Beschwerde — Beseler.
suchen unterliegt zunächst der Einwen-
dung nach Z 766 und erst gegen die vom
Vollstreckungsgerichte danach getroffene
Entscheidung ist die sofortige Bsch zu-
lässig. Hieraus ergibt sich die Befugnis
des Vollstreckungsgerichts, sein erstes
Ersuchen abzuändern und das Grundbuch-
amt um die Wiedereintragung eines Rech-
tes zu ersuchen, um dessen Löschung zu
Unrecht ersucht worden war, vgl KG]J 25
311, SächsAnn 28 90.
Gmelin Ist gegen den Versteigerungsbeschluß sofor-
tige Beschwerde oder Erinnerung zulässig? in ZBIFG 7 361;
Kretzschmar Beiträge zum Zwangsverste te
in BeuffBIRA 72 687. Kretzschmar.
Beschwerde (VerwR) s. Verwaltungs-
streitverfahren.
Beschwerde gegen Beschlüsse der
Jagdpolizeibehörde: 88 69, 70 prJagdO;
$ 103 ZuständGes vom 1. Aug 1883, GesS
237, für Hannover. " Stelling.
Beschwerde nach C ist das Rechts-
mittel gegen Beschlüsse des Gerichts
erster Instanz oder der Berufungsinstanz,
sowie gegen die Verfügungen des Vor-
sitzenden, des Untersuchungsrichters und
des Amtsrichters. Gegen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte und des Reichgerich-
tes findet eine B(e)sch(werde) nicht statt.
Weitere Bsch ist nur in Haftsachen statt-
haft. Die Bsch ist fristlos, die sofortige
Bsch aber binnen der Frist von einer
Woche einzulegen. Das Gericht ist zur
Abänderung seiner durch sofortige Bsch
angefochtenen Entscheidung nicht befugt,
hat aber der einfachen Bsch, wenn es sie
für begründet erachtet, abzuhelfen. Au-
Berdem ist die Bsch binnen 3 Tage dem
Beschwerdegerichte (s. d.) vorzulegen.
Die Bsch wird zum Protokoll des Ge-
richtsschreibers oder schriftlich eingelegt.
Der Vollzug der angefochtenen Entschei-
dung wird durch Einlegung der Bsch nicht
gehemmt. Die Entscheidung über die
Bsch erfolgt ohne vorgängige mündliche
Verhandlung, in der Regel nach An-
hörung der Staatsanwaltschaft. Erachtet
das Beschwerdegericht die Bsch für be-
gründet, so erläßt es zugleich die in der
Sache erforderliche Entscheidung. Wird
die Bsch zurückgenommen oder ohne Er-
folg eingelegt, so hat der Beschwerde-
führer die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Hatte die Bsch teilweise Erfolg,
so kann das Gericht die Kosten angemes-
sen verteilen.
C 8346-358, 506. . Ungewritter.
Beschwerdegericht nach C bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des Unter-
|
)
: 274 Nr 1.
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suchungsrichters und des Amtsrichters so-
wie des Schöffengerichts ist die Straf-
kammer. Das Oberlandesgericht ist zu-
ständig bei Beschwerden gegen Entschei-
dungen der Strafkammer oder des Straf-
kammervorsitzenden und bei weiteren Be-
schwerden gegen Entscheidungen der
Strafkammer in der Beschwerdeinstanz.
Über Beschwerden gegen den reichs-
gerichtlichen Untersuchungsrichter ent-
scheidet der I. Strafsenat des Reichs-
gerichts.
G 72, 123, 136, 138. Ungewitter.
Beschwerter s. Vermächtnis.
Beschwerung s. Pflichtteil.
Beseitigung von Urkunden (StrafR)
ist die Vernichtung, Beschädigung oder
Unterdrückung einer Urkunde, welche
dem Täter nicht oder nicht ausschließ-
lich gehört, und zwar in der Absicht,
einem anderen Nachteile zuzufügen, S
Strafe: Gefängnis, daneben
' Geldstrafe bis zu 3000 M.
Beseler (Karl Georg Christoph),
* 2. Nov 1809 zu Rödemis bei Husum
(Herzogtum Schleswig), studierte 1827
bis 1831 in Kiel und München die Rechte
und ging 1833 nach Göttingen, wo er den
ersten Band seines epochemachendenWer-
kes über die „Lehre von den Erbverträ-
gen‘ (Göttingen 1835) ausarbeitete.
Ostern 1835 habilitierte er sich als Privat-
dozent in Heidelberg und wurde noch in
demselben Jahre Professor in Basel. Schon
hier stellte er die Grundzüge seines wis-
senschaftlichen Programms fest (in der An-
trittsrede über die Stellung des römischen
Rechtes zu dem nationalen Recht der ger-
manischen Völker). In Rostock, wo er seit
1837 Professor war, beschäftigte er sich
insbesondere mit der Fortsetzung und
Vollendung seines Hauptwerkes. (Die
Lehre von den Erbverträgen. Bd II u. III,
Göttingen 1838—40.) 1842 nach Greifs-
wald berufen, ließ er im nächsten Jahre
seine Angriffs- und Kampfschrift gegen
die sogen historische Rechtsschule er-
gehen (Volksrecht und Juristenrecht,
Leipzig 1843), in der er die Auffassung
ihres Stifters und herrschenden Führers
bekämpfte, daß das Recht seine aus-
schließliche Vertretung im Juristen -
stande fände, und behauptete, daß
ein Zwiespalt zwischen Volksrechtsbe-
wußtsein und Juristenbewußtsein seit der
Rezeption bestehe, und der von den An-
hängern Savignys, insbesondere von