Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bergwerkseigentum. 
tung gemacht sein. Die Mutung ist das 
Gesuch um Verleihung des Bw in einem 
gewissen Felde. Sie ist in zwei Exem- 
plaren schriftlich einzulegen; ein mit Tag 
und Stunde der Präsentation versehenes 
Exemplar ist dem Muter zurückzugeben. 
Die Mutung muß enthalten: 1. den Namen 
und Wohnort des Muters, 2. die Bezeich- 
nung des begehrten Minerals, 3. die Be- 
zeichnung des Fundpunktes (bei Bohr- 
funden die genaue Angabe der Bohrlochs- 
teufe), 4. den dem Bergwerke beizulegen- 
den Namen. Darauf wird amtlich geprüft 
und festgestellt, ob ein bergrechtlicher 
Fund vor Einlegung der Mutung gemacht 
ist und ob nicht bessere (ältere) Rechte 
auf den Fund entgegenstehen. Sodann 
hat der Muter die Lage und Größe des be- 
gehrten Feldes nach qm anzugeben und 
einen Mutungs-(Situations)riß (vom Mark- 
scheider oder Feldmesser) binnen 6 Wo- 
chen nach Präsentation der Mutung ein- 
zureichen. Gegen Mutungen Dritter ist 
das gesetzlich begehrte, auf dem Mu- 
tungsrisse angegebene Feld einer Mutung 
für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen, 
welche Wirkung auf den Zeitpunkt der 
Präsentation zurückbezogen wird. Auf die 
Mutung kann verzichtet und auf den Fund 
von neuem Mutung eingelegt werden. 
Diese Erneuerungen, welche, wenn unbe- 
grenzt zulässig, zu einer Feldersperre 
führen können, sind seit der Novelle vom 
18. Juni 1907 dahin beschränkt, daß nach 
Ablauf von 6 Monaten nach der Präsen- 
tation der zuerst eingelegten Mutung eine 
neue Mutung auf denselben Fund oder 
auf einen in demselben Bohrloch oder 
Schürfschacht aufgeschlossenen Fund des- 
selben Minerals nicht mehr eingelegt wer- 
den kann. 
Die den vorstehend aufgeführten ge- 
setzlichen Erfordernissen entsprechende 
Mutung begründet einen Anspruch auf 
Verleihung des Bw. 
Von zwei Mutern geht der ältere vor. 
Eine Ausnahme besteht zugunsten des 
ersten Finders. Wer nämlich auf eigenem 
Grund und Boden oder in einem eigenen 
Grubengebäude oder durch Schürfarbei- 
ten, welche entweder mit Genehmigung 
des Grundeigentümers oder nach Ergän- 
zung dieser durch oberbergamtlichen Be- 
schluß unternommen worden sind, ein 
Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung 
entdeckt, hat als Finder das Vorrecht vor 
anderen, nach dem Zeitpunkt seines Fun- 
  
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des eingelegten Mutungen. Andere als 
solche Erst- bzw bevorrechtete Finder gibt 
es heute kaum noch. Indes muß der Fin- 
der innerhalb einer Woche nach der Ent- 
deckung Mutung einlegen, widrigenfalls 
sein Vorrecht erlischt. Daraus ergibt sich, 
daß, wenn A. vor B. fündig geworden ist, 
er dem B. vorgeht und dessen Fund so 
überdecken kann (und wird), daß dessen 
Fund „von Anfang an ungültig‘ wird und 
bleibt. Nach Überdeckung seiner jüngeren 
Mitfinder und Konkurrenten hat hiernach 
der Erstfinder die Herrschaft in einem 
bestimmten Um-(sog Schlag)kreise. Er 
kann nach 6 Wochen auf seine Mutung 
verzichten und neustrecken; sein Erst- 
finderrecht hat er zwar für die Neumutung 
verloren, er braucht es aber nicht mehr, da 
seine Konkurrenten „von Anfang an“ ge- 
schlagen sind. Seit der Novelle vom 
18. Juni 1907 ist jedoch das Erneuerungs- 
recht, wie oben angegeben, auf 6 Monate 
von der Präsentation der ersten Mutung 
begrenzt. 
Der Muter hat das Recht, in den Krei- 
sen Siegen, Olpe, Arnsberg und Neuwied 
ein Feld bis zu 110000 qm, in allen übri- 
gen Landesteilen ein Feld bis zu 2,2 Mill 
qm zu verlangen. (In Österreich sind die 
Felder — Grubenmasse — erheblich klei- 
ner, in Frankreich hängt die Größe und 
die Verleihung überhaupt vom Arbitrium 
des Staatsrats ab.) Der Fundpunkt muß 
in das verlangte Feld mit eingeschlossen 
werden und einen bestimmten Abstand 
von den Feldergrenzen haben. Freiblei- 
bende Flächenräume dürfen von dem 
Felde nicht umschlossen werden. Im üb- 
rigen darf dem Felde jede beliebige Form 
gegeben werden, soweit diese nach der 
Entscheidung des Oberbergamts zum 
Bergwerksbetriebe geeignet ist. Dies ist 
vorgeschrieben, um künstlichen Felder- 
sperren (Kegelbahnen und Querbalken!) 
vorzubeugen. Auch hier ist jetzt der Ver- 
waltungsrechtsweg an Bergausschuß und 
Oberverwaltungsgericht eingeführt. 
Das Bw wurde früher auf bestimmte 
Flöze oder Gänge und wird jetzt bis „in 
die ewige Teufe‘ verliehen. Liegen Ein- 
oder Ansprüche Dritter gegen oder auf 
die Verleihung vor, so entscheidet das 
Oberbergamt über diese durch Beschluß, 
gegen den der Rekurs und binnen 3 Mo- 
naten nach Zustellung des Beschlusses 
bzw des Rekursbescheides der ordentliche 
Rechtsweg zulässig ist.
	        
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