Berufung (MC).
einer Nachprüfung in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht, einschließlich der
Strafbemessung, bringt. Die B(e)r(ufung)
steht dem beschwerten Angeklagten und
dem erstinstanzlichen Gerichtsherrn zu,
diesem auch zugunsten des Angeklagten.
Auch der Verteidiger kann, jedoch nur
in ausdrücklichem Auftrage des Ange-
klagten, das Rechtsmittel ergreifen, an-
deren Personen, z. B. den Eltern des min-
derjährigen Angeklagten, steht dieses
Recht nicht zu. Ein Irrtum in der Bezeich-
nung des Rechtsmittels ist unschädlich,
insbesondere genügt für den Angeklagten
jede Erklärung, aus welcher klar hervor-
geht, daß er bei dem Urteil sich nicht be-
ruhigen will. Dagegen muß die Erklä-
rung unbedingt und vorbehaltlos abge-
geben sein. Die Berufungsfrist beträgt
eine Woche nach Verkündung bzw Zustel-
lung des Urteils. Der Angeklagte reicht,
ohne an die Einhaltung des Dienstweges
gebunden zu sein, die Br bei dem Ge-
richtsherrn ein, welcher das Gericht erster
Instanz berufen hat, und zwar schriftlich
oder zu Protokoll einer gesetzlich be-
stimmten Person (Gerichtsoffizier, richter-
licher Beamter, Disziplinarvorgesetzter
insbes). Der Gerichtsherr legt Br ein
durch Abgabe einer diesbezüglichen Er-
klärung (mündlich, schriftlich, telepho-
nisch, telegraphisch) gegenüber seinem
Gerichtsoffizier bzw richterlichen Be-
amten. Die gerichtsherrliche Erklärung
muß durch denjenigen, welchem gegen-
über sie abgegeben wurde, zu den Akten
beurkundet werden; diese Beurkundung
ist ein von der Berufungserklärung selbst
unabhängiger, selbständiger Akt, welcher
an keine Frist gebunden ist, dagegen die
Zeit der Berufungseinlegung zu ver-
merken hat. Der Gerichtsherr muß, wenn
er Br einlegt, gleichzeitig erklären, wes-
halb und inwieweit das Urteil von ihm an-
gefochten wird. An sich hat auch der An-
geklagte diese Verpflichtung. Unterläßt
derselbe jedoch die Aufstellung be-
stimmter Beschwerdepunkte, so ist er
durch einen Gerichtsoffizier oder Kriegs-
gerichtsrat in dieser Richtung zu ver-
nehmen; hierbei,ist dem Vernehmenden
jegliche Einwirkung auf die Entschließung
des Angeklagten verboten ; nicht erforder-
lich ist, daß diese nachträgliche Festle-
gung der Beschwerdepunkte innerhalb der
Berufungsfrist erfolgt. Sollte aus irgend-
welchen Gründen die Vernehmung nicht
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durchführbar sein, so gilt im Zweifel der
ganze Inhalt des Urteils als angefochten,
soweit derselbe dem Angeklagten ungün-
stige Festsetzungen trifft. Angeklagter
und Gerichtsherr sind befugt, vor dem
Termin zur Berufungshauptverhandlung
schriftliche Gegenerklärungen auf die Be-
gründung der Br zu den Akten zu geben.
Auf Einlegung der Br kann vor Fristab-
lauf, jedoch nicht vor Beginn der Beru-
fungsfrist rechtswirksam verzichtet wer-
den; jeder Verzicht ist unwiderruflich und
muß unbedingt sein; derjenige des Ge-
richtsherrn ist in gleicher Weise wie die
Einlegung der Br zu beurkunden. Bis zum
Beginn der Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht kann die eingelegte Br
— auch teilweise — zurückgenommen
werden, seitens des Verteidigers jedoch
nur, wenn ihn der Angeklagte hierzu aus-
drücklich ermächtigt hat, seitens des Ge-
richtsherrn (Beurkundung!), welcher zu-
gunsten des Angeklagten das Rechts-
mittel ergriffen hat, nur, wenn der Ange-
klagte auf die Br ausdrücklich verzichtet.
Eine Anschlußberufung kennt die MC
nicht. Der höhere d. h. vorgesetzte Ge-
richtsherr hat ein selbständiges Recht,
den ihm untergebenen Gerichtsherrn in
concreto anzuweisen, Br einzulegen oder
zurückzunehmen; auch in diesem Fall
müssen Frist und Form gewahrt, insbe-
sondere die oben erwähnten Beurkun-
dungen vorgenommen werden. Nach Ein-
legung der Br übersendet der Gerichts-
herr erster Instanz die Akten dem Beru-
fungsgerichtsherrn;; dieser prüft Frist und
Form; wird die Br nicht für frist- oder
formgerecht befunden, so kann (nicht
„muß‘) der Berufungsgerichtsherr das
Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen.
Andernfalls veranlaßt er den Zusammen-
tritt des erkennenden Gerichts und beauf-
tragt einen richterlichen Beamten mit der
Vertretung der Anklage in der Hauptver-
handlung. Ist in Sachen der niederen Ge-
richtsbarkeit der kommandierende Gene-
ral (Admiral) Gerichtsherr der Berufungs-
instanz (was selten der Fall sein dürfte!),
so kann er mit der Zusammenberufung
des erkennenden Berufungsgerichts einen
ihm unbestellten Gerichtsherrn der
höheren Gerichtsbarkeit betrauen. Die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsge-
richt bewegt sich im allgemeinen in den
Formen der erstinstanzlichen Verhand-
lung. Neue Beweismittel sind zulässig; er-