Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bergwerkseigentum. 
der Grundbesitzer es an den Bergwerks- 
besitzer abtreten, außer dem mit Wohn-, 
Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebau- 
ten Grund und Boden, wie den damit in 
Verbindung stehenden eingefriedigten 
Hofräumen. Dagegen muß der Berg- 
werksbesitzer für die entzogene Nutzung 
jährlich im voraus vollständige Entschädi- 
gung leisten, auch den bei Rückgabe vor- 
handenen Minderwert ersetzen, auf Ver- 
langen muß er Kaution stellen und, wenn 
seine Benutzung voraussichtlich länger 
als 3 Jahre dauern wird oder wenn eine 
Wertverminderung bewirkt wird, das Ei- 
gentum erwerben. Können sich Berg- und 
Grundbesitzer nicht gütlich einigen, so 
entscheidet darüber ein gemeinschaftlicher 
Beschluß des Oberbergamts und des Be- 
zirksausschusses. Wegen der Höhe der 
Entschädigung und der Kaution ist beiden 
Teilen der ordentliche Rechtsweg ge- 
geben. 
Der Betrieb eines Bergwerks darf nur 
auf Grund eines Betriebsplans geführt 
werden. Dieser unterliegt der Prüfung 
durch die Bergbehörde. Die Prüfung be- 
schränkt sich auf die der Bergpolizei un- 
terliegenden Gegenstände. Die Geneh- 
migung erfolgt stillschweigend durch Un- 
terlassung einer Beanstandung innerhalb 
14 Tagen, ev durch Beschluß des Ober- 
bergamts. Während bei gewerbepolizei- 
lich genehmigten Betrieben die Grenzen 
der dem Gewerbeunternehmer obliegen- 
den Pflichten nach der ständigen (m. E. 
unrichtigen) Rechtsprechung des Oberver- 
waltungsgerichts rechtskräftig in dem 
Sinne gezogen sind, daß neue Auflagen 
oder Betriebsverbote (abgesehen von der 
Expropriierung, Gr 51) unzulässig sind, 
kann und muß auch gegen einen bergpoli- 
zeilich genehmigten Betrieb bergpolizei- 
lich unter Umständen sogar durch Verbot 
des weiteren Betriebes eingeschritten 
werden, wenn Gefahren in bezug auf die 
der bergpolizeilichen Aufsicht unterstell- 
ten Gegenstände eintreten. Der Betrieb 
darf nur unter Leitung, Aufsicht und Ver- 
antwortlichkeit von Personen geführt wer- 
den, deren Befähigung hierzu bergbehörd- 
lich für den übertragenen Geschäftskreis 
anerkannt ist (Aufsichtspersonen). 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen 
Aufsicht der Bergbehörden. Die Berg- 
polizei ist eine Betriebspolizei mit sicher- 
heitspolizeilichen (nicht wohlfahrtspolizei- 
lichen) Funktionen. Die Bergpolizei er- 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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streckt sich auf die Sicherheit der (Gru- 
ben-)Baue, die Sicherheit des Lebens und 
der Gesundheit der Arbeiter, die Aufrecht- 
erhaltung der guten Sitten und des Anstan- 
des durch die Einrichtung des Betriebes, 
den Schutz der Erdoberfläche im Interesse 
der persönlichen Sicherheit und des 
öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz 
gegen gemeinschädliche Einwirkungen 
des Bergbaus. Unter letzteren sind solche 
Einwirkungen zu verstehen, bei denen der 
durch den Bergbau erwachsende Nutzen 
wesentlich durch den Schaden überwogen 
wird, welchen der Bergbau verursacht, 
z. B. einer volkreichen Ortschaft durch 
den Bergbaubetrieb das Wasser entzogen, 
Eisenbahnen gefährdet werden u. dgl. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, 
das Bergwerk zu betreiben, wenn der Un- 
terlassung oder Einstellung des Betriebes 
nach der Entscheidung des Oberbergamts 
überwiegende Gründe des öffentlichen In- 
teresses entgegenstehen. Solche Gründe 
für einen Betriebszwang liegen vor, wenn 
aus dem Nichtbetriebe eines Bergwerks 
eine allgemeine Notlage wegen des Man- 
gels an dem bezüglichen Mineral eintritt 
(welcher Fall bisher noch nicht vorge- 
kommen ist), oder wenn dadurch nicht 
bloß zahlreiche Arbeiter brotlos, sondern 
auch größere Ortschaften entvölkert und 
verarmen würden, obwohl an sich noch 
ein lohnender Bergbau möglich wäre. 
Wird der Betriebszwang ausgesprochen 
(was in Preußen seit dem Berggesetz von 
1865 noch nicht vorgekommen), so kann, 
falls der behördlichen Aufforderung nicht 
Folge geleistet wird, das Bw durch ober- 
bergamtlichen Beschluß aufgehoben wer- 
den. Durch bloße Nichtausübung oder 
Dereliktion geht das Bw nicht verloren. 
Dem Bw steht gleich das Gewinnungs- 
recht, welches sich der Staat auf Grund 
des Ges vom 18. Juni 1907 an Steinsalz, 
Kali-, Magnesia- oder Borsalzen nebst den 
mit diesen Salzen auf der nämlichen La- 
gerstätte vorkommenden Salzen und Sol- 
quellen verleihen läßt. Die Verleihung 
eines solchen Salzgewinnungsrechts er- 
folgt in diesem Falle durch den Minister 
für Handel und Gewerbe. Die Verleihung 
ist von dem Nachweis abhängig, daß das 
Mineral innerhalb des zu verleihenden 
Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung 
in solcher Menge und Beschaffenheit ent- 
deckt worden ist, daß eine zur wirtschaft- 
lichen Verwendung führende bergmänni- 
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