Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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wegen erfolgten Zustellung des Be- 
schlusses. Der Kreis der Personen, an 
welche die Zustellung zu erfolgen hat, ist 
ein verschiedener, je nachdem die Ent- 
scheidung des Vollstreckungsgerichts auf- 
gehoben oder abgeändert oder die 
Bsch zurückgewiesen wird. In ersterem 
Falle ist der Beschluß sämtlichen Betei- 
ligten und demjenigen Bieter, dem der Zu- 
schlag: verweigert oder erteilt wird, sowie 
im Falle von Zg 61 dem für zahlungspflich- 
tig erklärten Dritten und in den Fällen des 
Zg 81 Abs 2, 3 dem Meistbietenden zuzu- 
stellen. Wird die Bsch dagegen zurück- 
gewiesen, so erfolgt die Zustellung des 
Beschlusses nur an den Beschwerdeführer 
und an den etwa zugezogenen Gegner, 
Zg 103. Diese Vorschriften gelten auch für 
die Entscheidung, die auf eine weitere 
Bsch ergeht. | 
6. Für das Verfahren gilt die allge- 
meine Vorschrift des Z 573, wonach die 
Entscheidung ohne vorherige mündliche 
Verhandlung erfolgen, das Gericht aber 
auch schriftliche Erklärung oder münd- 
liche Verhandlung anordnen kann. In den 
letzteren Fällen entsteht die Frage, wer 
als Gegner des Beschwerdeführers zuzu- 
ziehen ist. Das Gesetz legt die Entschei- 
dung in das Ermessen des Beschwerde- 
gerichts, Zg 99 Abs 1. Zuzuziehen sein 
werden diejenigen Personen, denen eine 
der Bsch entsprechende Entscheidung zum 
Nachteile gereicht. Ein Zwang zur Betei- 
ligung an dem Beschwerdeverfahren be- 
steht für die vom Gerichte bestimmten 
Personen nicht; insbesondere kann für sie 
eine Verpflichtung zur Kostentragung 
auch nur dadurch entstehen, daß sie sich 
an dem Verfahren wirklich beteiligen und 
auf Zurückweisung der Bsch hinwirken. 
Mehrere Bsch sind miteinander zu ver- 
binden, Zg 99 Abs 2, die Verbindung soll 
eine sachgemäße Entscheidung verbür- 
gen; sie hat zur selbstverständlichen Vor- 
aussetzung, daß gleichzeitig verschiedene 
Bsch vorliegen. Den Ablauf der Rechts- 
mittelfrist für alle Beteiligten braucht das 
Gericht zu seiner Entscheidung nicht ab- 
zuwarten. 
7. Soviel den Inhalt der zu treffenden 
Entscheidung anlangt, so kann nach Z 575 
das Beschwerdegericht, wenn es die Bsch 
für begründet erachtet, dem Gerichte, von 
welchem die Entscheidung erlassen war, 
die erforderliche Anordnung übertragen. 
Diese Befugnis besteht für die Entschei- 
  
Beschwerde. 
dung über den Zuschlag nicht, vielmehr 
ist im Zg 101 Abs 1 vorgeschrieben, daß 
das Beschwerdegericht, wenn es die Bsch 
für begründet erachtet, unter Aufhebung 
des angefochtenen Beschlusses in der 
Sache selbst zu entscheiden hat. Diese 
Verpflichtung besteht auch für das Gericht 
der weiteren Bsch; nur kann hier die 
Sache so liegen, daß die zu treffende Ent- 
scheidung schon vorliegt. Das ist dann 
der Fall, wenn der Beschluß des Voll- 
streckungsgerichts, durch den der Zu- 
schlag erteilt oder versagt ist, vom Land- 
gericht aufgehoben, auf die weitere Bsch 
aber als begründet erachtetwird. Ersteren- 
falls ist nach Zg 101 Abs 2 unter Aufhe- 
bung des Beschlusses des Landgerichts 
die gegen die Erteilung des Zuschlags er- 
hobene Bsch zurückzuweisen. Durch die 
formelle Aufrechterhaltung des Zuschlags- 
beschlusses soll klargestellt werden, daß 
der mit dem Zuschlage sich vollziehende 
Übergang des Eigentums mit allen seinen 
Folgen so in Kraft bleibt, wie er zuerst, 
wenn auch noch anfechtbar, eingetreten 
war. Hatte das Vollstreckungsgericht den 
Zuschlag versagt, so kann die gleiche 
Form gewählt werden, nur muß sie es 
nicht, weil hier nichts darauf ankommt. 
IV. Beschwerde gegen die nach Ertei- 
lung des Zuschlags ergehenden Ent- 
scheidungen. Gegen die Entscheidungen 
des Vollstreckungsgerichts, die nach der 
Erteilung des Zuschlags ergehen, findet 
die sofortige Bsch nach den allgemeinen 
Vorschriften der Z statt. Insbesondere 
unterliegt auch der Teilungsplan der so- 
fortigen Bsch, und zwar dies wegen for- 
mell unrichtiger Aufstellung des Planes. 
Wird dagegen eine sich aus der Uhnrich- 
keit des Grundbuchs ergebende materielle 
Unrichtigkeit des formell ordnungsgemäß 
aufgestellten Planes behauptet, so muß 
das im Wege des Widerspruchs und der 
Klage geltendgemacht werden. 
Der Teilungsplan wird nach vorherigem 
Gehöre der im Verteilungstermin anwe- 
senden Beteiligten aufgestellt und es wird 
auch über den aufgestellten Plan verhan- 
delt; er unterliegt daher der sofortigen 
Bsch ohne vorherige Einwendung. An- 
ders verhält es sich mit den sonstigen 
Verfügungen, die vom Vollstreckungsge- 
richte nach der Erteilung des Zuschlags 
zu treffen sind, und so insbesondere mit 
dem Ersuchen des Grundbuchamts um 
Berichtigung des Grundbuchs. Das Er-
	        
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