18 ‚Absolutoria iudicia — Abstandsgeld.
Absolutoria iudicia, auf Freispre-
chung lautende Urteile.
Absonderung (Konkursrecht). I. Zur
abgesonderten Befriedigung dienen die
Gegenstände, welche der Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen, für diejenigen, welchen ein.
Recht auf Befriedigung daraus zusteht,
K 47; ihnen soll also durch A die Mög-
lichkeit vollständiger oder jedenfalls mög-
lichst vollständiger Befriedigung gewähr-
leistet sein.
Gläubiger, welche an einem zur Kon-
kursmasse gehörigen Gegenstand ein
durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfand-
recht haben, können aus den ihnen ver-
pfändeten Gegenständen abgesonderte
Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung
verlangen, zunächst wegen der Kosten,
dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen
des Kapitals, K 48,
Diesen Pfandgläubigern stehen gleich:
1. die Reichskasse, die Staatskassen
und die Gemeinden sowie die Amts-,
Kreis- und Provinzialverbände wegen öf-
fentlicher Abgaben, in Ansehung der zu-
rückgehaltenen oder in Beschlag genom-
menen zoll- und steuerpflichtigen Sachen;
2. diejenigen, welche an gewissen Ge-
genständen ein gesetzliches oder ein
durch Pfändung erlangtes Pfandrecht ha-
ben; das gesetzliche Pfandrecht des Ver-
mieters und Verpächters kann in An-
sehung des Miet- oder Pachtzinses für
eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor
der Eröffnung des Verfahrens sowie in
Ansehung des dem Vermieter oder dem
Verpächter infolge der Kündigung des
Verwalters entstehenden Entschädigungs-
anspruches nicht geltendgemacht werden;
das Pfandrecht des Verpächters eines
landwirtschaftlichen Grundstückes unter-
liegt in Ansehung des Pachtzinses der
Beschränkung nicht;
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen
einer Sache verwendet haben, wegen des
den noch vorhandenen Vorteil nicht über-
steigenden Betrages ihrer Forderung aus
der Verwendung, in Ansehung der zurück-
behaltenen Sache (also wegen versio in
rem);
4. diejenigen, welchen nach H in An-
sehung gewisser Gegenstände ein Zu-
rückbehaltungsrecht zusteht, also beim
Zurückbehaltungsrechte (s. d.) nach H
369, 370.
Die in Nr 1 bezeichneten Rechte gehen
den in Nr 2—4 und den in K 48 bezeich-
neten Rechten vor.
Wer nach der Eröffnung des Konkurs-
verfahrens oder mit Kenntnis des Eröff-
nungsantrages oder der Zahlungseinstel-
lung eine Konkursforderung dem im Aus-
lande wohnenden Inhaber eines zur Kon-
kursmasse gehörigen Gegenstandes oder
in der Absicht, daß dieser die Forderung
erwerbe, einer Mittelsperson abtritt, ist
verpflichtet, zur Konkursmasse den Be-
trag zu ersetzen, welcher ihr dadurch ent-
geht, daß der Inhaber für die Forderung
nach dem Rechte des Auslandes entgegen
den Bestimmungen des Gesetzes ein Ab-
sonderungsrecht an dem Gegenstande
ausübt.
II. Wer sich mit dem Gemeinschuldner
in einem Miteigentume, in einer Gesell-
schaft oder in einer anderen Gemeinschaft
befindet, kann wegen der auf ein solches
Verhältnis sich gründenden Forderungen
abgesonderte Befriedigung aus dem bei
der Teilung oder sonstigen Auseinander-
setzung ermittelten Anteile des Gemein-
schuldners verlangen.
II. Die Befriedigung der Lehen-,
Stammguts- oder Familienfideikommiß-
gläubiger erfolgt abgesondert aus dem
Lehen, Stammgute oder Familienfidei-
kommisse nach den Vorschriften der Lan-
desgesetze. P.
Absorptionsprinzip (Strafrecht) ist
der Grundsatz, daß bei Idealkonkurrenz
(s. d.) nur einmal gestraft wird: poena
maior absorbet minorem.
Absperrung ist die Unterbindung des
Verkehres von oder nach bestimmten Plät-
zen; so namentlich S 327 (Absperrungs-
maßregeln zur Verhütung des Einführens
oder Verbreitens einer ansteckenden
Krankheit), S 328 (gegen Viehseuchen);
Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900.
Absperrung beim Testamente (s.
d.) ist ein Grund für die privilegierte Form!
des Sperretestamentes, B 2250.
Abstammung ist maßgebend für den
Erwerb der Staatsangehörigkeit (s. d.).
Abstammungslehre siehe Darwin.
Abstandnehmen vom Urkunden-
prozesse (s. d.) ist ohne Einwilligung des
Beklagten bis zum Schlusse der münd-
lichen Verhandlung zulässig, und zwar so,
daß der Rechtsstreit im ordentlichen Ver-
fahren anhängig bleibt, Z 596.
Abstandsgeld siehe Fautfracht.