Absicht — Äbsolutismus. 17
In gewissen Fällen, z. B. S 43 (Ver-
such), S 266 (Untreue) sind die Worte
„beabsichtigte‘‘, „absichtlich‘‘ gleichbe-
deutend mit „vorgesetzte‘‘, „vorsätzlich‘“,
Daraus läßt sich jedoch nicht rechtferti-
gen, daß auch in anderen Fällen A mit
Vorsatz (s. d.) identisch sei.
Generell stellt Binding Kommentar 1 219, 3596 u. e,
Vorsatz mit A gleich; das entspricht jedoch nicht dem
Gesetze in solchen Fällen, in denen die subjektive Seite
des Tatbestandes (d. i. die A) von der objektiven (d. i.
Vorsatz) geschieden wird.
A ist die subjektive Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes; während der
Vorsatz das objektive Moment bildet, in-
dem er das Wollen der Tat als solcher be-
deutet, erfüllt die A dieses Wollen mit
einem bestimmt gearteten Gefühl. Die
Unterscheidung darf sich daher nicht mit
einer Abgrenzung nach der Richtung des
(dem Vorsatze angehörenden) Erfolges
genügen lassen; sie muß vielmehr genau
scheiden zwischen der Sphäre des Wol-
lens und der des Gefühles. Wichtig wird
eine solche Distanziierung, wenn eine
Psychose nur den einen, nicht den andern
Teil geistiger Tätigkeit ergreift; in diesem
Falle wäre z. B. Vorsatz möglicherweise
zu bejahen, Absicht aber zu verneinen.
Dies zeigt sich deutlich, wenn S 242 und
S 303 zutreffen, der Täter in der Wollens-
sphäre geistig gesund, in der Gefühls-
sphäre (z. B. anormale Sexualempfindung)
geistig erkrankt. S 242 wäre nicht an-
wendbar, da zwar Vorsatz, nicht aber Ab-
sicht zu bejahen ist. Ist der Vorsatz von
S 303 zu bejahen, so reicht dies aus, da
S 303 eine Absicht nicht erfordert. Es
könnte also Bestrafung wegen Sachbe-
schädigung erfolgen.
Geht man von der gewollten Vernünf-
tigkeit des Gesetzes aus, so muß man an-
erkennen, daß die Hervorhebung der A
als eines Tatbestandsmerkmals nicht tau-
tologisch gemeint sein kann; damit fällt
jede Lehre, welche eine scharfe Grenze
nicht zu ziehen vermag.
Frank Komm’ 134 sieht die A als den erstrebten
Erfolg an, der durch den objektiven Tatbestand erreicht
werden soll; a. a. O. 133 wird Vorsatz als vorhanden an-
gesehen, sofern der Erfolg beabsichtigt ist. — In dieser
hre fehlt die scharfe Scheidung bekler Begriffe.
Die A grenzt sich deutlich ab gegen das
Motiv, die Ursache, den Anlaß, den
Zweck, das Ziel. Motiv, Ursache und An-
laß liegen vor der Fassung des Vorsatzes
und der Hegung der Absicht; sie sind Ele-
mente innerer und äußerer Art, die den
Täter zur Verwirklichung hinführen —
Zweck und Ziel liegen nach dem Ab-
schlusse der Verwirklichung des Tatbe-
Posener Rechtsiexikon I.
ı standes; sie haben mit der Tat als solcher
nichts zu tun. Graphisch bezeichnet ste-
hen Vorsatz und A im Scheitel einer Pa-
rabel, deren einer Zweig Motiv, Ursache,
Anlaß, deren anderer Zweck und Ziel dar-
stellt. Das zeigt z. B. der Tatbestand von
S 242 (Diebstahl): ein Diener stiehlt sei-
nem Herrn ein Buch; — Motiv (Beweg-
grund): Geldnot; Ursache: Unehrlichkeit;
Anlaß: zufälliges Liegenlassen des Bu-
ches (Gelegenheit); Vorsatz: Wegnahme
der fremden beweglichen Sache; Absicht:
rechtswidrige Zueignung; Ziel: Erlan-
gung von Geld durch Verkauf des Buches;
Zweck: Abwehr der Gläubiger (Befriedi-
ng).
Daher ist die von v. Liszt Lehrbuch!’ 171 vertretene
Auffassung, welche Beweggrund, Zweck, Ziel als gleich-
bedeutend ansieht, nicht zu billigen. — RG 5 314, 16 160
betont das Bestimmtwerden durch die A, jedoch RG 24
255 erfordert Voraussicht des notwendig eintretenden Er-
olges. .
Absicht, die Gläubiger zu benach-
teiligen, s. Anfechtung.
Absolute Rechte sind solche Rechte,
die grundsätzlich gegen jedermann wir-
ken, also: 1. aR an Personen, z. B. die el-
terliche Gewalt des Vaters an seinen Kin-
dern, des Ehemannes auf Führung der
Ehe; — 2. aR an Sachen, z. B. Eigentum,
Pfandrecht; — 3. aR an urkörperlichen
Gütern, z. B. das Recht auf Leben, Frei-
heit, körperliche Integrität, Ehre, das
Recht an geistigen Erzeugnissen und Er-
findungen; — 4. aR an Güterinbegriffen,
z. B. an einer Erbschaft.
Windscheid Pandekten 1° 176; Gierke DPrivR
1 702; Stobbe-Lehmann DPrivK 2 83.
absolutio ab instantia, ab äctione
s. Abweisung der Klage.
absolutio a censuris ad cautelam
(kath Kirchenrecht). Exkommunizierten
ist die Fähigkeit genommen, kirchliche
Gnadenerweise zu empfangen. Um die
Ungültigkeit der Gnadenakte bei Zensu-
rierten, deren Bestrafung nicht bekannt
ist, zu vermeiden, wird die a. angewendet.
Vgl c. 40 X 5, 39.
Absolution (katholisches Kirchen-
recht) ist eine Äußerung der kirchlichen
Gerichtsgewalt, um censurae (s. d.) in
ihren Wirkungen zu beseitigen; vglHer-
genröther-Hollweck LehrbKirch-
R? 564.
Absolutismus (Staatsrecht) ist dieje-
nige Regierungsform (s. d.), bei welcher
die gesamte Staatsgewalt beim Herrscher
ruht, ohne daß er in deren Ausübung
durch die Mitwirkung von Ständen oder
Volksvertretungen eingeschränkt ist.
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