Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beteiligte — Betrug. 
prjagdO vom 15. Juli 1807; RG 26. Jan 
09, JurWochenschr 38 174 Nr 27. Stelling. 
Bethmann Hollweg, Moritz August 
von, * 8. April 1795 zu Frankfurt a. M, 
habilitierte sich 1819 in Göttingen, wo er 
1820 a. o., 1823 0. Professor wurde, in wel- 
cher Eigenschaft er 1829 nach Bonn über- 
siedelte. 1842 trat er von seinem Lehramt 
zurück und ‘war, seit 1845 Mitglied des 
Staatsrats, bis 1848 Kurator der Univer- 
sität. Von 1858 bis 1862 Minister der 
geistlichen, Unterrichts- und Medizinalan- 
gelegenheiten, F er am 13. Juli 1877 auf 
seinem Schlosse Rheineck. 
Grundriß des Zivilprozesses?, Bonn 32; Ver- 
suche über einzelne Teile der Theorie des Zivil- 
rozesses, Berlin 27; Gerichtsverfassung und 
rozeß des sinkenden römischen Reichs, Bonn 
34; Ursprung der lombardischeu Städtefreiheit, 
Bonn 46; Über die Germanen vor der Völker- 
wanderung, Bonn 50; Der Zivilprozeß des ge- 
meinen Rechts in. geschichtlicher Entwickelung, 
Bonn 64—74, 6; Über Gesetzgebung und Rechts- 
wissenschaft als Aufgabe unserer Zeit, Bonn 76; 
Das zwanzigste Buch der Pandekten erläutert, 
1, Bonn TI, u. 24 Bogeng. 
Betreibender Gläubiger s. Betei- 
ligte, Konkursgläubiger. 
Betreten von Jagdbezirken in Jagd- 
ausrüstung außerhalb der öffentlichen, 
zum gemeinen Gebrauch bestimmten 
Wege. Strafbarkeit: S 368 Nr 10, s. Jagd- 
strafrecht, und S 368 Nr 9; 88 9, 10, 36 
Nr 1 prFeldForstpolGes vom 1. April 
1880. Kammerger Berlin Urteil vom 
30. Mai 1805 und 26. Nov 1808; Goltd 
Arch 53 181 ff und DJZ 14 3. Stelling. 
Betriebsbeamte. Für sie gelten zu- 
nächst die allgem Bestimmungen des 
Tit VII der Gw, d. i. die Gw 105 ff (s. ge- 
werbliche Arbeiter), im besonderen be- 
schäftigt sich aber mit den Verhältnissen 
der Beetriebs)b(eamten), Werkmeister 
und Techniker der Abschn III b dieses Ti- 
tels oder die Gw 133a — 133f. Die hier 
gegebene Regelung ist im Anschluß an 
die Bestimmungen des Art 61ff des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 
über die Handlungsgehilfen erfolgt, an 
deren Stelle jetzt der VI, Abschn des 
I. Buches des H steht. Durch das Ar- 
beiterschutzges vom 1. Juli 1891, RGBi 
261, ist dieser Teil IIIb des Tit VII sei- 
nerzeit als Abschn Illa bezeichnet, in 
die Gw eingefügt worden. Im einzelnen 
ist es bestritten, welche der diesem Spe- 
zialabschnitt vorangehenden Bestimmun- 
gen auf die Bb Anwendung finden. Die 
Gw 133 aa — 133ac sind durch die No- 
Posener BRechtsiexikon I. 
  
241 
velle vom 30. Juni 1906 neu hinzuge- 
kommen und entsprechen dem H 67—69. 
Hervorzuheben ist, daß auf die Bb usw 
die Vorschriften über die Sonntagsruhe, 
über die Konkurrenzklausel, Gw 133 f, so- 
wie über die Haftbarkeit für Übertretun- 
gen, Gw 151, Anwendung finden. 
8. auch RG vom 14. Jan. 1897, Entsch 1. Strafs 88 114; 
RG vom 19. Mai 1898, Entsch i. Strafs 24 181. 
v. Landmann Gw; Berger-Wilhelmi Gw usw. 
Welgelit. 
Betriebsgeheimnis s. Zeugen. 
Betriebssteuer s. Gewerbesteuer. 
Betrug (StrafR) ist ein gegen das Ver- 
mögen gerichtetes Delikt, S 263. 
I. Der B setzt nach der objektiven Seite 
voraus: 
1. eine Täuschungshandlung, nämlich: 
a. Vorspiegelung falscher Tatsachen (z.B. 
der Kreditfähigkeit, der Zahlungsfähigkeit 
eines Gastes im Restaurant, sog Zech- 
prellerei); — oder: b. Entstellung wahrer 
Tatsachen (z. B. Bezeichnung einer Hypo- 
thek als Eigentümerhypothek); — oder: 
c. Unterdrückung wahrer Tatsachen, d. h. 
ein Tun oder ein Unterlassen, wodurch 
bewirkt wird, daß der andere die wahre 
Tatsache nicht kennen lernt. 
Insbesondere bei der Unterlassung erscheint es zweifel- 
haft, wann die Unterdrückung vorliegt. Zunächst stets 
dann, wenn eine Rechtspflicht die Mitteilung gebletet; z.B. 
VI 24 über den Absatz, diese Angabe muß bereits ohne 
Aufforderung erfolgen. Ebenso wäre eine Unterdrückung 
wahrer Tatsachen anzunehmen, wenn ein Verleger vom 
Autor einen Druckzuschuß in timmter Höhe nimmt, 
aber verschweigt, daß diese Summe nicht etwa (als Zu- 
schuß) Teilbetrag der Druckkosten ist, sondern vielmehr 
Betrag der Kosten und Gewinnzuschlag für den Verleger. — 
Vgl RG 20 144; 81 208; besonders noch RG 28 244 
2. die Erregung oder Unterhaltung 
eines Irrtums; irrt der andere Teil ohne 
Beeinflussung durch die Täuschungshand- 
lung des Täters, so liegt Ausnutzung, aber 
nicht Erregung (Unterhaltung) des Irr- 
tums vor; 
3. eine durch Verfügung des Getäusch- 
ten hervorgerufene Beschädigung des 
Vermögens eines anderen; dieser andere 
kann auch der Getäuschte sein; vgl RG 
25 244; 
4. Kausalzusammenhang zwischen 1, 2 
und 3. 
Eine Vermögensbeschädigung ist nur 
dann anzunehmen, wenn es seit Verwirk- 
lichung des gesetzlichen Tatbestandes 
einen Augenblick gegeben hat, in wel- 
chem das Vermögen des Geschädigten 
(als Ganzes betrachtet) geringer war als 
vor der Tat. Ähnlich die herrschende 
Lehre vgl RG 16 1, 28 310, 37 356, 
von Liszt Lehrbuch 467; abweichend 
Binding Lehrbuch 1 341, Stenglein 
im GSaal 40 102. 
16
	        
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