Beschwerde.
schwerdegründe in erschöpfender Weise.
Nach Zg 100 Abs 1 kann die Bsch darauf
gestützt werden,
a. daß der Zuschlag nicht gemäß Zg
81, d. i. auf das höchste wirksame und
nicht durch Zulassung eines — unwirk-
samen — Übergebots erloschene Gebot
erteilt sei;
b. daß der Zuschlag nach den Vorschrif-
ten in Zg 83, 84 zu Unrecht erteilt oder
versagt sei. In Zg 83 sind unter 7 Num-
mern die Mängel des Verfahrens aufge-
führt, die der Erteilung des Zuschlags
entgegenstehen. Davon sind die unter
Nr 1—5 heilbare, die immer nur das
Recht einzelner Personen berühren und
daher nach Zg 84 der Versagung des Zu-
schlags nicht entgegenstehen, wenn das
durch die Vorschrift geschützte Recht des
Beteiligten durch den Zuschlag nicht be-
einträchtigt oder der Verstoß gegen das
Verfahren von dem Beteiligten gemäß
Zg 84 Abs 2 genehmigt ist. Insoweit eine
dieser beiden Voraussetzungen vorliegt,
kann auch wegen des Verstoßes die Er-
teilung des Zuschlags nicht angefochten
werden, vielmehr findet umgekehrt Bsch
statt, wenn der Zuschlag trotz der Hei-
lung des Mangels versagt wurde. Die in
Nr 6, 7 aufgeführten unheilbaren Mängel
dagegen, durch die das Gesetz in einer
Weise verletzt wird, daß sich die Grenzen
der nachteiligen Einwirkung nicht mit
Sicherheit feststellen lassen, sind von
Amts wegen zu berücksichtigen und also
zu beachten, ohne daß die Bsch auf
sie gestützt ist. Dies gilt selbst dann,
wenn der Bsch sonst stattzugeben und so
z. B. der Zuschlag anstatt derjenigen Per-
son, der ihn das Vollstreckungsgericht er-
teilt hat, dem Beschwerdeführer zu ertei-
len wäre. Selbst in einem solchen Falle
ist die Bsch zurückzuweisen und die Er-
teilung des Zuschlags unter Aufhebung
des ganzen Verfahrens zu versagen, wenn
sich etwa herausstellt, daß das Voll-
streckungsgericht in Ansehung eines dem
Grundstücke zugeschriebenen Flurstücks
nicht zuständig ist;
c. daß der Antrag auf Bestimmung eines
neuen Versteigerungstermins nicht ent-
sprechend den Vorschriften von Zg 85 be-
handelt worden sei und daß also ent-
weder der Zuschlag nicht behufs Anbe-
raumung eines neuen Versteigerungster-
mins hätte versagt oder daß umgekehrt
der Zuschlag versagt und ein neuer Ver-
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steigerungstermin hätte anberaumt wer-
den sollen;
d. daß der Zuschlag unter anderen als
den der Versteigerung zugrunde gelegten
Bedingungen erteilt sei.
4. Die Grundlage für die Prüfung der
Ergebnisse des Versteigerungstermins bil-
det das Protokoll über diesen Termin.
Vorgänge in dem Termin, die nicht aus
dem Protokoll ersichtlich sind, werden
nach Zg 80 bei der Entscheidung über den
Zuschlag nicht berücksichtigt. Dies gilt
gleichmäßig für die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts wie auch von der-
jenigen der Beschwerdeinstanzen. Soweit
sich nicht hieraus eine Schranke ergibt,
kann die Bsch auf neue Tatsachen und
Beweise gestützt werden. So kann z. B.
zur Begründung der Bsch neu vorgebracht
und unter Beweis gestellt werden, daß der
Ersteher geschäftsunfähig gewesen ist.
5. Beginn der Beschwerdefrist. Der
Zeitpunkt für den Beginn der zweiwöchi-
gen Rechtsmittelfrist ist nach Zg 98 ein
verschiedener, je nachdem die Entschei-
dung über den Zuschlag gemäß Zg 88
neben der Verkündung noch der Zustel-
lung bedarf oder nicht. Der Beschluß des
Vollstreckungsgerichts auf Versagung des
Zuschlags wird nach Zg 87 nur verkündet;
die Frist zur Einlegung der Bsch beginnt
daher hier mit der Verkündung des Be-
schlusses. Dasselbe gilt im Falle der Ertei-
lung des Zuschlags für diejenigen Betei-
ligten, die im Versteigerungstermin oder
im Verkündungstermin erschienen waren
und denen somit nach Zg 88 Abs 1 der
Beschluß nicht zuzustellen ist. Für die in
keinem dieser beiden Termine erschiene-
nen Beteiligten dagegen und für den Er-
steher sowie im Falle des Zg 61 für den
für zahlungspflichtig erklärten Dritten
(Bürgen) und im Falle des Zg 81 Abs 4
für den Meistbietenden, denen der Be-
schluß nach Zg 88 Satz 2 zuzustellen ist,
beginnt die Frist erst mit der Zustellung.
In der Beschwerdeinstanz wird eine
Verkündung der ergehenden Entschei-
dung wohl nur ganz ausnahmsweise vor-
kommen, weil sie lediglich in Verbindung
mit einer vorangegangenen mündlichen
Verhandlung stattfinden kann und Veran-
lassung zur Anordnung einer solchen sel-
ten vorliegen wird. Das Gesetz sieht des-
halb hier ausnahmslos Zustellung vor und
die Frist für die weitere Bsch beginnt in-
folgedessen immer nur mit der von Amts