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der angegebenen Beschränkung — die
dazu gehörigen Gegenstände zu veräu- |
ßern oder zu belasten, ist ihm bis zur Er-
teilung des Zuschlags die Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks nebst dem
beweglichen Zubehör innerhalb der Gren-
zen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
belassen, er muß aber die aus dieser Ver-
waltung vereinnahmten Geldbeträge, die
er für sich und seinen Haushalt nicht be-
darf, zur Subhastationsmasse abliefern, da
ihm nicht die Nutznießung, sondern nur
die Verwaltung und Benutzung zusteht.
Dies Verwaltungs- und Benutzungsrecht
muß ihm aber vom Vollstreckungsgericht
auf Antrag des betreibenden oder eines
beigetretenen Gläubigers entzogen oder
beschränkt werden, wenn zu besorgen ist,
daß durch sein Verhalten die ordnungs-
mäßige Wirtschaft gefährdet wird. Ferner
kann ihm der Gläubiger die Benutzung
und Verwaltung durch die Betreibung der
Zwangsverwaltung entziehen. Außerdem
ist jeder Hypotheken-, Grund- und Ren-
tenschuldgläubiger, mag er der betrei-
bende Gläubiger sein oder nicht, nach B
1134, 1135 befugt, der Verschlechterung
des Grundstücks zu widersprechen und
diesen Widerspruch durch Klage geltend-
zumachen; auch die einstweilige Verfü-
gung steht ihm zu Gebote, doch ist dem
betreibenden und dem beigetretenen
Gläubiger — was streitig ist — das Ver-
fahren der einstweiligen Verfügung ver-
schlossen, weil er die Maßregel des $ 25
beantragen kann und deshalb für ihn der
für die einstweilige Verfügung erforder-
liche Dringlichkeitsgrund nicht vorliegt.
Das Veräußerungsverbot begründet
aber keine absolute Dispositionsbeschrän-
kung, sondern wirkt nur zugunsten des
betreibenden und des beigetretenen Gläu-
bigers. Deshalb darf der Schuldner das
Grundstück auflassen und mit Hypothe-
ken usw belasten, deren Eintragung der
Grundbuchrichter nicht verweigern darf.
Eine solche Verfügung bleibt bestehen,
wenn die Subhastation zurückgenommen
oder aus einem anderen Grunde aufge-
hoben wird; sie bleibt auch bestehen,
wenn der Schuldner selbst der Ersteher
ist, doch müssen im letzteren Falle die
Sicherungshypotheken des Zg 128 unge-
achtet der vom Schuldner vorher erfolg-
ten Auflassung, und zwar vor den auf
seinen Antrag inzwischen begründeten
Hypotheken usw eingetragen werden.
1
1
v
Beschlagnahme.
Das Recht des betreibenden Gläubi-
gers, zu dessen Gunsten das Veräuße-
rungsverbot besteht, wirkt zugleich für
den Ersteher (wenn er nicht der Schuld-
ner selbst ist), die Auflassung an einen
Dritten, die Belastung des Grundstücks
mit Hypotheken gilt ihm gegenüber nicht,
er wird als der Eigentümer eingetragen,
die Hypotheken werden gelöscht, die Ver-
fügung über bewegliche Sachen, auf
welche sich die Bsch noch erstreckt,
braucht er nicht anzuerkennen.
Gegen einen Dritten wirkt das Veräu-
Berungsverbot nur, wenn diesem bei dem
Rechtserwerb die Bsch bekannt ist, und
diese Kenntnis wird fingiert, wenn der
Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Unter dieser Voraussetzung gilt die Bsch
dem Dritten gegenüber auch in Ansehung
der mithaftenden beweglichen Sachen,
und der Kenntnis der Bsch ist die Kennt-
nis von der Stellung des Versteigerungs-
antrags gleichgestellt, wenn auf Grund
desselben die Bsch erfolgt ist. Die durch
die Eintragung des Versteigerungsver-
merks begründete Fiktion gilt aber nicht
auch für die Versicherungsforderungen,
hinsichtlich welcher das Veräußerungs-
verbot dem Dritten gegenüber nur dann
wirksam ist, wenn dieser die Bsch kannte.
Der Bsch ist mit Rücksicht auf den
durch den $ 10 begründeten Unterschied
der Rangordnung zwischen den laufenden
und den rückständigen Beträgen der wie-
derkehrenden Leistungen die weitere
Funktion beigelegt, durch den Zeitpunkt
ihrer Wirksamkeit die laufenden von den
rückständigen Hebungen zu scheiden;
wenn infolge des Beitritts eines oder meh-
rerer Gläubiger mehrere Bsch vorliegen,
so ist in dieser Beziehung der Zeitpunkt
der ersten Bsch maßgebend, auch wenn
der erste Gläubiger demnächst seinen Ver-
steigerungsantrag zurücknimmt. Die Bsch
ist ferner für den Umfang der auf den Er-
steher übergehenden Immobiliarmasse
maßgebend, nach Zg 55 erstreckt sich die
Versteigerung auf alle Gegenstände,
deren Bsch zur Zeit der Versteigerung
noch wirksam ist. —
Eine Ausnahme ist für die Subhastation
auf Antrag des Konkursverwalters und
‚, für die Nachlaßsubhastation gemacht, der
‘ Beschluß über die Anordnung der Ver-
ı
steigerung gilt hier nicht als Bsch, ein Ver-
äußerungsverbot wird daher ebensowenig
begründet wie ein Absonderungsrecht,