20 Abwässer — Äbwesende.
führung der A als Immission (s. d.) dar;
sie darf daher das übliche Maß nicht über-
schreiten, B 903, 1004. Öffentlichrechtlich
kommen namentlich die Interessen der
Fischerei (s. d.) in Betracht.
vgl OVG 7 891, 15 434; PrVBl 17431; s. auch 8.866
r 10, .
Abwehr eines Angriffes siehe Mili-
tärische Notwehr.
Abwehranspruch (Eigentumsfrei-
heits-, negatorische Klage) ist der An-
spruch des Eigentümers (Miteigentümers)
gegen jede nicht bloß vorübergehende
Störung seines Eigentums, sofern diese
Störung nicht Besitzentziehung ist,
B 1004, 1011. Die Störung muß also
eine Wiederholung in der Zukunft erwar-
ten lassen. Die Klage steht auch den
dinglich Berechtigten wegen gleicher
Störungen ihrer Rechte u, B 1017,
1027, 1065, 1090, 1227. Verschulden des
Störers ist nicht erforderlich. Die Klage
geht auf Beseitigung der Störung, der
störenden Einrichtung, Wiederherstellung
des früheren Zustandes und, wenn weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf
deren Unterlassung. Die Durchführung
des Urteiles erfolgt nach Z 887, 890.
Dagegen kann mit dieser Klage nicht
Schadensersatz gefordert werden, wie
nach früherem Rechte; der Ersatzanspruch
ist ein persönlicher und setzt Verschulden
voraus. Lediglich wörtliche Anmaßung
eines die Eigentumsfreiheit beeinträchti-
genden Rechtes kann bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nur mit der ne-
gativen Feststellungsklage bekämpft wer-
den. Der Kläger hat die Störung und sein
Eigentum (die diesen Beweis ersetzenden
Tatsachen: Eintragung bei unbeweg-
lichen, Besitz bei beweglichen Sachen, s.
Eigentumsklage) zu beweisen. Der Be-
klagte wird verurteilt, wenn er nicht sein
persönliches oder dingliches Recht nach-
weist, wonach der Eigentümer die
Störung dulden muß.
Einen ähnlichen Unterlassungsanspruch
gegen wesentliche Verschlechterung der
Pfandsicherheit gibt B 1134 dem Grund-
stückspfandgläubiger. Auch der Besitzer
hat gegen eigenmächtige Störungen eine
gleiche Klage auf Beseitigung und Unter-
lassung, B 862 und für Dienstbarkeiten
B 1029.
Weiterhin ist nach B 12, H 37 Abs 2
zum Schutze des Namens und Firmen-
rechtes eine Klage auf Beseitigung und
Unterlassung gegen den gegeben, der
Namen oder Firma unbefugt gebraucht,
ebenso nach 88 1, 2, 6, 8, 11 UWbG gegen
die dort mißbilligten Maßnahmen des
Wettbewerbes. Im Anschluß hieran hat
das Reichsgericht in ständiger, wenn
auch vielfach angefochtener Rechtspre-
chung gegen jeden objektiv rechtswid-
rigen Eingriff in ein Rechtsgut (Ehre,
Freiheit, Fortkommen, Kredit, eingerich-
teter Gewerbebetrieb usw.), selbst wenn
er unverschuldet und in Wahrung berech-
tigter Interessen erfolgte, eine Klage auf
Unterlassung eingeräumt, wenn eine Wie-
derholung des Eingriffes zu befürchten
ist, RGZ 48 414ff; 60 6, 61 366, DJZ
10 314, JW 07 47 und 505. Diese Er-
weiterung des Deliktschutzes halte ich
für eine gesunde.
Die ältere Literatur zum Abwehranspruch kann außer
Betracht bleiben, da dessen Voraussetzungen nach B zum
Teil andere sind. Jetzt außer den unter B angeführten Kom-
mentaren und Handausgaben zu 8 1004: Biermann Sachen-
recht zu $ 1004; Turnau u. Foerster Liegenschaftsrecht
zu $ 1004; Ferd. Kretzschmar Sachenrecht, 1906, Kom-
mentar, zu $ 1004. Ferner die unter B angefübrten Lehr- und
Handbücher zur Eigentumsfreiheitsklage. — Karl Maenner
Das Sachenrecht nach B, München 1906, 239 ff. — Eck Vor-
träge 3 8 120. — Otto Jäger Klagegrund bei der actlo ne-
gatoria, Kiel 1891. — Josef Kley Welche Eingriffe können
mit der act. negat. abgewehrt werden ? Köln 1897. — Zu dem
Unterlassungsanspruch gegen Delikte: Monhardt DJZ 03
416ff. — Oertmann DJZ 04 616 fl. — Lau Gruchot 47
497 ff. — Fuld das. 373. — Kohler Goltdammers Archiv 47
154 und in Holtzendorffs Enzyklopädie 1 861. — Eltzbacher
Die Unterlassungsklage, 19806. — H. Lehmann Die Unter-
lassungspflicht, 1906 — zu den beiden letzteren Hedemann
bei Kohler Arch f. bürgl R 31 352. — Rotering Unter-
lassungspflicht nach schuldios gesetzter Kausalität Bayr RpflZ
06 54; Hollwig Anspruch und Klagrecht, Jena 1906, 6, 26,
381 ff Grünebaum.
Abweisung der Klage ist die gericht-
liche Entscheidung, durch welche die
Klagbitte (Antrag des Klägers) auf Herbei-
führung eines dem Beklagten ungünstigen
Ausspruches des Gerichtes zurückge-
wiesen wird. Im gemeinen Prozesse
wurde unterschieden: absolutio ab in-
stantia, A angebrachtermaßen, ohne Ein-
tritt in die sachliche Erörterung, z. B.
A ‘wegen prozeßhindernder Einreden, —
absolutio ab actione, A nach sachlicher
Prüfung infolge mangelhafter Begrün-
dung des Anspruches oder infolge von
dem an sich wirksamen Anspruche ent-
gegenstehenden wirksamen Einreden. Die
A angebrachtermaßen (ab instantia) macht
nicht Rechtskraft bezüglich des Anspru-
ches. P
Abwendung der Zwangsvollstrek-
kung: durch Hinterlegungsbefugnis.
Abwesende. Verträge unter A s. Ver-
träge. — Verwaltung des Vermögens A
s, Pflegschaft. — Willenserklärung gegen-
über A s. Willenserklärung. — A, die
verschollen sind, s. Todeserklärung. —