Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beschwerde. 
schwerdegründe in erschöpfender Weise. 
Nach Zg 100 Abs 1 kann die Bsch darauf 
gestützt werden, 
a. daß der Zuschlag nicht gemäß Zg 
81, d. i. auf das höchste wirksame und 
nicht durch Zulassung eines — unwirk- 
samen — Übergebots erloschene Gebot 
erteilt sei; 
b. daß der Zuschlag nach den Vorschrif- 
ten in Zg 83, 84 zu Unrecht erteilt oder 
versagt sei. In Zg 83 sind unter 7 Num- 
mern die Mängel des Verfahrens aufge- 
führt, die der Erteilung des Zuschlags 
entgegenstehen. Davon sind die unter 
Nr 1—5 heilbare, die immer nur das 
Recht einzelner Personen berühren und 
daher nach Zg 84 der Versagung des Zu- 
schlags nicht entgegenstehen, wenn das 
durch die Vorschrift geschützte Recht des 
Beteiligten durch den Zuschlag nicht be- 
einträchtigt oder der Verstoß gegen das 
Verfahren von dem Beteiligten gemäß 
Zg 84 Abs 2 genehmigt ist. Insoweit eine 
dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, 
kann auch wegen des Verstoßes die Er- 
teilung des Zuschlags nicht angefochten 
werden, vielmehr findet umgekehrt Bsch 
statt, wenn der Zuschlag trotz der Hei- 
lung des Mangels versagt wurde. Die in 
Nr 6, 7 aufgeführten unheilbaren Mängel 
dagegen, durch die das Gesetz in einer 
Weise verletzt wird, daß sich die Grenzen 
der nachteiligen Einwirkung nicht mit 
Sicherheit feststellen lassen, sind von 
Amts wegen zu berücksichtigen und also 
zu beachten, ohne daß die Bsch auf 
sie gestützt ist. Dies gilt selbst dann, 
wenn der Bsch sonst stattzugeben und so 
z. B. der Zuschlag anstatt derjenigen Per- 
son, der ihn das Vollstreckungsgericht er- 
teilt hat, dem Beschwerdeführer zu ertei- 
len wäre. Selbst in einem solchen Falle 
ist die Bsch zurückzuweisen und die Er- 
teilung des Zuschlags unter Aufhebung 
des ganzen Verfahrens zu versagen, wenn 
sich etwa herausstellt, daß das Voll- 
streckungsgericht in Ansehung eines dem 
Grundstücke zugeschriebenen Flurstücks 
nicht zuständig ist; 
c. daß der Antrag auf Bestimmung eines 
neuen Versteigerungstermins nicht ent- 
sprechend den Vorschriften von Zg 85 be- 
handelt worden sei und daß also ent- 
weder der Zuschlag nicht behufs Anbe- 
raumung eines neuen Versteigerungster- 
mins hätte versagt oder daß umgekehrt 
der Zuschlag versagt und ein neuer Ver- 
  
  
  
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steigerungstermin hätte anberaumt wer- 
den sollen; 
d. daß der Zuschlag unter anderen als 
den der Versteigerung zugrunde gelegten 
Bedingungen erteilt sei. 
4. Die Grundlage für die Prüfung der 
Ergebnisse des Versteigerungstermins bil- 
det das Protokoll über diesen Termin. 
Vorgänge in dem Termin, die nicht aus 
dem Protokoll ersichtlich sind, werden 
nach Zg 80 bei der Entscheidung über den 
Zuschlag nicht berücksichtigt. Dies gilt 
gleichmäßig für die Entscheidung des 
Vollstreckungsgerichts wie auch von der- 
jenigen der Beschwerdeinstanzen. Soweit 
sich nicht hieraus eine Schranke ergibt, 
kann die Bsch auf neue Tatsachen und 
Beweise gestützt werden. So kann z. B. 
zur Begründung der Bsch neu vorgebracht 
und unter Beweis gestellt werden, daß der 
Ersteher geschäftsunfähig gewesen ist. 
5. Beginn der Beschwerdefrist. Der 
Zeitpunkt für den Beginn der zweiwöchi- 
gen Rechtsmittelfrist ist nach Zg 98 ein 
verschiedener, je nachdem die Entschei- 
dung über den Zuschlag gemäß Zg 88 
neben der Verkündung noch der Zustel- 
lung bedarf oder nicht. Der Beschluß des 
Vollstreckungsgerichts auf Versagung des 
Zuschlags wird nach Zg 87 nur verkündet; 
die Frist zur Einlegung der Bsch beginnt 
daher hier mit der Verkündung des Be- 
schlusses. Dasselbe gilt im Falle der Ertei- 
lung des Zuschlags für diejenigen Betei- 
ligten, die im Versteigerungstermin oder 
im Verkündungstermin erschienen waren 
und denen somit nach Zg 88 Abs 1 der 
Beschluß nicht zuzustellen ist. Für die in 
keinem dieser beiden Termine erschiene- 
nen Beteiligten dagegen und für den Er- 
steher sowie im Falle des Zg 61 für den 
für zahlungspflichtig erklärten Dritten 
(Bürgen) und im Falle des Zg 81 Abs 4 
für den Meistbietenden, denen der Be- 
schluß nach Zg 88 Satz 2 zuzustellen ist, 
beginnt die Frist erst mit der Zustellung. 
In der Beschwerdeinstanz wird eine 
Verkündung der ergehenden Entschei- 
dung wohl nur ganz ausnahmsweise vor- 
kommen, weil sie lediglich in Verbindung 
mit einer vorangegangenen mündlichen 
Verhandlung stattfinden kann und Veran- 
lassung zur Anordnung einer solchen sel- 
ten vorliegen wird. Das Gesetz sieht des- 
halb hier ausnahmslos Zustellung vor und 
die Frist für die weitere Bsch beginnt in- 
folgedessen immer nur mit der von Amts
	        
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