Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sche Gewinnung des Minerals möglich er- 
scheint. 
Dieses Salzgewinnungsrecht des Staa- 
tes kannı in der Weise belastet werden, 
daß demjenigen, zu dessen Gunsten die 
Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche 
und veräußerliche Recht zusteht, die vor- 
bezeichneten Mineralien oder einzelne 
derselben innerhalb des bestimmten Fel- 
des nach den Bestimmungen des Berg- 
gesetzes aufzusuchen und zu gewinnen 
und alle hierzu erforderlichen Anlagen 
unter und über Tage zu treffen. Während 
des Bestehens eines solchermaßen über- 
tragenen Gewinnungsrechts finden alle 
Vorschriften des Berggesetzes über die 
Rechte und Pflichten des Bergwerkseigen- 
tümers (einzelne, z. B. über den Betriebs- 
zwang, ausgenommen) mit der Maßgabe 
Anwendung, daß an die Stelle des Berg- 
werksbesitzers der Gewinnungsberech- 
tigte tritt. Wird das Werk als vererb- 
liches und veräußerliches übertragen, so 
finden darauf B 1012f (Erbbaurecht) sinn- 
gemäße Anwendung, besonders B 1015, 
1017. Doch kann der Staat das Recht zur 
Gewinnung solcher Salze nach wie vor 
als ein rein obligatorisches übertragen, in 
welchem Falle ein Pachtverhältnis gemäß 
B 581 vorliegt. 
Bezüglich der Steinkohlen soll der 
Staat, was er sich von den jetzt noch nicht 
verliehenen Feldern nicht in den ihm 
durch Ges vom 18. Juni 1907 zugebilligten 
weiteren 250 Maximalfeldern vorbehält, 
zur Aufsuchng und Gewinnung an andere 
Personen weiter übertragen. Die Ordnung 
der Übertragung soll durch ein — erst zu 
erlassendes — Gesetz geregelt werden. 
Ein dem Bw ähnliches Rechtsverhältnis 
kann an den Kohlen in den vormals kur- 
sächsischen Landesteilen geschaffen wer- 
den, obwohl diese dort (Ober-, Nieder- 
lausitz, Kreise Merseburg, Zeitz, Weißen- 
fels, Naumburg, Bitterfeld usw) zum 
Grundeigentum gehören. Der Grund- 
eigentümer kann das Recht zur Gewin- 
nung der Kohlen einem Dritten durch 
Vertrag (sog Auskohlungsvertrag) per- 
sönlich übertragen. Dies ist in der Regel 
ein Pachtvertrag, B 581f. Das Recht zum 
Stein- oder Braunkohlenbergbau kann 
aber auch in diesen Landesteilen (sonst 
nicht, Ges vom 22. Febr 1869) von dem 
Eigentume des Grundstücks, in welchem 
diese Mineralien anstehen, abgetrennt und 
als selbständige (Kohlenabbau-) Gerech- 
Bergwerkseigentum — Berichtigung. 
; tigkeit für den Grundeigentümer oder 
  
einen Dritten bestellt werden. Dies be- 
darf der Erklärung des Grundeigentümers 
gegenüber dem Grundbuchamt und der 
Eintragung im Grundbuche. B 878 findet 
hierauf Anwendung. Zur Bestellung für 
einen Dritten ist die Einigung des Grund- 
eigentümers und des Erwerbers über die 
Bestellung bei gleichzeitiger Anwesenheit 
vor dem Grundbuchamt zu erklären. Für 
solche Kohlenabbaugerechtigkeiten gelten 
die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften des B. Die für den Erwerb 
des Grundeigentums und die Ansprüche 
aus dem Eigentum an Grundstücken gel- 
tenden Vorschriften des B finden entspre- 
chende Anwendung. Ist ein Kohlenfeld 
nach dem Zeugnis der Bergbehörde voll- 
ständig abgebaut worden, so wird die Ge- 
rechtigkeit auf Antrag des beteiligten 
Grundeigentümers im Grundbuche ge- 
löscht. Ähnliche Normen sind jüngst für 
den Naphthabergbau in Galizien gegeben. 
In gleicher Weise kann eine selbstän- 
dige Salzabbaugerechtigkeit in der Pro- 
vinz Hannover gemäß Ges vom 4. Aug 
1904, GS 235, geschaffen werden. Andere 
selbständige Bergbauberechtigungen als 
diese können an den zum Grundeigen- 
tume gehörigen Mineralien nicht konsti- 
tuiert werden. 
Siehe zu „Bergbaufreiheit‘“ auch Schlueter u. West- 
hoff Kommentar z. ABG (2); Sehling Die Rechtsver- 
hältnisse an den der Verfügung des Grundeigentums nicht 
entzogenen Materialien, Leipzig 1904. Arndt. 
BeriBeri s. unt. Seuchengesetzgebung. 
Berichtigung (preßrechtliche). Nach 
PrG 11 ist der verantwortliche Redakteur 
einer periodischen Druckschrift verpflich- 
tet, eine B(e)r(ichtigung) der in letzterer 
mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen 
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Gesuch kann auch an die Redaktion ge- 
richtet werden, RegersE 26 295. Die 
Verpflichtung wird nicht dadurch besei- 
tigt, daß der Redakteur wegen Nichtauf- 
nahme der Br verurteilt ist, Oppenhoff 
, Rechtspr 18 558. Die Br braucht nicht
	        
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