Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Berufung der Richter — Beschlagnahme. 
den, hier sind die Offiziere nach einer 
vom Gerichtsherrn als Befehlshaber all- 
jährlich vor Beginn des Kalenderjahres 
und für die Dauer desselben festzustellen- 
den, vom Kriegsgerichtsrat nicht unter 
Verantwortung genommenen Reihenfolge 
(Kommandierrolle) zu berufen; die Anle- 
gung der Kommandierrolle ist noch keine 
(allgemeine) Br; bei der ad hoc vorzu- 
nehmenden besonderen Br dagegen tritt 
Mitverantwortlichkeit und Mitzeichnung 
des Beamten ein, weil diese Br kraft Ge- 
setzes an die festgestellte Reihenfolge ge- 
bunden ist. So bedarf auch jede Ände- 
rung in der erfolgten besonderen Br in 
allen Fällen der Zustimmung des GOe- 
richtsoffiziers bzw Beamten. Die Vor- 
schrift der MC 261 Abs 2, nach welcher 
die Richter „im Dienstwege“ berufen wer- 
den, ändert an der gesetzlich vorgeschrie- 
benen Mitwirkung des Gerichtsoffiziers 
bzw Beamten nichts. Diese Stelle kann 
sich nach dem Sinn des Gesetzes nur auf 
die allgemeine Br, sowie auf die durch 
dienstlichen Befehl erfolgende Benach- 
richtigung der Richter von der ad hoc er- 
folgten besonderen Br beziehen. Bei der 
durch den Kaiser bzw Kontingentsherrn 
erfolgenden besonderen Br (s. 0.) bedarf 
es deshalb wohl ebenfalls einer Mitwir- 
kung des Beamten, weil hier die Auswahl 
der Personen der Richter an keine ge- 
setzlichen Vorschriften zwar geknüpft ist, 
vielmehr im alleinigen freien Ermessen 
des Berufenden steht, das Gesetz aber von 
dem Rang des Angeklagten den Rang der 
Offiziersrichter abhängig macht. Die be- 
sondere Br erstreckt sich überall auch auf 
die erforderlichen juristischen Mitglieder 
des erkennenden Gerichts, diese werden 
im allgemeinen auf Grund des festge- 
stellten Geschäftsverteilungsplanes heran- 
gezogen, vgl bezüglich der Offiziers- 
richter auch die Jahreslisten der Schöffen 
und Geschworenen! Bemerkenswert ist, 
daß auch z. D. gestellte Offiziere während 
einer Reaktivierung zum Richter be- 
rufen werden können. (Das Reichsmilitär- 
gericht ist ein ständiges Gericht mit stän- 
digen vom Kaiser bzw König von Bayern 
ernannten Richtern.) Nicht vorschrifts- 
mäßige Besetzung des Gerichts ist abso- 
luter Revisionsgrund. 
Quellen: MC AN s3öfl, 4a ff, 86h fl, 261, 262, 400 Zi 1; 
Motive zur MC; G1 193, 206, 851, 273; 2 76, 158, 270; 
3 188. 279; ie 101, 188; 6 204; '8ı ‚981; 11 6; 
isse 17, 9; 2 10, 11, 32; "8 8-6,'9, 25, 65, 86: 
bn 
45,68, 7,8, 35, 36, 89: 530; 76; 92: 12 1; v. Schwartz- 
koppen RMG 14-17; Kommentare von Cl. v. Ko opp- 
mann, Stenglein: Herzs-Ernst MC; Pechwell 
Posener Rechtsliexikon I. 
  
225 
MO; -Seidenspinner MC; Steidle MC; 8turm 
und Walde MC; Elsner v. Gronow Militärstrafrecht; 
Schlayer ebenso; v. Marck Kritische Betrachtungen: 
Frank i.d. Deutsch Juristenzeitung 01 418 ff; v. Bippen 
daselbet 63 341 ff; Beling in der Zeitschrift für In ge 
Strafrechtswissenschaft 24 269 tf; Bippe 
acht 04519; Kritzlier daselbst 06 367 Adtenrieth. 
Bescheid s.Verwaltungsstreitverfahren. 
Beschimpfung s. Gotteslästerung. 
Beschlagnahme, ihre Wirkungen. 
Der die Zwangsversteigerung von Grund- 
stücken und anderen subhastationsfähigen 
Gegenständen anordnende Beschluß gilt 
als B(e)sch(lagnahme), welche das Grund- 
stück (oder den subhastationsfähigen Ge- 
genstand) mit seinem Zubehör und den 
Forderungen aus der Versicherung sol- 
cher land- und forstwirtschaftlicher Er- 
zeugnisse umfaßt, die noch mit dem 
Boden verbunden oder Zubehör des 
Grundstücks sind, wogegen sie sich (an- 
ders wie in der Zwangsverwaltung) auf 
die Miet- und Pachtzinsen sowie auf die 
wiederkehrenden Hebungen eines mit 
dem Grundstück verbundenen Rechts 
nicht erstreckt. 
Die Bsch, welche durch die Zustellung 
des Beschlusses an den Schuldner sowie 
durch die Eintragung des Versteigerungs- 
vermerks, im Fall der Subhastation eines 
registrierten Schiffs auch durch die Voll- 
ziehung der die Bewachung und Verwah- 
rung des Schiffs betreffenden Anordnung, 
wirksam wird, begründet nicht, wie die 
Mobiliarpfändung, ein Pfändungspfand- 
recht, sie gewährt aber dem betreibenden 
Gläubiger (mit Ausnahme des Falls des 
Nachlaßkonkurses, K 221) das Recht auf 
Befriedigung aus dem Grundstück und 
deshalb im nachfolgenden Konkursverfah- 
ren das Absonderungsrecht, K 13. 
Ihre wesentlichste, vom Gesetz beson- 
ders bestimmte Wirkung besteht in dem 
Veräußerungsverbot, durch welches dem 
Schuldner die Befugnis entzogen ist, über 
das Grundstück, die Versicherungsforde- 
rungen und die der Bsch unterliegenden 
beweglichen Sachen zu verfügen. Nur hin- 
sichtlich der beweglichen Sachen unter- 
liegt das Veräußerungsverbot der Be- 
schränkung, daß der Schuldner darüber 
innerhalb der Grenzen einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft verfügen darf, wenn 
er auch den Erlös aus der Verfügung, so- 
weit derselbe nicht zu seinem, seiner Fa- 
milie und seines Gesindes Unterhalt er- 
forderlich ist, zur Subhastationsmasse ab- 
zuliefern hat. 
Während ihm das Recht entzogen ist, 
das Grundstück und — abgesehen von 
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