Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beschlagnahme — Beschwerde. 
Einfluß. Der Kommissionsverleger kann 
sich der Beihilfe schuldig machen, Sächs 
Annalen 27 10. Eine öffentliche Bekannt- 
machung der Bsch ist nicht vorgeschrie- 
ben; wie der Täter von ihr Kenntnis er- 
halten hat, ist unerheblich, eine gelegent- 
lich erlangte Kenntnis genügt, GoltdArch 
8 816. Zur Bestrafung reicht der ev Vor- 
satz aus, RegersE Ergänzungsband 3 569. 
Die Verjährung tritt gemäß PrG 22 in 
6 Monaten seit dem Beginn der Verbrei- 
tung ein. Ebner. 
Beschlagnahme (VölkerR) von Schif- 
fen kann als Repressalie erfolgen, um ein 
erlittenes Unrecht durch eine rechtswid- 
rige Handlung zu erwidern. — Dagegen 
wird in Kriegszeiten den feindlichen Han- 
delsschiffen zwecks Vermeidung der B 
eine Frist gewährt, um in einen sicheren 
Hafen zu gehen. Die B darf nicht der 
Beginn der Feindseligkeiten sein. 
Beschluß (ProzeßR) ist die ein Er- 
kenntnis nicht enthaltende Entscheidung 
(s. d.) des Gerichtes. S. Beschwerde. 
Beschlußfähigkeitsziffer (Quorum) 
ist diejenige Zahl, welche gesetzlich vor- 
geschrieben ist, damit ein Parlament tagen 
bzw. abstimmen kann. 
Beschlußverfahren (VerwR) s. Ver- 
waltungsstreitverfahren. 
Beschneiden von Metallgeld s. 
Münzdelikte. 
Bescholtenheit s. Ehre. 
Beschränkte persönliche Dienst- 
barkeit (bürgR) ist die einer Person zu- 
stehende Dienstbarkeit, welche den Inhalt 
einer Grunddienstbarkeit hat. Die B ist 
unübertragbar; mit Erlaubnis des Eigen- 
tümers kann sie der Ausübung nach über- 
lassen werden. Wohnungsrecht B 1093. 
Beschränkte Geschäftsfähigkeit s. 
Geschäftsfähigkeit. 
Beschränkung des Eigentums s. 
Abwehranspruch, Immission, Enteignung. 
Beschränkung der Zwangsvollstrek- 
kung. 
1. Neben der Aufhebung und einstwei- 
ligen Einstellung der Zwangsvollstrek- 
kung (vgl die Artikel zu diesen Stichwor- 
ten) eröffnet das Gesetz als dritten Weg 
zur Hemmung der Vollstreckung ihre 
B(e)sch(ränkung) durch die einstweilige 
gerichtliche Anordnung, daß die Zwangs- 
vollstreckung nur gegen Sicherheitslei- 
stung des Gläubigers zulässig sein soll. 
Eine solche Anordnung kann außer in den 
  
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Fällen, in denen eine Aufhebung der 
Zwangsvollstreckung zulässig ist (vgl un- 
ter „Aufhebung‘‘ a—d), getroffen wer- 
den: 
a. wenn der Schuldner gegen die Zu- 
lässigkeit der Vollstreckungsklausel Ein- 
wendungen bei dem Gericht erhebt, des- 
sen Gerichtsschreiber die Vollstreckungs- 
klausel erteilt hat, Z 732; 
b. wenn der Schuldner oder ein Dritter, 
RGZ 34 378, 50 71, beim Vollstreckungs- 
gericht Anträge, Einwendungen oder Er- 
innerungen anbringt, welche die Art und: 
Weise der Zwangsvollstreckung, RGZ 16 
319, 25 335 u. 371; JW 94 590, oder dag 
bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu 
beobachtende Verfahren, GruchotsBeitr 
39 1166; RGZ 42 343, betreffen, Z 766. 
2. Eine zeitweise Bsch der Zwangsvoll- 
streckung auf solche Maßregeln, die zur 
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind, 
kann der nicht unbeschränkt haftende Erbe 
auf Grund der ihm nach B 2014, 2015 zu- 
stehenden Einreden verlangen, Z 782, 783. 
Form der Entscheidung: Z 785, 769, 770; 
vgl auch „Aufhebung“ unter c. 
3. Ohne besondere gerichtliche Anord- 
nung haben die Vollstreckungsorgane die 
Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu 
beschränken in den in Z 775 Nr 3—5 be- 
zeichneten Fällen. In anderen Fällen darf 
der Gerichtsvollzieher die bereits erfolgte 
Zwangsvollstreckung nicht gegen den 
Willen des Gläubigers beschränken, ins- 
besondere nicht nachträglich Sachen frei- 
geben. 
4. Über gesetzliche Bsch der Zwangs- 
vollstreckung in Ansehung der der Pfän- 
dung unterworfenen Sachen und Rechte 
vgl Z 811, 850. Lindemann. 
Beschränkung von Staaten (Völ- 
kerR) sind solche Lasten, welche Staa- 
ten freiwillig oder auf Grund vertragsmä- 
Biger Festsetzung (z. B. im Berliner Ver- 
trage 1878) übernehmen; so die Pflicht, 
keine Festungen an der Grenze zu halten, 
die Nacheile zu gestatten usw. Manche 
bezeichnen eine solche B als Staatsservi- 
tut (Staatsdienstbarkeit). 
Beschwerde (ZivilProzeßR). I. Das 
Rechtsmittel der B findet in den in der Z 
besonders hervorgehobenen Fällen statt 
und ferner gegen solche eine vorgängige 
mündliche Verhandlung nicht erfordernde 
Entscheidungen, durch welche ein das 
Verfahren betreffendes Gesuch zurück- 
gewiesen ist, Z 567 Abs 1. Hiervon be-
	        
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