Berufung im Zivilprozeß.
im ersten. Rechtsgange nicht geltend
gemacht haben. Die Erklärungen über
Tatsachen, Urkunden und Eideszuschie-
bungen, die im ersten Rechtsgange unter-
blieben oder verweigert sind, können
nachgeholt werden. Gegen Verschlep-
pungsabsicht des Beklagten schützt auf
Antrag Zurückverweisung von Verteidi-
gungsmitteln, die aber deren Vorbehalt
im Urteile und ein Nachverfahren mit
nötigenfalls anderer Entscheidung und
Verurteilung des Klägers zur Rückzah-
lung zur Folge hat, Z 540, 541. Immer-
hin soll doch nur ein zweiter Rechtszug
für denselben Anspruch eröffnet werden.
Deshalb ist eine Klageänderung nur mit
Einwilligung des Gegners zulässig, ist
hieran auch die Erhebung neuer An-
sprüche, abgesehen von den Fällen der
Z 268 Nr 2 u. 3, gebunden, sind ohne
diese Einwilligungen nicht unverschuldet
nachgebrachte Aufrechnungsforderungen
zurück-, d. h. zu dem Nachverfahren der
Z 540, 541 zu verweisen.
Die vorausgegangene Sachverhandlung
äußert ihre Wirksamkeit darin, daß ver-
zichtbare prozeßhindernde Einreden, bei
vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar
die Geltendmachung des ausschließlichen
Gerichtsstandes, nur bei unverschuldeter
Versäumnis nachgebracht, Verletzung
von Verfahrensvorschriften bei Ver-
schweigung des Rügerechtes, Z 295, nicht
mehr gerügt werden können. Das Ge-
ständnis, die Annahme und Zurückschie-
bung eines Eides, sowie die Leistung, Ver-
weigerung oder Erlassung eines zu Recht
auferlegten Eides behalten ihre Wirk-
samkeit.
Die Br ist binnen einer Notfrist von
1 Monat, beginnend mit der Zustellung
des Urteiles (Ergänzungsurteil aus Z 321)
durch Zustellung einer Berufungsschrift,
regelmäßig an den Prozeßbevollmächtig-
ten erster Instanz, sonst an den Gegner,
Z 179, zu erheben. Die Erhebung kann
mit, aber nicht vor Zustellung des Urteils
erfolgen. Die Zurücknahme der Br hat
den Verlust des Rechtsmittels zur Folge
und ist sonst entsprechend der Klagerück-
nahme (s. d.) geregelt. Auf die Br kann
verzichtet werden, nach Erlaß des Ur-
teiles ist dies ohne Annahmeerklärung
des Gegners wirksam. Die Berufungs-
schrift muß ergeben, daß und gegen wel-
ches Urteil Br eingelegt wird, und die La-
dung des Berufungsbeklagten zur münd-
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lichen Verhandlung über die Br vor das
Berufungsgericht (Aufforderung zur Be-
stellung eines Anwaltes) enthalten. Sie
ist bei diesem zur Terminsbestimmung
einzureichen, worauf dann der Gerichts-
schreiber binnen 24 Stunden die Akten zu
fordern hat. Durch die Einreichung wird,
da die Zustellung jetzt in der Regel durch
Vermittelung des Gerichtsschreibers er-
folgt, die Notfrist gewahrt, wenn nur die
Zustellung längstens zwei Wochen später
erfolgt, Z 166 Abs 2, 207 Abs 2. Bei der
Einreichung soll das angefochtene Urteil
in Ausfertigung oder beglaubigter Ab-
schrift vorgelegt werden. Im übrigen
unterliegt die Berufungsschrift den Be-
stimmungen über vorbereitende Schrift-
sätze und soll als solcher die Berufungs-
anträge und die etwaigen neuen Tat-
sachen und Beweismittel enthalten; doch
kann das auch einem späteren Schriftsatz
vorbehalten bleiben. Der Termin ist so
weit hinauszurücken, daß jedenfalls die
Einlassungsfrist des landgerichtlichen
Prozesses, Z 262, gewahrt werden
kann.
Der Berufungsbeklagte kann, auch
wenn er auf die Br verzichtet hat, sich
bis zum Schluß der Instanz der Br an-
schließen. Hat er dies innerhalb der Be-
rufungsfrist getan, so gilt die Anschlie-
Bung als selbständige Br; sonst verliert
sie die Wirkung, wenn die Br zurückge-
nommen oder als unzulässig verworfen
wird. Das weitere Verfahren ist das land-
gerichtliche. Eigenartig ist nur das Ver-
säumnisverfahren gegen den Berufungs-
beklagten gestaltet; das tatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklä-
gers ist dann nur insoweit für zugestan-
den zu halten, als das im ersten Urteil
festgestellte Sachverhältnis nicht ent-
gegensteht, und bezüglich einer zuläs-
sigerweise beantragten Beweisaufnahme
ist anzunehmen, daß sie das in Aussicht
gestellte Ergebnis habe. Bei der münd-
lichen Verhandlung über die Br ist zu-
nächst von Amts wegen zu prüfen, ob sie
statthaft und frist- und formgerecht ein-
gelegt ist. Ist eines hiervon nicht der Fall,
so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Sonst ist in den Grenzen der Anträge neu
zu verhandeln, dabei ist das angefochtene
Urteil nebst den voraufgegangenen Ent-
scheidungen und Beweisverhandlungen,
soweit es die Sachlage fordert, vorzu-
tragen. Prozeßhindernde Einreden be-