 Maximalfelder 
(A 2,2 Mill qm). Im übrigen soll nach 
einem in Aussicht gestellten Gesetze das 
Recht der Aufsuchung der Steinkohle an 
andere Personen übertragen werden. 
Somit ist die Bf, die einst als das Palla- 
dium des deutschen Bergbaues galt, mit 
dem 8. Juli 1907 für die wichtigsten Mi- 
neralien in Preußen zu Grabe getragen. 
Die Reichslande folgten. Um sich die 
wirtschaftliche Bedeutung dieser Vor- 
schrift klarzumachen, mag erwähnt wer- 
den, daß Preußen etwa den sechsten Teil 
der auf der ganzen Erde geförderten Stein- 
kohlen und vielleicht drei Viertel aller auf 
der Welt geförderten Kalisalze produziert. 
Bestehen geblieben in Preußen ist die 
Bf für sog selbständige Solquellen, die 
fast ohne Wert sind, und für Braunkohlen, 
die zwar sehr wertvoll sind, meist aber nur 
da vorkommen, wo sie zum Grundeigen- 
tum gehören, also eo ipso von der Bf aus- 
geschlossen sind. Schließlich mag noch 
erwähnt werden, daß der Vorbehalt des 
Staates sich nicht auf die Salze in der Pro- 
vinz Hannover bezieht, wo nach wie vor 
diese zum Grundeigentum gehören, noch 
auf die Steinkohle in den Privatregal- 
herren gehörigen Gebieten (Herzog von 
Arenberg, Tiele-Winkler usw). 
Eine größere praktische Bedeutung hat 
die Bf in Preußen nur noch für die Erze. 
In den deutschen Schutzgebieten ist der 
Bergbau frei erklärt gegen Abgaben und 
die Pflicht des forlwährenden vorschrifts- 
mäßigen Inbetriebhaltens. 
Deutsche Rechtsgeschichte von R. Schroeder, Siegel, 
Heusler; H.Achenbach Deutsches Bergrecht; Zycha 
Das Recht des ältesten deutschen Bergbaues; Arndt Zur 
Geschichte und Theorie des Bergrechtes und der Bergbau- 
freibeit; Arndt in der Zeitschrift für Sa y-Forschung 
24, germanistische Abt ‚8. 596; Westhoft in der Zeit- 
schrift für Bergrecht 5 Kommentare zum Allgemeinen 
Berggesetz von Bransert. Klostermann-Furst 
5. Aufl; Arndt Großer Kommentar (2), Kuragetanler (6) 
""Bergelohn (Seerecht) ist eine Vergü- 
tung, welche solche Personen zu bean- 
spruchen haben, die (als unbeteiligte 
Dritte) in einer "Seenot ein Schiff oder 
dessen Ladung ganz oder teilweise, nach- 
dem sie der Verfügung der Schiffsbe- 
besatzung entzogen oder von ihr verlassen 
waren, an sich genommen und in Sicher- 
heit gebracht haben, H 740. Hiilfslohn ist 
eine Vergütung, die — vom Falle des B 
abgesehen — für die Rettung durch dritte 
Personen an diese zu leisten ist, z. B. 
  
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wenn die dritten Personen den Kapitän 
und die Mannschaft unterstützen. — Der 
B soll den dritten Teil des Wertes der 
geborgenen Gegenstände nicht überstei- 
gen, H 746 Abs 1; der Hilfslohn darf die- 
sen Betrag nicht erreichen, H 747. — Wer 
seine Dienste aufdrängt oder von der Ber- 
gung keine Anzeige macht, hat keinen An- 
spruch auf B oder Hilfslohn, H 750. 
Berger, Johann Heinrich von, * 27. Jan 
1657 zu Gera, wurde 1685 in Wittenberg 
o. Professor, lebte seit :1711 als sächsi- 
scher Beisitzer des Reichsvikariatsgerichts 
in Wien, wo er als Reichshofrat (seit 1713) 
25. November 1732 7. 
Hauptwerk: Oeconomia juris ad usum ho- 
diernum accomodati, Leipzig 1712 (4. Aufl 1728 
u. ö.). Bogeng. 
Bergrecht (Preußen) s. Bergwerks- 
eigentum. 
Bergrecht (Bayern). In allen wesent- 
lichen Punkten mit dem prBergges vom 
24. Juni 1865 übereinstimmend, zeigt das 
bayrBergges doch mehrfache Verschie- 
denheiten. Das Bergwerkseigentum ge- 
währt nur ein ausschließliches Aneig- 
nungsrecht auf die in dem unterirdischen 
Raume vorkommenden Mineralien, deren 
Gewinnung verliehen ist. Eisen ist ohne 
Einschränkung verleihbar, die Gewinnung 
von Steinsalz nebst den mit demselben auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und 
Borsalzen, sowie der Solquellen bleibt 
dem Staate vorbehalten. Unter Gebäuden 
und in einem Umkreise um dieselben bis 
zu 60 m, in Gärten und in eingefriedeten 
Hofräumen darf nicht geschürft werden, 
es sei denn, daß der Grundbesitzer seine 
ausdrückliche Einwilligung gegeben hat. 
Der Finder eines Minerals muß innerhalb 
2 Wochen nach Ablauf des Tages der Ent- 
deckung Mutung einlegen, widrigenfalls 
sein Vorrecht erlischt. Der Muter hat das 
Recht, für Stein- und Braunkohlen ein 
Feld bis zu 800 ha und für die übrigen Mi- 
neralien ein solches von 200 ha zu verlan- 
gen. Die Verleihungsurkunde ist binnen 
einem Monat nach der Ausfertigung zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. Der 
Grundbesitzer muß dem Bergwerks- 
eigentümer die Benutzung des Grund- 
stücks nur insoweit überlassen, als es der 
Betriebszweck erfordert. Die Entschädi- 
gungen, auf die der Grundbesitzer An- 
spruch hat, haften auch für die etwa auf 
dem Grundstück lastenden Reallasten, Hy-
	        
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