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sche Gewinnung des Minerals möglich er-
scheint.
Dieses Salzgewinnungsrecht des Staa-
tes kannı in der Weise belastet werden,
daß demjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche
und veräußerliche Recht zusteht, die vor-
bezeichneten Mineralien oder einzelne
derselben innerhalb des bestimmten Fel-
des nach den Bestimmungen des Berg-
gesetzes aufzusuchen und zu gewinnen
und alle hierzu erforderlichen Anlagen
unter und über Tage zu treffen. Während
des Bestehens eines solchermaßen über-
tragenen Gewinnungsrechts finden alle
Vorschriften des Berggesetzes über die
Rechte und Pflichten des Bergwerkseigen-
tümers (einzelne, z. B. über den Betriebs-
zwang, ausgenommen) mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle des Berg-
werksbesitzers der Gewinnungsberech-
tigte tritt. Wird das Werk als vererb-
liches und veräußerliches übertragen, so
finden darauf B 1012f (Erbbaurecht) sinn-
gemäße Anwendung, besonders B 1015,
1017. Doch kann der Staat das Recht zur
Gewinnung solcher Salze nach wie vor
als ein rein obligatorisches übertragen, in
welchem Falle ein Pachtverhältnis gemäß
B 581 vorliegt.
Bezüglich der Steinkohlen soll der
Staat, was er sich von den jetzt noch nicht
verliehenen Feldern nicht in den ihm
durch Ges vom 18. Juni 1907 zugebilligten
weiteren 250 Maximalfeldern vorbehält,
zur Aufsuchng und Gewinnung an andere
Personen weiter übertragen. Die Ordnung
der Übertragung soll durch ein — erst zu
erlassendes — Gesetz geregelt werden.
Ein dem Bw ähnliches Rechtsverhältnis
kann an den Kohlen in den vormals kur-
sächsischen Landesteilen geschaffen wer-
den, obwohl diese dort (Ober-, Nieder-
lausitz, Kreise Merseburg, Zeitz, Weißen-
fels, Naumburg, Bitterfeld usw) zum
Grundeigentum gehören. Der Grund-
eigentümer kann das Recht zur Gewin-
nung der Kohlen einem Dritten durch
Vertrag (sog Auskohlungsvertrag) per-
sönlich übertragen. Dies ist in der Regel
ein Pachtvertrag, B 581f. Das Recht zum
Stein- oder Braunkohlenbergbau kann
aber auch in diesen Landesteilen (sonst
nicht, Ges vom 22. Febr 1869) von dem
Eigentume des Grundstücks, in welchem
diese Mineralien anstehen, abgetrennt und
als selbständige (Kohlenabbau-) Gerech-
Bergwerkseigentum — Berichtigung.
; tigkeit für den Grundeigentümer oder
einen Dritten bestellt werden. Dies be-
darf der Erklärung des Grundeigentümers
gegenüber dem Grundbuchamt und der
Eintragung im Grundbuche. B 878 findet
hierauf Anwendung. Zur Bestellung für
einen Dritten ist die Einigung des Grund-
eigentümers und des Erwerbers über die
Bestellung bei gleichzeitiger Anwesenheit
vor dem Grundbuchamt zu erklären. Für
solche Kohlenabbaugerechtigkeiten gelten
die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des B. Die für den Erwerb
des Grundeigentums und die Ansprüche
aus dem Eigentum an Grundstücken gel-
tenden Vorschriften des B finden entspre-
chende Anwendung. Ist ein Kohlenfeld
nach dem Zeugnis der Bergbehörde voll-
ständig abgebaut worden, so wird die Ge-
rechtigkeit auf Antrag des beteiligten
Grundeigentümers im Grundbuche ge-
löscht. Ähnliche Normen sind jüngst für
den Naphthabergbau in Galizien gegeben.
In gleicher Weise kann eine selbstän-
dige Salzabbaugerechtigkeit in der Pro-
vinz Hannover gemäß Ges vom 4. Aug
1904, GS 235, geschaffen werden. Andere
selbständige Bergbauberechtigungen als
diese können an den zum Grundeigen-
tume gehörigen Mineralien nicht konsti-
tuiert werden.
Siehe zu „Bergbaufreiheit‘“ auch Schlueter u. West-
hoff Kommentar z. ABG (2); Sehling Die Rechtsver-
hältnisse an den der Verfügung des Grundeigentums nicht
entzogenen Materialien, Leipzig 1904. Arndt.
BeriBeri s. unt. Seuchengesetzgebung.
Berichtigung (preßrechtliche). Nach
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