Beteiligte — Betrug.
prjagdO vom 15. Juli 1807; RG 26. Jan
09, JurWochenschr 38 174 Nr 27. Stelling.
Bethmann Hollweg, Moritz August
von, * 8. April 1795 zu Frankfurt a. M,
habilitierte sich 1819 in Göttingen, wo er
1820 a. o., 1823 0. Professor wurde, in wel-
cher Eigenschaft er 1829 nach Bonn über-
siedelte. 1842 trat er von seinem Lehramt
zurück und ‘war, seit 1845 Mitglied des
Staatsrats, bis 1848 Kurator der Univer-
sität. Von 1858 bis 1862 Minister der
geistlichen, Unterrichts- und Medizinalan-
gelegenheiten, F er am 13. Juli 1877 auf
seinem Schlosse Rheineck.
Grundriß des Zivilprozesses?, Bonn 32; Ver-
suche über einzelne Teile der Theorie des Zivil-
rozesses, Berlin 27; Gerichtsverfassung und
rozeß des sinkenden römischen Reichs, Bonn
34; Ursprung der lombardischeu Städtefreiheit,
Bonn 46; Über die Germanen vor der Völker-
wanderung, Bonn 50; Der Zivilprozeß des ge-
meinen Rechts in. geschichtlicher Entwickelung,
Bonn 64—74, 6; Über Gesetzgebung und Rechts-
wissenschaft als Aufgabe unserer Zeit, Bonn 76;
Das zwanzigste Buch der Pandekten erläutert,
1, Bonn TI, u. 24 Bogeng.
Betreibender Gläubiger s. Betei-
ligte, Konkursgläubiger.
Betreten von Jagdbezirken in Jagd-
ausrüstung außerhalb der öffentlichen,
zum gemeinen Gebrauch bestimmten
Wege. Strafbarkeit: S 368 Nr 10, s. Jagd-
strafrecht, und S 368 Nr 9; 88 9, 10, 36
Nr 1 prFeldForstpolGes vom 1. April
1880. Kammerger Berlin Urteil vom
30. Mai 1805 und 26. Nov 1808; Goltd
Arch 53 181 ff und DJZ 14 3. Stelling.
Betriebsbeamte. Für sie gelten zu-
nächst die allgem Bestimmungen des
Tit VII der Gw, d. i. die Gw 105 ff (s. ge-
werbliche Arbeiter), im besonderen be-
schäftigt sich aber mit den Verhältnissen
der Beetriebs)b(eamten), Werkmeister
und Techniker der Abschn III b dieses Ti-
tels oder die Gw 133a — 133f. Die hier
gegebene Regelung ist im Anschluß an
die Bestimmungen des Art 61ff des all-
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
über die Handlungsgehilfen erfolgt, an
deren Stelle jetzt der VI, Abschn des
I. Buches des H steht. Durch das Ar-
beiterschutzges vom 1. Juli 1891, RGBi
261, ist dieser Teil IIIb des Tit VII sei-
nerzeit als Abschn Illa bezeichnet, in
die Gw eingefügt worden. Im einzelnen
ist es bestritten, welche der diesem Spe-
zialabschnitt vorangehenden Bestimmun-
gen auf die Bb Anwendung finden. Die
Gw 133 aa — 133ac sind durch die No-
Posener BRechtsiexikon I.
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velle vom 30. Juni 1906 neu hinzuge-
kommen und entsprechen dem H 67—69.
Hervorzuheben ist, daß auf die Bb usw
die Vorschriften über die Sonntagsruhe,
über die Konkurrenzklausel, Gw 133 f, so-
wie über die Haftbarkeit für Übertretun-
gen, Gw 151, Anwendung finden.
8. auch RG vom 14. Jan. 1897, Entsch 1. Strafs 88 114;
RG vom 19. Mai 1898, Entsch i. Strafs 24 181.
v. Landmann Gw; Berger-Wilhelmi Gw usw.
Welgelit.
Betriebsgeheimnis s. Zeugen.
Betriebssteuer s. Gewerbesteuer.
Betrug (StrafR) ist ein gegen das Ver-
mögen gerichtetes Delikt, S 263.
I. Der B setzt nach der objektiven Seite
voraus:
1. eine Täuschungshandlung, nämlich:
a. Vorspiegelung falscher Tatsachen (z.B.
der Kreditfähigkeit, der Zahlungsfähigkeit
eines Gastes im Restaurant, sog Zech-
prellerei); — oder: b. Entstellung wahrer
Tatsachen (z. B. Bezeichnung einer Hypo-
thek als Eigentümerhypothek); — oder:
c. Unterdrückung wahrer Tatsachen, d. h.
ein Tun oder ein Unterlassen, wodurch
bewirkt wird, daß der andere die wahre
Tatsache nicht kennen lernt.
Insbesondere bei der Unterlassung erscheint es zweifel-
haft, wann die Unterdrückung vorliegt. Zunächst stets
dann, wenn eine Rechtspflicht die Mitteilung gebletet; z.B.
VI 24 über den Absatz, diese Angabe muß bereits ohne
Aufforderung erfolgen. Ebenso wäre eine Unterdrückung
wahrer Tatsachen anzunehmen, wenn ein Verleger vom
Autor einen Druckzuschuß in timmter Höhe nimmt,
aber verschweigt, daß diese Summe nicht etwa (als Zu-
schuß) Teilbetrag der Druckkosten ist, sondern vielmehr
Betrag der Kosten und Gewinnzuschlag für den Verleger. —
Vgl RG 20 144; 81 208; besonders noch RG 28 244
2. die Erregung oder Unterhaltung
eines Irrtums; irrt der andere Teil ohne
Beeinflussung durch die Täuschungshand-
lung des Täters, so liegt Ausnutzung, aber
nicht Erregung (Unterhaltung) des Irr-
tums vor;
3. eine durch Verfügung des Getäusch-
ten hervorgerufene Beschädigung des
Vermögens eines anderen; dieser andere
kann auch der Getäuschte sein; vgl RG
25 244;
4. Kausalzusammenhang zwischen 1, 2
und 3.
Eine Vermögensbeschädigung ist nur
dann anzunehmen, wenn es seit Verwirk-
lichung des gesetzlichen Tatbestandes
einen Augenblick gegeben hat, in wel-
chem das Vermögen des Geschädigten
(als Ganzes betrachtet) geringer war als
vor der Tat. Ähnlich die herrschende
Lehre vgl RG 16 1, 28 310, 37 356,
von Liszt Lehrbuch 467; abweichend
Binding Lehrbuch 1 341, Stenglein
im GSaal 40 102.
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