Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Berufung im Zivilprozeß. 
im ersten. Rechtsgange nicht geltend 
gemacht haben. Die Erklärungen über 
Tatsachen, Urkunden und Eideszuschie- 
bungen, die im ersten Rechtsgange unter- 
blieben oder verweigert sind, können 
nachgeholt werden. Gegen Verschlep- 
pungsabsicht des Beklagten schützt auf 
Antrag Zurückverweisung von Verteidi- 
gungsmitteln, die aber deren Vorbehalt 
im Urteile und ein Nachverfahren mit 
nötigenfalls anderer Entscheidung und 
Verurteilung des Klägers zur Rückzah- 
lung zur Folge hat, Z 540, 541. Immer- 
hin soll doch nur ein zweiter Rechtszug 
für denselben Anspruch eröffnet werden. 
Deshalb ist eine Klageänderung nur mit 
Einwilligung des Gegners zulässig, ist 
hieran auch die Erhebung neuer An- 
sprüche, abgesehen von den Fällen der 
Z 268 Nr 2 u. 3, gebunden, sind ohne 
diese Einwilligungen nicht unverschuldet 
nachgebrachte Aufrechnungsforderungen 
zurück-, d. h. zu dem Nachverfahren der 
Z 540, 541 zu verweisen. 
Die vorausgegangene Sachverhandlung 
äußert ihre Wirksamkeit darin, daß ver- 
zichtbare prozeßhindernde Einreden, bei 
vermögensrechtlichen Ansprüchen sogar 
die Geltendmachung des ausschließlichen 
Gerichtsstandes, nur bei unverschuldeter 
Versäumnis nachgebracht, Verletzung 
von Verfahrensvorschriften bei Ver- 
schweigung des Rügerechtes, Z 295, nicht 
mehr gerügt werden können. Das Ge- 
ständnis, die Annahme und Zurückschie- 
bung eines Eides, sowie die Leistung, Ver- 
weigerung oder Erlassung eines zu Recht 
auferlegten Eides behalten ihre Wirk- 
samkeit. 
Die Br ist binnen einer Notfrist von 
1 Monat, beginnend mit der Zustellung 
des Urteiles (Ergänzungsurteil aus Z 321) 
durch Zustellung einer Berufungsschrift, 
regelmäßig an den Prozeßbevollmächtig- 
ten erster Instanz, sonst an den Gegner, 
Z 179, zu erheben. Die Erhebung kann 
mit, aber nicht vor Zustellung des Urteils 
erfolgen. Die Zurücknahme der Br hat 
den Verlust des Rechtsmittels zur Folge 
und ist sonst entsprechend der Klagerück- 
nahme (s. d.) geregelt. Auf die Br kann 
verzichtet werden, nach Erlaß des Ur- 
teiles ist dies ohne Annahmeerklärung 
des Gegners wirksam. Die Berufungs- 
schrift muß ergeben, daß und gegen wel- 
ches Urteil Br eingelegt wird, und die La- 
dung des Berufungsbeklagten zur münd- 
  
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lichen Verhandlung über die Br vor das 
Berufungsgericht (Aufforderung zur Be- 
stellung eines Anwaltes) enthalten. Sie 
ist bei diesem zur Terminsbestimmung 
einzureichen, worauf dann der Gerichts- 
schreiber binnen 24 Stunden die Akten zu 
fordern hat. Durch die Einreichung wird, 
da die Zustellung jetzt in der Regel durch 
Vermittelung des Gerichtsschreibers er- 
folgt, die Notfrist gewahrt, wenn nur die 
Zustellung längstens zwei Wochen später 
erfolgt, Z 166 Abs 2, 207 Abs 2. Bei der 
Einreichung soll das angefochtene Urteil 
in Ausfertigung oder beglaubigter Ab- 
schrift vorgelegt werden. Im übrigen 
unterliegt die Berufungsschrift den Be- 
stimmungen über vorbereitende Schrift- 
sätze und soll als solcher die Berufungs- 
anträge und die etwaigen neuen Tat- 
sachen und Beweismittel enthalten; doch 
kann das auch einem späteren Schriftsatz 
vorbehalten bleiben. Der Termin ist so 
weit hinauszurücken, daß jedenfalls die 
Einlassungsfrist des landgerichtlichen 
Prozesses, Z 262, gewahrt werden 
kann. 
Der Berufungsbeklagte kann, auch 
wenn er auf die Br verzichtet hat, sich 
bis zum Schluß der Instanz der Br an- 
schließen. Hat er dies innerhalb der Be- 
rufungsfrist getan, so gilt die Anschlie- 
Bung als selbständige Br; sonst verliert 
sie die Wirkung, wenn die Br zurückge- 
nommen oder als unzulässig verworfen 
wird. Das weitere Verfahren ist das land- 
gerichtliche. Eigenartig ist nur das Ver- 
säumnisverfahren gegen den Berufungs- 
beklagten gestaltet; das tatsächliche 
mündliche Vorbringen des Berufungsklä- 
gers ist dann nur insoweit für zugestan- 
den zu halten, als das im ersten Urteil 
festgestellte Sachverhältnis nicht ent- 
gegensteht, und bezüglich einer zuläs- 
sigerweise beantragten Beweisaufnahme 
ist anzunehmen, daß sie das in Aussicht 
gestellte Ergebnis habe. Bei der münd- 
lichen Verhandlung über die Br ist zu- 
nächst von Amts wegen zu prüfen, ob sie 
statthaft und frist- und formgerecht ein- 
gelegt ist. Ist eines hiervon nicht der Fall, 
so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 
Sonst ist in den Grenzen der Anträge neu 
zu verhandeln, dabei ist das angefochtene 
Urteil nebst den voraufgegangenen Ent- 
scheidungen und Beweisverhandlungen, 
soweit es die Sachlage fordert, vorzu- 
tragen. Prozeßhindernde Einreden be-
	        
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