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Die Entscheidung über die Bsch erfolgt,
auch wenn mündliche Verhandlung anbe-
raumt ist, mittels Beschlusses.
II. Bsch gegen Entscheidungen vor der
Beschlußfassung über den Zuschlag.
1. Gegen eine Entscheidung, die vor der
Beschlußfassung über den Zuschlag er-
folgt, kann nach Zg 95 die Bsch nur ein-
gelegt werden, soweit die Entscheidung
die Anordnung, Aufhebung, einstweilige
Einstellung oder Fortsetzung des Verfah-
rens betrifft. Die Entscheidungen dieser
Art unterliegen der sofortigen Bsch ohne
vorherige Einwendung, vgl OLG Mün-
chen in SeuffBIRA 70 647; OLG Dresden
ebd 72 627, a. M. KG in Rspr 11 320 und
OGL Posen in PosMSchr 7 97. Alle son-
stigen vorgängigen Entscheidungen kön-
nen, weil sie den Zwischenurteilen im Pro-
zesse ähneln und wie diese derjenigen
Selbständigkeit entbehren, die für die Zu-
lässigkeit eines besonderen Rechtsmittels
vorausgesetzt wird, nur mit der Entschei-
dung über den Zuschlag selbst angefoch-
ten werden. Der Inhalt der vorgängigen
Entscheidungen bildet daher auch einen
Gegenstand der Anfechtung nur insoweit,
als darauf die Bsch gegen die Ent-
scheidung über den Zuschlag gestützt
werden kann. Andererseits istnach Zg 79
das Vollstreckungsgericht bei der Be-
schlußfassung über den Zuschlag an seine
früheren Entscheidungen nicht gebunden,
so daß es einer von ihm getroffenen un-
richtigen Entscheidung selbst abhelfen
kann. Entsprechendes gilt von dem Be-
schwerdegericht und von dem Gerichte
der weiteren Bsch.
III. Bsch gegen die Entscheidung über
den Zuschlag.
1. Die Bsch gegen die Entscheidung
über den Zuschlag unterliegt nach Zg 96
den Vorschriften der Z über die sofortige
Bsch nur mit den in Zg 97—104 be-
stimmten, durch die Eigenart des Ver-
steigerungsgeschäftes bedingten Abwei-
chungen. Die Bsch kann sich sowohl gegen
die erfolgte Erteilung wie gegen eine et-
waige Versagung des Zuschlags richten.
In ersterer Beziehung kann geltendge-
macht werden, daß der Zuschlag über-
haupt nicht habe erteilt werden dürfen,
oder daß er einer andern Person zu er-
teilen sei. Dies gilt auch dann, wenn es
sich darum handelt, ob der Zuschlag dem
Meistbietenden oder an seiner Stelle dem
Beschwerde.
Zessionar oder dem Vertretenen zu ertei-
len war, Zg 81 Abs 2, 3.
2. Kreis der zur Bsch berechtigten Per-
sonen. Das Gesetz legt die Befugnis zur
Bsch allen Personen zu, die ein rechtliches
Interesse an der Abänderung der Ent-
scheidung haben können. Es sind dies
nach Zg 97 der Gläubiger, ferner je-
der Bieter, dessen Gebot noch wirksam
ist, sowie derjenige, der nach Zg 81 Abs
2, 3 an die Stelle des Bieters treten soll,
und zwar dies gleichviel, ob der Zuschlag
erteilt oder versagt ist; für den Fall der
Erteilung des Zuschlags aber außerdem
jeder sonstige Beteiligte (vgl hierzu Zg 9),
der Ersteher sowie der nach Zg 61, 82 für
zahlungspflichtig erklärte Dritte. Dabei
genügt es zur Legitimation eines Betei-
ligten im Sinne des Zg 9 Nr 2, wenn die
Anmeldung und Glaubhaftmachung des
Rechtes bei dem Beschwerdegericht er-
folgt, ohne daß indessen hierdurch bei
einem der Zwangsversteigerung entge-
genstehenden Rechte etwas an den nach-
teiligen Folgen einer nach Zg 37 Nr 5 be-
gangenen Versäumnis geändert wird.
Hierzu tritt für den Fall der weiteren
Bsch noch dieSondervorschrift des Zg 102,
wonach zu dieser im Falle der Versagung
des Zuschlags unter Umständen ein Betei-
ligter berechtigt ist, der nach Zg 97 es nicht
sein würde. Die Sondervorschrift betrifft
den Fall, wo das Vollstreckungsgericht
den Zuschlag erteilt und trotz der Einle-
gung von Bsch die Verteilung des Erlöses
vorgenommen hatte. Wird hier vom Be-
schwerdegerichte der Zuschlag aufgeho-
ben, so befinden sich die Beteiligten,
denen der Erlös, sei es durch Auszahlung
des auf sie entfallenden Betrags oder
durch Übertragung der Forderung gegen
den Ersteher, zugeteilt worden ist, in
einer besonders schwierigen Lage, weil
sie das Empfangene hinausgeben bzw in
Aufhebung der Übertragung willigen
müssen. Mit Rücksicht hierauf ist ihnen
die Befugnis zugesprochen, im Wege der
weiteren Bsch geltendzumachen, daß der
Zuschlag nicht zu versagen, sondern daß
es bei seiner Erteilung zu belassen sei.
Hiervon abgesehen steht die Bsch gegen
die Versagung des Zuschlags einem an-
deren Beteiligten neben dem Gläubiger
nicht zu.
3. Beschwerdegrund. Ebenso wie den
Kreis der zur Bsch berechtigten Personen
bestimmt das Gesetz auch die Be-