Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beschwerde — Beseler. 
suchen unterliegt zunächst der Einwen- 
dung nach Z 766 und erst gegen die vom 
Vollstreckungsgerichte danach getroffene 
Entscheidung ist die sofortige Bsch zu- 
lässig. Hieraus ergibt sich die Befugnis 
des Vollstreckungsgerichts, sein erstes 
Ersuchen abzuändern und das Grundbuch- 
amt um die Wiedereintragung eines Rech- 
tes zu ersuchen, um dessen Löschung zu 
Unrecht ersucht worden war, vgl KG]J 25 
311, SächsAnn 28 90. 
Gmelin Ist gegen den Versteigerungsbeschluß sofor- 
tige Beschwerde oder Erinnerung zulässig? in ZBIFG 7 361; 
Kretzschmar Beiträge zum Zwangsverste te 
in BeuffBIRA 72 687. Kretzschmar. 
Beschwerde (VerwR) s. Verwaltungs- 
streitverfahren. 
Beschwerde gegen Beschlüsse der 
Jagdpolizeibehörde: 88 69, 70 prJagdO; 
$ 103 ZuständGes vom 1. Aug 1883, GesS 
237, für Hannover. "  Stelling. 
Beschwerde nach C ist das Rechts- 
mittel gegen Beschlüsse des Gerichts 
erster Instanz oder der Berufungsinstanz, 
sowie gegen die Verfügungen des Vor- 
sitzenden, des Untersuchungsrichters und 
des Amtsrichters. Gegen Beschlüsse der 
Oberlandesgerichte und des Reichgerich- 
tes findet eine B(e)sch(werde) nicht statt. 
Weitere Bsch ist nur in Haftsachen statt- 
haft. Die Bsch ist fristlos, die sofortige 
Bsch aber binnen der Frist von einer 
Woche einzulegen. Das Gericht ist zur 
Abänderung seiner durch sofortige Bsch 
angefochtenen Entscheidung nicht befugt, 
hat aber der einfachen Bsch, wenn es sie 
für begründet erachtet, abzuhelfen. Au- 
Berdem ist die Bsch binnen 3 Tage dem 
Beschwerdegerichte (s. d.) vorzulegen. 
Die Bsch wird zum Protokoll des Ge- 
richtsschreibers oder schriftlich eingelegt. 
Der Vollzug der angefochtenen Entschei- 
dung wird durch Einlegung der Bsch nicht 
gehemmt. Die Entscheidung über die 
Bsch erfolgt ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung, in der Regel nach An- 
hörung der Staatsanwaltschaft. Erachtet 
das Beschwerdegericht die Bsch für be- 
gründet, so erläßt es zugleich die in der 
Sache erforderliche Entscheidung. Wird 
die Bsch zurückgenommen oder ohne Er- 
folg eingelegt, so hat der Beschwerde- 
führer die Kosten des Rechtsmittels zu 
tragen. Hatte die Bsch teilweise Erfolg, 
so kann das Gericht die Kosten angemes- 
sen verteilen. 
C 8346-358, 506. . Ungewritter. 
Beschwerdegericht nach C bei Be- 
schwerden gegen Verfügungen des Unter- 
| 
) 
: 274 Nr 1. 
235 
suchungsrichters und des Amtsrichters so- 
wie des Schöffengerichts ist die Straf- 
kammer. Das Oberlandesgericht ist zu- 
ständig bei Beschwerden gegen Entschei- 
dungen der Strafkammer oder des Straf- 
kammervorsitzenden und bei weiteren Be- 
schwerden gegen Entscheidungen der 
Strafkammer in der Beschwerdeinstanz. 
Über Beschwerden gegen den reichs- 
gerichtlichen Untersuchungsrichter ent- 
scheidet der I. Strafsenat des Reichs- 
gerichts. 
G 72, 123, 136, 138. Ungewitter. 
Beschwerter s. Vermächtnis. 
Beschwerung s. Pflichtteil. 
Beseitigung von Urkunden (StrafR) 
ist die Vernichtung, Beschädigung oder 
Unterdrückung einer Urkunde, welche 
dem Täter nicht oder nicht ausschließ- 
lich gehört, und zwar in der Absicht, 
einem anderen Nachteile zuzufügen, S 
Strafe: Gefängnis, daneben 
' Geldstrafe bis zu 3000 M. 
  
Beseler (Karl Georg Christoph), 
* 2. Nov 1809 zu Rödemis bei Husum 
(Herzogtum Schleswig), studierte 1827 
bis 1831 in Kiel und München die Rechte 
und ging 1833 nach Göttingen, wo er den 
ersten Band seines epochemachendenWer- 
kes über die „Lehre von den Erbverträ- 
gen‘ (Göttingen 1835) ausarbeitete. 
Ostern 1835 habilitierte er sich als Privat- 
dozent in Heidelberg und wurde noch in 
demselben Jahre Professor in Basel. Schon 
hier stellte er die Grundzüge seines wis- 
senschaftlichen Programms fest (in der An- 
trittsrede über die Stellung des römischen 
Rechtes zu dem nationalen Recht der ger- 
manischen Völker). In Rostock, wo er seit 
1837 Professor war, beschäftigte er sich 
insbesondere mit der Fortsetzung und 
Vollendung seines Hauptwerkes. (Die 
Lehre von den Erbverträgen. Bd II u. III, 
Göttingen 1838—40.) 1842 nach Greifs- 
wald berufen, ließ er im nächsten Jahre 
seine Angriffs- und Kampfschrift gegen 
die sogen historische Rechtsschule er- 
gehen (Volksrecht und Juristenrecht, 
Leipzig 1843), in der er die Auffassung 
ihres Stifters und herrschenden Führers 
bekämpfte, daß das Recht seine aus- 
schließliche Vertretung im Juristen - 
stande fände, und behauptete, daß 
ein Zwiespalt zwischen Volksrechtsbe- 
wußtsein und Juristenbewußtsein seit der 
Rezeption bestehe, und der von den An- 
hängern Savignys, insbesondere von
	        
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