Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Platze wäre. Da dem schuldlosen Gewalt- 
inhaber das Sorgerecht nicht entzogen 
werden kann, so hat man sich damit ge- 
holfen, daß man den Strafaufschub mit 
Aussicht auf Begnadigung von der Befol- 
gung der Ratschläge des Bv abhängig ge- 
macht hat. 
Die Berufspflegschaft ist immer Sam- 
melpflegschaft. Denn das Reichsrecht 
läßt nur die gesetzliche Vormundschaft, 
keine Pflegschaft zu. Auch wo nur ein- 
zelne Rechte der vormundschaftlichen 
Gewalt für den Bv reserviert werden, ist 
er Teilvormund, nicht Pfleger. Friede- 
berg unterscheidet 3 Arten von Pfleg- 
schaften, deren berufsmäßige Ausübung 
von Vorteil sei: Ermittelungspflegschaft, 
vorläufige Erziehungspflegschaft und die 
endgültige Erziehungspflegschaft. 
Tätigkeit solcher Berufspfleger gehört im 
wesentlichen zur Praxis der Jugendge- 
richte; vgl unter Jugendgericht. 
Siehe bei Anstaltsvormundschaft. Außerdem: Berichte 
über Tagung deutscher Berufsvormünder, 06, 07, 08, ent- 
haltend u. a. Aufsätze von Polligkeit, Klumker, 
Spann, Bücheler, Friedeberg, Pfeiffer, Coß- 
mann, Rothschild, Landsberg, Ziegler, 
Knittel. Dresden, Böhmert. — Veröffentl des Vereins t. 
Säuglingsfürsorge, Düsseldorf, Heft 1, enthaltend Aufsätze 
von Coßmann und Landsberg, Heft 2 enth. Frage- 
kasten von Dr Marie Baum. — Klumker in Zeitschr f. 
Sozialwiss 9 145; Kraus in Mutterschutz 2 237; Pall- 
mann in Jugendfürsorge 06 538; Petersen Die öff Für- 
sorge f.d. hilfsbedürftige Jugend, Teubner, Leipzig, 07,83.19; 
Petersen im Archiv für soz Med 2 194; olligkeit 
in Z f. krim Psych 06 210; Spann in Jugendfürsorge 06 
Heft 1 und in Schr d. Österr Kinderschutzkongr, Manz, 
Wien 07; Schiller in Selbstverwaltung 05 905; 
Schwander in Jugendfürsorge 05 539, Tepelmann 
in Jugendfürsorge 07 361; Kneilmann in Charitas 96 
165, 188: Thoma Bad VerwZ 36 21; Taube Schutz d. 
unehel K. in Leipzig, Leipzig 93, Veit & Co; Brugger 
in Jugendfürsorge 06; Langsdorff im Recht 04 537; 
Spann Soz Praxis 047; Landsberg im Recht 09 57; 
Schloßmann und Baum im Recht 09 95; Egger 
Der Rechtsschutz des Kindes 41, Zürich 08, Schultheß. 
Landsberg. 
Berufsvormund (Bayern) ist der von 
der Gemeinde zur berufsmäßigen Führung 
des Amtes eines Vormunds aufgestellte 
Beamte. Als Berufsvormünder können 
auch Frauen aufgestellt werden. Der Be- 
rufsvormundschaft können unterstellt wer- 
den: 
1. die armen Kinder, welchen die erfor- 
derliche Erziehung und Ausbildung von 
der Armenpflege verschafft wird, 
2. die unter Zwangserziehung stehenden 
Minderjährigen, 
3. Kostkinder unter 8 Jahren, 
4. uneheliche Kinder, die auf Kosten der 
Armenpflege in der mütterlichen Familie 
erzogen werden. 
Der Berufsvormund unterliegt vollstän- 
dig der Aufsicht des Vormundschaftsge- 
richts. 
Eimf-B 136; Gesetz vom 23. Febr 1908 (GYB 85); Bayr 
Rechtspflege 08 153. Ungewitter. 
| 
Die 
Berufsvormund — Berufung im Zivilprozeß. 
Berufung zur Erbfolge (bürgR) ist 
eine objektive Tatsache, welche den Er- 
werb einer Erbschaft rechtfertigt. Die B 
gibt einer Person die Möglichkeit, Erbe zu 
werden (durch Antretung) oder Erbe zu 
sein (ipso iure Erwerb, ev mit Ausschla- 
gungsrecht). Im römRe sind Gründe der 
B (Delation): Testament und Gesetz (In- 
testat- und Noterbfolge). Im alten deut- 
schen Re erfolgt die B durch Gesetz und 
Erbvertrag. Nach B sind als Gründe der 
B anerkannt: das Gesetz und die Verfü- 
gung von Todes wegen (d. h. Testament 
und Erbvertrag). 
Berufung im Zivilprozeß, Z 511 ff. 
Sie ist das Rechtsmittel gegen alle erst- 
instanzlichen End- und diesen insoweit 
gleichgestellen Zwischenurteile der 
Amts- und Landgerichte, durch das inner- 
halb der Grenzen der Berufungsanträge 
vor dem höheren Gericht (Land-, Ober- 
landesgericht) eine vollständige Nach- 
prüfung in tatsächlicher und rechtlicher 
Beziehung erzielt wird. B(e)r(ufung) kann 
aber nur von dem eingelegt werden, der 
durch das anzufechtende Urteil beschwert 
ist, nicht alles erlangt hat. Eine Br allein 
wegen der Kosten ist unzulässig, es sei 
denn, daß über die Hauptsache durch An- 
erkenntnisurteil entschieden ist, Z 99. 
Versäumnisurteile unterliegen der Br nur, 
wenn der Einspruch nicht statthaft und 
geltend gemacht wird, der Fall der Ver- 
säumnis habe nicht vorgelegen. Die Z 
kennt keine Berufungssumme, dagegen 
ist bei Sondergerichten, z. B. Gewerbe- 
und Kaufmannsgericht, die Br an das 
Landgericht nur zulässig, wenn der Streit- 
wert eine bestimmte Summe (100 bzw 
300 M) übersteigt, G 55, Einf-G 16, Gw 
55. Die völlige Neuprüfung bedingt, daß 
das Berufungsgericht auch alle dem End- 
urteil voraufgegangenen Entscheidungen 
des Untergerichtes nachzuprüfen hat, so- 
: fern diese nicht als unanfechtbar oder 
ausdrücklich als mit der Beschwerde an- 
fechtbar bezeichnet sind. Das Berufungs- 
gericht hat innerhalb der Grenzen der An- 
träge auch zu verhandeln und zu entschei- 
den über alle einen zu- oder aberkannten 
Anspruch betreffenden Streitpunkte, 
selbst wenn das Vordergericht sich da- 
mit nicht befaßt hat. Der Rechtsstreit 
wird in den Grenzen der Anträge neu ver- 
handelt; die Parteien können neue Tat- 
sachen und Beweise, Angriffs- und Ver- 
teidigungsmittel geltend machen, die sie
	        
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