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wegen erfolgten Zustellung des Be-
schlusses. Der Kreis der Personen, an
welche die Zustellung zu erfolgen hat, ist
ein verschiedener, je nachdem die Ent-
scheidung des Vollstreckungsgerichts auf-
gehoben oder abgeändert oder die
Bsch zurückgewiesen wird. In ersterem
Falle ist der Beschluß sämtlichen Betei-
ligten und demjenigen Bieter, dem der Zu-
schlag: verweigert oder erteilt wird, sowie
im Falle von Zg 61 dem für zahlungspflich-
tig erklärten Dritten und in den Fällen des
Zg 81 Abs 2, 3 dem Meistbietenden zuzu-
stellen. Wird die Bsch dagegen zurück-
gewiesen, so erfolgt die Zustellung des
Beschlusses nur an den Beschwerdeführer
und an den etwa zugezogenen Gegner,
Zg 103. Diese Vorschriften gelten auch für
die Entscheidung, die auf eine weitere
Bsch ergeht. |
6. Für das Verfahren gilt die allge-
meine Vorschrift des Z 573, wonach die
Entscheidung ohne vorherige mündliche
Verhandlung erfolgen, das Gericht aber
auch schriftliche Erklärung oder münd-
liche Verhandlung anordnen kann. In den
letzteren Fällen entsteht die Frage, wer
als Gegner des Beschwerdeführers zuzu-
ziehen ist. Das Gesetz legt die Entschei-
dung in das Ermessen des Beschwerde-
gerichts, Zg 99 Abs 1. Zuzuziehen sein
werden diejenigen Personen, denen eine
der Bsch entsprechende Entscheidung zum
Nachteile gereicht. Ein Zwang zur Betei-
ligung an dem Beschwerdeverfahren be-
steht für die vom Gerichte bestimmten
Personen nicht; insbesondere kann für sie
eine Verpflichtung zur Kostentragung
auch nur dadurch entstehen, daß sie sich
an dem Verfahren wirklich beteiligen und
auf Zurückweisung der Bsch hinwirken.
Mehrere Bsch sind miteinander zu ver-
binden, Zg 99 Abs 2, die Verbindung soll
eine sachgemäße Entscheidung verbür-
gen; sie hat zur selbstverständlichen Vor-
aussetzung, daß gleichzeitig verschiedene
Bsch vorliegen. Den Ablauf der Rechts-
mittelfrist für alle Beteiligten braucht das
Gericht zu seiner Entscheidung nicht ab-
zuwarten.
7. Soviel den Inhalt der zu treffenden
Entscheidung anlangt, so kann nach Z 575
das Beschwerdegericht, wenn es die Bsch
für begründet erachtet, dem Gerichte, von
welchem die Entscheidung erlassen war,
die erforderliche Anordnung übertragen.
Diese Befugnis besteht für die Entschei-
Beschwerde.
dung über den Zuschlag nicht, vielmehr
ist im Zg 101 Abs 1 vorgeschrieben, daß
das Beschwerdegericht, wenn es die Bsch
für begründet erachtet, unter Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses in der
Sache selbst zu entscheiden hat. Diese
Verpflichtung besteht auch für das Gericht
der weiteren Bsch; nur kann hier die
Sache so liegen, daß die zu treffende Ent-
scheidung schon vorliegt. Das ist dann
der Fall, wenn der Beschluß des Voll-
streckungsgerichts, durch den der Zu-
schlag erteilt oder versagt ist, vom Land-
gericht aufgehoben, auf die weitere Bsch
aber als begründet erachtetwird. Ersteren-
falls ist nach Zg 101 Abs 2 unter Aufhe-
bung des Beschlusses des Landgerichts
die gegen die Erteilung des Zuschlags er-
hobene Bsch zurückzuweisen. Durch die
formelle Aufrechterhaltung des Zuschlags-
beschlusses soll klargestellt werden, daß
der mit dem Zuschlage sich vollziehende
Übergang des Eigentums mit allen seinen
Folgen so in Kraft bleibt, wie er zuerst,
wenn auch noch anfechtbar, eingetreten
war. Hatte das Vollstreckungsgericht den
Zuschlag versagt, so kann die gleiche
Form gewählt werden, nur muß sie es
nicht, weil hier nichts darauf ankommt.
IV. Beschwerde gegen die nach Ertei-
lung des Zuschlags ergehenden Ent-
scheidungen. Gegen die Entscheidungen
des Vollstreckungsgerichts, die nach der
Erteilung des Zuschlags ergehen, findet
die sofortige Bsch nach den allgemeinen
Vorschriften der Z statt. Insbesondere
unterliegt auch der Teilungsplan der so-
fortigen Bsch, und zwar dies wegen for-
mell unrichtiger Aufstellung des Planes.
Wird dagegen eine sich aus der Uhnrich-
keit des Grundbuchs ergebende materielle
Unrichtigkeit des formell ordnungsgemäß
aufgestellten Planes behauptet, so muß
das im Wege des Widerspruchs und der
Klage geltendgemacht werden.
Der Teilungsplan wird nach vorherigem
Gehöre der im Verteilungstermin anwe-
senden Beteiligten aufgestellt und es wird
auch über den aufgestellten Plan verhan-
delt; er unterliegt daher der sofortigen
Bsch ohne vorherige Einwendung. An-
ders verhält es sich mit den sonstigen
Verfügungen, die vom Vollstreckungsge-
richte nach der Erteilung des Zuschlags
zu treffen sind, und so insbesondere mit
dem Ersuchen des Grundbuchamts um
Berichtigung des Grundbuchs. Das Er-