Berufung der Richter — Beschlagnahme.
den, hier sind die Offiziere nach einer
vom Gerichtsherrn als Befehlshaber all-
jährlich vor Beginn des Kalenderjahres
und für die Dauer desselben festzustellen-
den, vom Kriegsgerichtsrat nicht unter
Verantwortung genommenen Reihenfolge
(Kommandierrolle) zu berufen; die Anle-
gung der Kommandierrolle ist noch keine
(allgemeine) Br; bei der ad hoc vorzu-
nehmenden besonderen Br dagegen tritt
Mitverantwortlichkeit und Mitzeichnung
des Beamten ein, weil diese Br kraft Ge-
setzes an die festgestellte Reihenfolge ge-
bunden ist. So bedarf auch jede Ände-
rung in der erfolgten besonderen Br in
allen Fällen der Zustimmung des GOe-
richtsoffiziers bzw Beamten. Die Vor-
schrift der MC 261 Abs 2, nach welcher
die Richter „im Dienstwege“ berufen wer-
den, ändert an der gesetzlich vorgeschrie-
benen Mitwirkung des Gerichtsoffiziers
bzw Beamten nichts. Diese Stelle kann
sich nach dem Sinn des Gesetzes nur auf
die allgemeine Br, sowie auf die durch
dienstlichen Befehl erfolgende Benach-
richtigung der Richter von der ad hoc er-
folgten besonderen Br beziehen. Bei der
durch den Kaiser bzw Kontingentsherrn
erfolgenden besonderen Br (s. 0.) bedarf
es deshalb wohl ebenfalls einer Mitwir-
kung des Beamten, weil hier die Auswahl
der Personen der Richter an keine ge-
setzlichen Vorschriften zwar geknüpft ist,
vielmehr im alleinigen freien Ermessen
des Berufenden steht, das Gesetz aber von
dem Rang des Angeklagten den Rang der
Offiziersrichter abhängig macht. Die be-
sondere Br erstreckt sich überall auch auf
die erforderlichen juristischen Mitglieder
des erkennenden Gerichts, diese werden
im allgemeinen auf Grund des festge-
stellten Geschäftsverteilungsplanes heran-
gezogen, vgl bezüglich der Offiziers-
richter auch die Jahreslisten der Schöffen
und Geschworenen! Bemerkenswert ist,
daß auch z. D. gestellte Offiziere während
einer Reaktivierung zum Richter be-
rufen werden können. (Das Reichsmilitär-
gericht ist ein ständiges Gericht mit stän-
digen vom Kaiser bzw König von Bayern
ernannten Richtern.) Nicht vorschrifts-
mäßige Besetzung des Gerichts ist abso-
luter Revisionsgrund.
Quellen: MC AN s3öfl, 4a ff, 86h fl, 261, 262, 400 Zi 1;
Motive zur MC; G1 193, 206, 851, 273; 2 76, 158, 270;
3 188. 279; ie 101, 188; 6 204; '8ı ‚981; 11 6;
isse 17, 9; 2 10, 11, 32; "8 8-6,'9, 25, 65, 86:
bn
45,68, 7,8, 35, 36, 89: 530; 76; 92: 12 1; v. Schwartz-
koppen RMG 14-17; Kommentare von Cl. v. Ko opp-
mann, Stenglein: Herzs-Ernst MC; Pechwell
Posener Rechtsliexikon I.
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MO; -Seidenspinner MC; Steidle MC; 8turm
und Walde MC; Elsner v. Gronow Militärstrafrecht;
Schlayer ebenso; v. Marck Kritische Betrachtungen:
Frank i.d. Deutsch Juristenzeitung 01 418 ff; v. Bippen
daselbet 63 341 ff; Beling in der Zeitschrift für In ge
Strafrechtswissenschaft 24 269 tf; Bippe
acht 04519; Kritzlier daselbst 06 367 Adtenrieth.
Bescheid s.Verwaltungsstreitverfahren.
Beschimpfung s. Gotteslästerung.
Beschlagnahme, ihre Wirkungen.
Der die Zwangsversteigerung von Grund-
stücken und anderen subhastationsfähigen
Gegenständen anordnende Beschluß gilt
als B(e)sch(lagnahme), welche das Grund-
stück (oder den subhastationsfähigen Ge-
genstand) mit seinem Zubehör und den
Forderungen aus der Versicherung sol-
cher land- und forstwirtschaftlicher Er-
zeugnisse umfaßt, die noch mit dem
Boden verbunden oder Zubehör des
Grundstücks sind, wogegen sie sich (an-
ders wie in der Zwangsverwaltung) auf
die Miet- und Pachtzinsen sowie auf die
wiederkehrenden Hebungen eines mit
dem Grundstück verbundenen Rechts
nicht erstreckt.
Die Bsch, welche durch die Zustellung
des Beschlusses an den Schuldner sowie
durch die Eintragung des Versteigerungs-
vermerks, im Fall der Subhastation eines
registrierten Schiffs auch durch die Voll-
ziehung der die Bewachung und Verwah-
rung des Schiffs betreffenden Anordnung,
wirksam wird, begründet nicht, wie die
Mobiliarpfändung, ein Pfändungspfand-
recht, sie gewährt aber dem betreibenden
Gläubiger (mit Ausnahme des Falls des
Nachlaßkonkurses, K 221) das Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück und
deshalb im nachfolgenden Konkursverfah-
ren das Absonderungsrecht, K 13.
Ihre wesentlichste, vom Gesetz beson-
ders bestimmte Wirkung besteht in dem
Veräußerungsverbot, durch welches dem
Schuldner die Befugnis entzogen ist, über
das Grundstück, die Versicherungsforde-
rungen und die der Bsch unterliegenden
beweglichen Sachen zu verfügen. Nur hin-
sichtlich der beweglichen Sachen unter-
liegt das Veräußerungsverbot der Be-
schränkung, daß der Schuldner darüber
innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft verfügen darf, wenn
er auch den Erlös aus der Verfügung, so-
weit derselbe nicht zu seinem, seiner Fa-
milie und seines Gesindes Unterhalt er-
forderlich ist, zur Subhastationsmasse ab-
zuliefern hat.
Während ihm das Recht entzogen ist,
das Grundstück und — abgesehen von
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