abstemii — Abwässer. 19
abstemii (Kirchenrecht) sind Perso-
nen, welche den Wein (beim Abendmahl)
nicht vertragen können und daher an
einem defectus corporis leiden; vglHer-
genröther KirchR? 221.
Abstention als politische Maßnahme:
Fernhaltung von Wahlen.
Absterbeordnung, Mortalitäts- oder
Sterbetafel ist die mathematische Grund-
lage der Lebensversicherung;; sie zeigt an,
wie lange der Versicherte (d. h. eine Per-
son seines Alters usw) noch leben wird.
Abstimmung ist die Ausübung des
Stimmrechtes, d. h. die maßgebliche Er-
klärung über die in das persönliche Be-
lieben bzw das pflichtmäßige Ermessen
einer Person gestellte Entscheidung, so
namentlich bei Wahlen, Beschlüssen kor-
porativer Organe, bei Gerichten und an-
deren kollegialen Behörden. Die A kann
öffentlich oder geheim erfolgen; ev kann
eine Erforschung der geheimen A aus-
drücklich untersagt sein, so besteht nach
G 200 ein Schweigegebot für Schöffen und
Geschworene.
Siehe die Stichworte Abgeordnetenhaus, Beratung, Bun-
desrat, Reichstag
Abstrakt heißt ein Rechtsgeschäft (S.
d.), welches von seinem Grunde losgelöst
ist. Siehe auch Anerkenntnis, Schuldver-
sprechen, Wechsel. — Den Gegensatz zu
den abstrakten Rechtsgeschäften bilden
die kausalen (s. d.).
Abstufung der Gesandten im Völ-
kerrechte siehe Gesandte.
Abt ist der Leiter eines Klosters (s.d.),
dem bischöfliche Gewalt, auch in bezug
auf Ordination, verliehen werden kann.
Die Vorsteherin eines Nonnenklosters
heißt Abtissin.
Abteilungen des Grundbuches (s. d.).
Abtreibung ist die Tötung der exi-
stenten Frucht im Mutterleibe. Die Hand-
hıng (S 218, Absatz 1) kann dadurch ge-
schehen, daß die entwickelungsfähige le-
bende Frucht aus dem Mutterleibe ent-
fernt wird und dadurch untergeht, oder
dadurch, daß die im Mutterleibe lebende
Frucht ohne Entfernung ertötet wird. Im
ersteren Falle verneinen einzelne Schrift-
steller (so v. Liszt Lehrbuch!? 330) das
Erfordernis der Tötung, wollen vielmehr
auch die vorsätzliche Einleitung einer
Frühgeburt (Abort, s. d.) als A bestrafen.
Mit Recht wendet sich die herrschende
Lehre gegen diese polizeistaatliche Auf-
fassung; siehe namentlich RG 4 380;
Frank Komm’? 346,
Im einzelnen wird nach S bestraft:
1. eine Schwangere, welche ihre Frucht
vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe
tötet, S 218 Abs 1 (Zuchthaus bis zu
5 Jahren, bei mildernden Umständen Ge-
fängnis nicht unter 6 Monaten);
2. wer mit Einwilligung der Schwan-
geren die Mittel zu der Abtreibung oder
Tötung bei ihr angewendet oder ihr bei-
gebracht hat, S 218, Abs 3 (gleiche Strafe);
3. wer einer Schwangeren, welche ihre
Frucht abgetrieben oder getötet hat,
gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft,
bei ihr angewendet oder ihr beigebracht
hat (Lohnabtreibung), S 219 (Zuchthaus
bis zu 10 Jahren);
4. wer die Leibesfrucht einer Schwan-
geren ohne deren Wissen oder Willen
vorsätzlich abtreibt oder tötet, S 220 Abs 1
(Zuchthaus nicht unter 2 Jahren);
5. wird durch die Handlung zu 4 der
Tod der Schwangeren verursacht, so tritt
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder le-
benslängliches Zuchthaus ein, S 220 Abs 2,
Über die medizinische Seite siehe Fruchtabtrelbung. _
Vgi Jungmann Verbrechen der A, 93; Lewin Die
FruchtA durch Gifte?, 04; Über die Strafbarkeit der Per-
foration (8. Fruchtabtreibüng) vgl Radbruch Geburta-
hilfe und Strafrecht, 0
Abtrennung von Teilen des Staatsge-
bietes siehe Gebiet.
Abtreten des Angeklagten aus der
Hauptverhandlung (s. d.).
Abtretung von Forderungen siehe
Übertragung.
Abtretung des Herausgabeanspru-
ches siehe Besitz, Eigentum.
Abtrieb. Läßt sich ein Fremder (Aus-
märker) in der Gemeinde nieder, so hat
jedes Gemeindeglied das Recht, seiner
Niederlassung innerhalb eines Jahres zu
widersprechen. Hieraus ist später die
Nachbarlosung (s. d.) entstanden.
Lex Sallca tit 45 de migrantibus; vgl Waitz VertG
118; Behrend Lex Salica®! 91; Gelfcken Lex Salica
abusus, Mißbrauch der Kirchengewalt;
siehe recursus ab abusu.
Abwässer sind die aus einem Betriebe
als Residuüm der Betriebstätigkeit sich er-
gebenden, für diesen nicht verwertbaren
Flüssigkeiten, z. B. Laugen, Farbwässer,
Spülicht. Da sie, falls eine Verwendung
in Nebenzweigen des Betriebes technisch
nicht durchführbar oder rationell ist,
eine Belästigung des Betriebes bilden,
werden die A in fließende Gewässer ab-
geleitet, deren Bestimmung nach herr-
schender Ansicht (RG 38 268) hierauf ge-
richtet ist. Privatrechtlich stellt sich die Zu-
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