Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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tikularrechtlich zu bestimmen, partikular- 
rechtlich haben ferner unter sich selbst die 
einzelnen Öffentlichen Lasten verschiede- 
nen Rang; s. für das preuß Rechtsgebiet 
prAusf-Zg 1, 2, 3. Sodann gelangen zur 
Befriedigung in: 
Klasse IV die Ansprüche aus den an 
Grundstücken bestehenden Rechten, so- 
fern diese „nicht infolge der Beschlag 
nahme des Grundstücks dem betreiben- 
den Gläubiger gegenüber unwirksam 
sind‘. Dies sind somit sämtliche Rechte, 
die, bevor der Vollstreckungsvermerk, 19, 
infolge des Zwangsversteigerungs(oder 
-verwaltungs-)antrags im Grundbuch ein- 
getragen wurde, bereits in letzterem ein- 
getragen standen oder ausnahmsweise, 
Einf-B 187, ohne Eintragung am Grund- 
stück bestanden. Die Rangordnung die- 
ser Rechte unter sich hier in Klasse IV 
ist materiellrechtlich zu bestimmen, B 879 
bis 881, 890. Der einzelne Hauptanspruch 
kommt mit seiner Rangstelle zugleich mit 
seinen Nebenansprüchen zur Befriedi- 
Kosten einer Kündigung und der „Be- 
friedigung aus dem Grundstücke be- 
zweckenden Rechtsverfolgung‘ (also 
nicht einer Mobiliarexekution), sodann 
die Ansprüche auf die wiederkehrenden : 
Leistungen und andere Nebenleistungen 
(auch Amortisationszinsen also!) und 
hierauf erst der Hauptanspruch befrie- 
digt werden (s. aber Klasse VIII). — Es 
folgt in: 
Klasse V der Anspruch des betreiben- 
den Gläubigers, „soweit er nicht in einer 
der vorhergehenden Klassen zu befriedi- 
gen ist‘‘, mithin regelmäßig der Anspruch 
des Gläubigers, welcher wegen einer voll- 
streckbaren persönlichen Forderung ge- 
gen den Grundstückseigentümer die 
Zwangsversteigerung beantragt und er- 
wirkt hat. Denn der Gläubiger eines 
Rechts der Klasse IV bleibt mit seinem 
Anspruch — natürlich — in letzter, wenn 
er auch auf Grund eines vollstreckbaren 
Titels für letztgedachten Anspruch die 
Zwangsversteigerung betreibt. — Meh- 
rere betreibende Gläubiger der Klasse V 
rangieren unter sich nach der Priorität 
der je auf ihren Antrag erwirkten Be- 
schlagnahme des Grundstücks. — Es 
folgen nun die zurückgesetzten Ansprüche 
in Klasse VI—VIII: 
Klasse VI umfaßt die Ansprüche der 
Klasse IV, „soweit sie infolge der Be- 
  
Beteiligte. 
schlagnahme dem Gläubiger gegenüber 
unwirksam sind“; die nach Eintragung 
des Vollstreckungsvermerks erst im 
Grundbuch eingetragenen Rechte gehö- 
ren mithin hierher mit ihren Nebenan- 
sprüchen. 
Klasse VII enthält die länger als zwei 
Jahre rückständigen Ansprüche auf Ent- 
richtung der Öffentlichen Lasten der 
Klasse Ill. 
Klasse VIII. Die länger als zwei Jahre 
;, rückständigen Ansprüche auf wiederkeh- 
- . : Rechtsgebiet: $$ 1,3 Einf-B vom 12. Juni 1899. 
gung, und zwar so, daß zunächst die 
  
rende Hebungen aus Rechten an Grund- 
stücken der Klasse IV. 
RG 25 222, 33 236, 323 320; Zeitschrift für Rechtspflege 
in Bayern 7 212; Annalen des Oberlandesgerichts Dresden 
27 286; JaeckelA z. $ 22; Wolff Az.$27,;, Samter 
$ 8.  Landesgesetzlich kommen hier in Betracht für das 
preußische Rechtsgebiet: Art 1—3 Ausf-B vom 29. Sept 1899 
und $$9, 18 Ges vom 28. Jan 1848 (Deichlasten), $$ 6, 7, 18 
58, 64 Ges vom 2. März 1850 (Renten); $ 76 Ges vom 24. Juni 
1875 (AuseinandersetzK.osten) ; Ges vom 6. Juli 1875 (Schutz- 
und WealdgenossBeiträge); bayerische Rechtsgebiet: Art 
27, 28 Ausf-B vom 9. Juni 1899; sächsische Rechtsgebiet: 
4,7, 9, 11, 12 der Verordnung v. 5. Dez1899:; badensche 
htegeblet: Art 3-5 Einf-B vom 18. Juni 1899; Großh 
hessensche Rechtsgebiet: Art 1—3 Ausf-B vom 23. Juli 1899; 
Großh mecklenburg - strelitzsche Rechtsgebiet: 4 1, 2 der 
Verordnung v. 9. April 1899; württembergsche Rechtsgebiet: 
Art 275, 276 Ausf-B vom 28. Juli 1899; braunschwelgsche 
amter. 
Beteiligte beim Verwaltungsstreitver- 
fahren in Jagdpolizeisachen nach prJagdO 
71 bzw (für Hannover) nach $ 105 Zu- 
ständGes vom 1. Aug. 1883, GesS 237, 
sind: 
1. der Einzel- oder Eigenjagdbesitzer 
gegen einen andern, prJagdO 4; 8 2 han- 
novJagdO vom 11. März 1859; 
2. der Jagdverband des gemeinschaft- 
lichen oder Feldmarksjagdbezirks nach 
prJagdO 7ff, 16 bzw nach $ 3 Abs 1, 
88 5ff hannovJagdO vom 11. März 1859 
gegen einen andern Jagdverband; 
3. der Einzel- oder Eigenjagdbesitzer 
gegen einen Jagdverband oder umge- 
kehrt; 
4. der Enklaveeigentümer, sofern aus- 
nahmsweise die Enklave als selbstän- 
diger Jagdbezirk zugelassen ist, 8 9 pr 
JagdO vom 15. Juli 1807; 8 4 hannov 
JagdO vom 11. März 1859. 
Der Jagdpächter (s. d.) ist niemals Be- 
teiligter. Da sein Recht ausschließlich auf 
dem privatrechtlichen Titel des Jagd- 
pachtvertrages beruht, kann er immer nur 
im Rechtswege vor den ordentlichen Ge- 
richten klagen und verklagt werden, s. 
Stelling HannovjJagdges Kommentar. 
— Nur bei Streitigkeiten über die Nichtig- 
keit der Jagdpachtverträge mit dem Jagd- 
vorsteher ist der Jagdpächter im Verwal- 
_ tungsstreitverfahren Partei: $ 24 Abs 2
	        
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