Beteiligte.
seinen Beitritt zum bereits eingeleiteten
Verfahren auf Grund eines vollstreck-
baren Urteils erlangt, Zg 27 Abs 2.
2. Der Schuldner des Verfahrens ist
der eingetragene Eigentümer des Grund-
stücks sowie dessen — auch noch nicht
eingetragener — Erbe; in der Zwangs-
verwaltung auch nur der Eigenbesitzer des
Grundstücks; und in der Schiffsversteige-
rung, soweit die Zulässigkeit der Anord-
nung derselben in Betracht kommt,
außer dem Eigenbesitzer der Schiffer, der
Ausrüster, der einfache Besitzer, Zg 17
Abs 1, 147, 164, 166.
3. Diejenigen, für welche „zur Zeit‘‘ der
Eintragung des Vollstreckungsvermerks,
Zg 9 Abs 1, ein Recht im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung ge-
sichert ist; also: Hypotheken-, Grund-
schuld-, Rentenschuldgläubiger, eingetra-
gene Berechtigte an solchen Rechten, ein-
getragene Vormerkungs- und Wider-
spruchsberechtigte, B 1113, 1191, 1199,
876, 883, 892.
4. Diejenigen, die ein Recht anmelden,
wenn solches ist:
a. ein der Zwangsvollstreckung — ganz
oder auch nur zum Teil, also z. B. nur
rücksichtlich einzelner Zubehörstücke —
entgegenstehendes Recht, Zg 37 Ziff 5,
55 Abs 2. Der „nach“ der „Zeit der Eintra-
gung des Vollstreckungsvermerks‘, Zg 19
Abs 1, erst eingetragene neue Grund-
stückseigentümer gehört auch hierher.
Die prozessuale Geltendmachung jener
Rechte geschieht nach Z 771—774;
b. ein — nicht eingetragenes — Recht
an dem Grundstück; z. B. das Überbau-
rentenrecht, B 914;
c. ein Recht an einem das Grundstück
belastenden Recht, wie solches ein nicht
eingetragenes Pfandrecht an einer Hypo-
thek darstellt, B 876, 1273;
d. ein Anspruch mit dem Recht auf Be-
friedigung aus dem Grundstücke; hierher
gehören die Ansprüche des Zg 10 Nr 1
u. 2, welchen trotz ihrer an sich persön-
lichen Natur aus besonderem wirtschafts-
rechtlichem Grunde jene Immobiliarbefrie-
digung beigelegt ist;
e. ein Miets- oder Pachtrecht, auf Grund
dessen dem Berechtigten das Grundstück
überlassen ist, Zg 57, 59.
Diese Rechte zu a—e bedürfen aber ne-
ben ihrer Anmeldung noch der Glaubhaft-
machung, wenn das Gericht oder ein Be-
teiligter letztere verlangen.
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Das Unterlassen der verlangten Glaub-
haftmachung macht die Anmeldung zwar
nicht unbeachtlich, die betreffenden Be-
rechtigten sind im Verfahren zuzuziehen,
Zg 41 Abs 2, 88, 165, aber im letzteren
nicht gemäß Zg 59 eingriffsberechtigt.
Vgl. Seufferts Archiv 6142, RG vom 24. Mai 1907 in der
Leipziger Zeitschr für Handels-, Konkurs- und VerskRecht,
70 867; Jaeokel Das Reichsges über die Zwangsverst u.
die Zwangsverw A zu $9; Samter Handbuch zum Ver-
fahren der Zwangsverst und Zwangsverw $ 7 A.
B. Die Rangordnung, in welcher die
Beteiligten mit ihren Ansprüchen aus dem
Grundstücke zu befriedigen sind, besteht
nach Zg 10—13 aus acht Klassen, denen
jedoch Zg 109 vorwegstellt:
1. die Gerichtskasse rücksichtlich der
Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten-
vorschüsse sind vorweg gezahlte Ge-
richtskosten, der jene Zahlende tritt inso-
weit mit der Gerichtskasse in ihre Bevor-
rechtigung ein.
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses
hat jedoch der Ersteher zu tragen, Zg 58,
109. Nach den Kosten kommt nun zu-
erst in:
2. Klasse I der Anspruch des betrei-
benden Gläubigers einer Zwangsverwal-
tung auf Ersatz seiner Ausgaben zur Er-
haltung oder nötigen Verbesserung des
Grundstücks.
Die Voraussetzungen jenes — anzu-
meldenden und auf Verlangen glaubhaft
zu machenden (vorstehend A) — An-
spruchs sind: Fortdauer der Zwangsver-
waltung bis zum Zuschlage und Nichtbe-
rücksichtigung jenes Anspruchs in der
Zwangsverwaltung trotz ordnungsmäßi-
ger Führung der letzteren. Es folgen in:
Klasse II die sog Lidlohnansprüche
— wiederum falls sie angemeldet und auf
Verlangen glaubhaft gemacht sind (vor-
stehend A) — d. h. Lohnansprüche der
Dienst- oder Arbeitspersonen für die Be-
wirtschaftung des zu versteigernden
land- oder forstwirtschaftlichen Grund-
stücks selbst oder für den Betrieb
eines mit ihm verbundenen land- oder
forstwirtschaftlichen Nebengewerbes.
Nur laufende oder 1 Jahr rückständige
(hierfür entscheidet der Zeitpunkt, Zg 13)
Ansprüche haben das Vorrecht, anderer-
seits ist hier in Klasse II befriedigungs-
berechtigt jeder Tagearbeiter. Hierauf
folgen in:
Klasse III die laufenden und zwei Jahre
rückständigen Ansprüche auf Entrichtung
der öffentlichen Grundstückslasten. —
: Der Begriff der öffentlichen Lasten ist par-