Bergwerkseigentum.
der Grundbesitzer es an den Bergwerks-
besitzer abtreten, außer dem mit Wohn-,
Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebau-
ten Grund und Boden, wie den damit in
Verbindung stehenden eingefriedigten
Hofräumen. Dagegen muß der Berg-
werksbesitzer für die entzogene Nutzung
jährlich im voraus vollständige Entschädi-
gung leisten, auch den bei Rückgabe vor-
handenen Minderwert ersetzen, auf Ver-
langen muß er Kaution stellen und, wenn
seine Benutzung voraussichtlich länger
als 3 Jahre dauern wird oder wenn eine
Wertverminderung bewirkt wird, das Ei-
gentum erwerben. Können sich Berg- und
Grundbesitzer nicht gütlich einigen, so
entscheidet darüber ein gemeinschaftlicher
Beschluß des Oberbergamts und des Be-
zirksausschusses. Wegen der Höhe der
Entschädigung und der Kaution ist beiden
Teilen der ordentliche Rechtsweg ge-
geben.
Der Betrieb eines Bergwerks darf nur
auf Grund eines Betriebsplans geführt
werden. Dieser unterliegt der Prüfung
durch die Bergbehörde. Die Prüfung be-
schränkt sich auf die der Bergpolizei un-
terliegenden Gegenstände. Die Geneh-
migung erfolgt stillschweigend durch Un-
terlassung einer Beanstandung innerhalb
14 Tagen, ev durch Beschluß des Ober-
bergamts. Während bei gewerbepolizei-
lich genehmigten Betrieben die Grenzen
der dem Gewerbeunternehmer obliegen-
den Pflichten nach der ständigen (m. E.
unrichtigen) Rechtsprechung des Oberver-
waltungsgerichts rechtskräftig in dem
Sinne gezogen sind, daß neue Auflagen
oder Betriebsverbote (abgesehen von der
Expropriierung, Gr 51) unzulässig sind,
kann und muß auch gegen einen bergpoli-
zeilich genehmigten Betrieb bergpolizei-
lich unter Umständen sogar durch Verbot
des weiteren Betriebes eingeschritten
werden, wenn Gefahren in bezug auf die
der bergpolizeilichen Aufsicht unterstell-
ten Gegenstände eintreten. Der Betrieb
darf nur unter Leitung, Aufsicht und Ver-
antwortlichkeit von Personen geführt wer-
den, deren Befähigung hierzu bergbehörd-
lich für den übertragenen Geschäftskreis
anerkannt ist (Aufsichtspersonen).
Der Bergbau steht unter der polizeilichen
Aufsicht der Bergbehörden. Die Berg-
polizei ist eine Betriebspolizei mit sicher-
heitspolizeilichen (nicht wohlfahrtspolizei-
lichen) Funktionen. Die Bergpolizei er-
Posener Rechtslexikon I.
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streckt sich auf die Sicherheit der (Gru-
ben-)Baue, die Sicherheit des Lebens und
der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrecht-
erhaltung der guten Sitten und des Anstan-
des durch die Einrichtung des Betriebes,
den Schutz der Erdoberfläche im Interesse
der persönlichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz
gegen gemeinschädliche Einwirkungen
des Bergbaus. Unter letzteren sind solche
Einwirkungen zu verstehen, bei denen der
durch den Bergbau erwachsende Nutzen
wesentlich durch den Schaden überwogen
wird, welchen der Bergbau verursacht,
z. B. einer volkreichen Ortschaft durch
den Bergbaubetrieb das Wasser entzogen,
Eisenbahnen gefährdet werden u. dgl.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet,
das Bergwerk zu betreiben, wenn der Un-
terlassung oder Einstellung des Betriebes
nach der Entscheidung des Oberbergamts
überwiegende Gründe des öffentlichen In-
teresses entgegenstehen. Solche Gründe
für einen Betriebszwang liegen vor, wenn
aus dem Nichtbetriebe eines Bergwerks
eine allgemeine Notlage wegen des Man-
gels an dem bezüglichen Mineral eintritt
(welcher Fall bisher noch nicht vorge-
kommen ist), oder wenn dadurch nicht
bloß zahlreiche Arbeiter brotlos, sondern
auch größere Ortschaften entvölkert und
verarmen würden, obwohl an sich noch
ein lohnender Bergbau möglich wäre.
Wird der Betriebszwang ausgesprochen
(was in Preußen seit dem Berggesetz von
1865 noch nicht vorgekommen), so kann,
falls der behördlichen Aufforderung nicht
Folge geleistet wird, das Bw durch ober-
bergamtlichen Beschluß aufgehoben wer-
den. Durch bloße Nichtausübung oder
Dereliktion geht das Bw nicht verloren.
Dem Bw steht gleich das Gewinnungs-
recht, welches sich der Staat auf Grund
des Ges vom 18. Juni 1907 an Steinsalz,
Kali-, Magnesia- oder Borsalzen nebst den
mit diesen Salzen auf der nämlichen La-
gerstätte vorkommenden Salzen und Sol-
quellen verleihen läßt. Die Verleihung
eines solchen Salzgewinnungsrechts er-
folgt in diesem Falle durch den Minister
für Handel und Gewerbe. Die Verleihung
ist von dem Nachweis abhängig, daß das
Mineral innerhalb des zu verleihenden
Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung
in solcher Menge und Beschaffenheit ent-
deckt worden ist, daß eine zur wirtschaft-
lichen Verwendung führende bergmänni-
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