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tikularrechtlich zu bestimmen, partikular-
rechtlich haben ferner unter sich selbst die
einzelnen Öffentlichen Lasten verschiede-
nen Rang; s. für das preuß Rechtsgebiet
prAusf-Zg 1, 2, 3. Sodann gelangen zur
Befriedigung in:
Klasse IV die Ansprüche aus den an
Grundstücken bestehenden Rechten, so-
fern diese „nicht infolge der Beschlag
nahme des Grundstücks dem betreiben-
den Gläubiger gegenüber unwirksam
sind‘. Dies sind somit sämtliche Rechte,
die, bevor der Vollstreckungsvermerk, 19,
infolge des Zwangsversteigerungs(oder
-verwaltungs-)antrags im Grundbuch ein-
getragen wurde, bereits in letzterem ein-
getragen standen oder ausnahmsweise,
Einf-B 187, ohne Eintragung am Grund-
stück bestanden. Die Rangordnung die-
ser Rechte unter sich hier in Klasse IV
ist materiellrechtlich zu bestimmen, B 879
bis 881, 890. Der einzelne Hauptanspruch
kommt mit seiner Rangstelle zugleich mit
seinen Nebenansprüchen zur Befriedi-
Kosten einer Kündigung und der „Be-
friedigung aus dem Grundstücke be-
zweckenden Rechtsverfolgung‘ (also
nicht einer Mobiliarexekution), sodann
die Ansprüche auf die wiederkehrenden :
Leistungen und andere Nebenleistungen
(auch Amortisationszinsen also!) und
hierauf erst der Hauptanspruch befrie-
digt werden (s. aber Klasse VIII). — Es
folgt in:
Klasse V der Anspruch des betreiben-
den Gläubigers, „soweit er nicht in einer
der vorhergehenden Klassen zu befriedi-
gen ist‘‘, mithin regelmäßig der Anspruch
des Gläubigers, welcher wegen einer voll-
streckbaren persönlichen Forderung ge-
gen den Grundstückseigentümer die
Zwangsversteigerung beantragt und er-
wirkt hat. Denn der Gläubiger eines
Rechts der Klasse IV bleibt mit seinem
Anspruch — natürlich — in letzter, wenn
er auch auf Grund eines vollstreckbaren
Titels für letztgedachten Anspruch die
Zwangsversteigerung betreibt. — Meh-
rere betreibende Gläubiger der Klasse V
rangieren unter sich nach der Priorität
der je auf ihren Antrag erwirkten Be-
schlagnahme des Grundstücks. — Es
folgen nun die zurückgesetzten Ansprüche
in Klasse VI—VIII:
Klasse VI umfaßt die Ansprüche der
Klasse IV, „soweit sie infolge der Be-
Beteiligte.
schlagnahme dem Gläubiger gegenüber
unwirksam sind“; die nach Eintragung
des Vollstreckungsvermerks erst im
Grundbuch eingetragenen Rechte gehö-
ren mithin hierher mit ihren Nebenan-
sprüchen.
Klasse VII enthält die länger als zwei
Jahre rückständigen Ansprüche auf Ent-
richtung der Öffentlichen Lasten der
Klasse Ill.
Klasse VIII. Die länger als zwei Jahre
;, rückständigen Ansprüche auf wiederkeh-
- . : Rechtsgebiet: $$ 1,3 Einf-B vom 12. Juni 1899.
gung, und zwar so, daß zunächst die
rende Hebungen aus Rechten an Grund-
stücken der Klasse IV.
RG 25 222, 33 236, 323 320; Zeitschrift für Rechtspflege
in Bayern 7 212; Annalen des Oberlandesgerichts Dresden
27 286; JaeckelA z. $ 22; Wolff Az.$27,;, Samter
$ 8. Landesgesetzlich kommen hier in Betracht für das
preußische Rechtsgebiet: Art 1—3 Ausf-B vom 29. Sept 1899
und $$9, 18 Ges vom 28. Jan 1848 (Deichlasten), $$ 6, 7, 18
58, 64 Ges vom 2. März 1850 (Renten); $ 76 Ges vom 24. Juni
1875 (AuseinandersetzK.osten) ; Ges vom 6. Juli 1875 (Schutz-
und WealdgenossBeiträge); bayerische Rechtsgebiet: Art
27, 28 Ausf-B vom 9. Juni 1899; sächsische Rechtsgebiet:
4,7, 9, 11, 12 der Verordnung v. 5. Dez1899:; badensche
htegeblet: Art 3-5 Einf-B vom 18. Juni 1899; Großh
hessensche Rechtsgebiet: Art 1—3 Ausf-B vom 23. Juli 1899;
Großh mecklenburg - strelitzsche Rechtsgebiet: 4 1, 2 der
Verordnung v. 9. April 1899; württembergsche Rechtsgebiet:
Art 275, 276 Ausf-B vom 28. Juli 1899; braunschwelgsche
amter.
Beteiligte beim Verwaltungsstreitver-
fahren in Jagdpolizeisachen nach prJagdO
71 bzw (für Hannover) nach $ 105 Zu-
ständGes vom 1. Aug. 1883, GesS 237,
sind:
1. der Einzel- oder Eigenjagdbesitzer
gegen einen andern, prJagdO 4; 8 2 han-
novJagdO vom 11. März 1859;
2. der Jagdverband des gemeinschaft-
lichen oder Feldmarksjagdbezirks nach
prJagdO 7ff, 16 bzw nach $ 3 Abs 1,
88 5ff hannovJagdO vom 11. März 1859
gegen einen andern Jagdverband;
3. der Einzel- oder Eigenjagdbesitzer
gegen einen Jagdverband oder umge-
kehrt;
4. der Enklaveeigentümer, sofern aus-
nahmsweise die Enklave als selbstän-
diger Jagdbezirk zugelassen ist, 8 9 pr
JagdO vom 15. Juli 1807; 8 4 hannov
JagdO vom 11. März 1859.
Der Jagdpächter (s. d.) ist niemals Be-
teiligter. Da sein Recht ausschließlich auf
dem privatrechtlichen Titel des Jagd-
pachtvertrages beruht, kann er immer nur
im Rechtswege vor den ordentlichen Ge-
richten klagen und verklagt werden, s.
Stelling HannovjJagdges Kommentar.
— Nur bei Streitigkeiten über die Nichtig-
keit der Jagdpachtverträge mit dem Jagd-
vorsteher ist der Jagdpächter im Verwal-
_ tungsstreitverfahren Partei: $ 24 Abs 2