Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Die Entscheidung über die Bsch erfolgt, 
auch wenn mündliche Verhandlung anbe- 
raumt ist, mittels Beschlusses. 
II. Bsch gegen Entscheidungen vor der 
Beschlußfassung über den Zuschlag. 
1. Gegen eine Entscheidung, die vor der 
Beschlußfassung über den Zuschlag er- 
folgt, kann nach Zg 95 die Bsch nur ein- 
gelegt werden, soweit die Entscheidung 
die Anordnung, Aufhebung, einstweilige 
Einstellung oder Fortsetzung des Verfah- 
rens betrifft. Die Entscheidungen dieser 
Art unterliegen der sofortigen Bsch ohne 
vorherige Einwendung, vgl OLG Mün- 
chen in SeuffBIRA 70 647; OLG Dresden 
ebd 72 627, a. M. KG in Rspr 11 320 und 
OGL Posen in PosMSchr 7 97. Alle son- 
stigen vorgängigen Entscheidungen kön- 
nen, weil sie den Zwischenurteilen im Pro- 
zesse ähneln und wie diese derjenigen 
Selbständigkeit entbehren, die für die Zu- 
lässigkeit eines besonderen Rechtsmittels 
vorausgesetzt wird, nur mit der Entschei- 
dung über den Zuschlag selbst angefoch- 
ten werden. Der Inhalt der vorgängigen 
Entscheidungen bildet daher auch einen 
Gegenstand der Anfechtung nur insoweit, 
als darauf die Bsch gegen die Ent- 
scheidung über den Zuschlag gestützt 
werden kann. Andererseits istnach Zg 79 
das Vollstreckungsgericht bei der Be- 
schlußfassung über den Zuschlag an seine 
früheren Entscheidungen nicht gebunden, 
so daß es einer von ihm getroffenen un- 
richtigen Entscheidung selbst abhelfen 
kann. Entsprechendes gilt von dem Be- 
schwerdegericht und von dem Gerichte 
der weiteren Bsch. 
III. Bsch gegen die Entscheidung über 
den Zuschlag. 
1. Die Bsch gegen die Entscheidung 
über den Zuschlag unterliegt nach Zg 96 
den Vorschriften der Z über die sofortige 
Bsch nur mit den in Zg 97—104 be- 
stimmten, durch die Eigenart des Ver- 
steigerungsgeschäftes bedingten Abwei- 
chungen. Die Bsch kann sich sowohl gegen 
die erfolgte Erteilung wie gegen eine et- 
waige Versagung des Zuschlags richten. 
In ersterer Beziehung kann geltendge- 
macht werden, daß der Zuschlag über- 
haupt nicht habe erteilt werden dürfen, 
oder daß er einer andern Person zu er- 
teilen sei. Dies gilt auch dann, wenn es 
sich darum handelt, ob der Zuschlag dem 
Meistbietenden oder an seiner Stelle dem 
  
Beschwerde. 
Zessionar oder dem Vertretenen zu ertei- 
len war, Zg 81 Abs 2, 3. 
2. Kreis der zur Bsch berechtigten Per- 
sonen. Das Gesetz legt die Befugnis zur 
Bsch allen Personen zu, die ein rechtliches 
Interesse an der Abänderung der Ent- 
scheidung haben können. Es sind dies 
nach Zg 97 der Gläubiger, ferner je- 
der Bieter, dessen Gebot noch wirksam 
ist, sowie derjenige, der nach Zg 81 Abs 
2, 3 an die Stelle des Bieters treten soll, 
und zwar dies gleichviel, ob der Zuschlag 
erteilt oder versagt ist; für den Fall der 
Erteilung des Zuschlags aber außerdem 
jeder sonstige Beteiligte (vgl hierzu Zg 9), 
der Ersteher sowie der nach Zg 61, 82 für 
zahlungspflichtig erklärte Dritte. Dabei 
genügt es zur Legitimation eines Betei- 
ligten im Sinne des Zg 9 Nr 2, wenn die 
Anmeldung und Glaubhaftmachung des 
Rechtes bei dem Beschwerdegericht er- 
folgt, ohne daß indessen hierdurch bei 
einem der Zwangsversteigerung entge- 
genstehenden Rechte etwas an den nach- 
teiligen Folgen einer nach Zg 37 Nr 5 be- 
gangenen Versäumnis geändert wird. 
Hierzu tritt für den Fall der weiteren 
Bsch noch dieSondervorschrift des Zg 102, 
wonach zu dieser im Falle der Versagung 
des Zuschlags unter Umständen ein Betei- 
ligter berechtigt ist, der nach Zg 97 es nicht 
sein würde. Die Sondervorschrift betrifft 
den Fall, wo das Vollstreckungsgericht 
den Zuschlag erteilt und trotz der Einle- 
gung von Bsch die Verteilung des Erlöses 
vorgenommen hatte. Wird hier vom Be- 
schwerdegerichte der Zuschlag aufgeho- 
ben, so befinden sich die Beteiligten, 
denen der Erlös, sei es durch Auszahlung 
des auf sie entfallenden Betrags oder 
durch Übertragung der Forderung gegen 
den Ersteher, zugeteilt worden ist, in 
einer besonders schwierigen Lage, weil 
sie das Empfangene hinausgeben bzw in 
Aufhebung der Übertragung willigen 
müssen. Mit Rücksicht hierauf ist ihnen 
die Befugnis zugesprochen, im Wege der 
weiteren Bsch geltendzumachen, daß der 
Zuschlag nicht zu versagen, sondern daß 
es bei seiner Erteilung zu belassen sei. 
Hiervon abgesehen steht die Bsch gegen 
die Versagung des Zuschlags einem an- 
deren Beteiligten neben dem Gläubiger 
nicht zu. 
3. Beschwerdegrund. Ebenso wie den 
Kreis der zur Bsch berechtigten Personen 
bestimmt das Gesetz auch die Be-
	        
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