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Nach der herrschenden Meinung liegt B
nicht vor, wenn der Tatbestand des S 263
in bezug auf eine unsittliche Handlung
verwirklicht wird, z. B. der Hebamme
vom Apotheker als Abtreibungsmittel ein
unschuldiges Tränklein für hohen Preis
verabfolgt wird, vgl RG 36 334, Frank
Komm 437. Das heißt aber den Teufel
mit Beelzebub austreiben: auch dem be-
trogenen Betrüger muß das Recht helfen,
wenn eben die Verfügung und damit die
Vermögensminderung eingetreten ist.
Anders freilich, wenn eine solche Ver-
fügung fehlt, z. B. eine Frauensperson die
Beiwohnung in Erwartung eines Geld-
lohnes gestattet, aber genassauert wird.
II. Nach der subjektiven Seite ist Vor-
satz erforderlich und außerdem die Ab-
sicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen. Ob dieser Vorteil verschafft wird, ist
für die Vollendung des B unerheblich.
III. Strafe: Gefängnis, daneben Geld-
strafe bis 3000 M sowie Ehrverlust; bei
mildernden Umständen ist Geldstrafe aus-
schließlich zugelassen.
Der Versuch ist strafbar.
Wird der B gegen Angehörige, Vor-
münder, Erzieher verübt, so bedarf es
eines (zurücknehmbaren) Antrages.
Rückfall: bei der dritten Tat, S 264.
IV. Versicherungsbetrug im Falle der
Feuer- oder Schiffstransport- (bzw See-)
Versicherung wird verübt: 1. durch In-
brandsetzen der versicherten Sache, —
2. durch Sinken- oder Strandenmachen des
Schiffes. Die Tat muß in betrügerischer
Absicht verübt sein. Strafe: Zuchthaus
bis zu 10 Jahren und zugleich 150 bis
6000 M Geldstrafe, S 265. Bei mildern-
den Umständen: Gefängnis nicht unter
6 Monaten, daneben Geldstrafe bis
3000 M. P.
Bettelei (StrafR) begeht, wer einen
anderen unter Ausnutzung der Mildtätig-
keit und Nächstenliebe um eine ver-
mögenswerte Gabe angeht; vgl S 361
Nr 4 und S 362 Abs 2. Gewöhnlich wird
B zusammen mit Landstreichen verübt.
Beugung des Rechtes s. Amtsdelikte.
Beurkundung ist die Herstellung
einer Urkunde, insbesondere einer öffent-
lichen. S. Freiwillige Gerichtsbarkeit,
Personenstand.
Beurlaubtenstand, militärrechtlicher,
in keinem Gesetze besonders erläuterter
Begriff; Gegensatz: aktiver Dienststand
Betrug — Beurlaubtenstand.
i. e. S., bedeutet die Gesamtheit der-
jenigen Personen, welche auf Grund der
Wehr- und Dienstpflicht gesetzlich ver-
bunden sind, ihre persönlichen Dienste
der bewaffneten Macht jederzeit auf dies-
bezüglichen besonderen Befehl zu wid-
men, und zur Sicherung ihrer Dienstbe-
reitschaft einer militärischen Kontrolle
unterstehen; während der Dienstleistung
in der bewaffneten Macht gehören sie zum
aktiven Heere (Marine), somit zum akti-
ven Dienststand i. w.S., außerhalb dieser
Zeit stehen sie im Beurlaubtenverhältnis ;
begründet wird der B(eur)i(aubtenstand)
vor Beginn der aktiven Dienstzeit (Re-
kruten, Freiwillige) durch vorläufige Be-
urlaubung im Anschluß an die erfolgte
Aushebung bzw Annahme, nach Beginn
der aktiven Dienstzeit durch Entlassung
von den Fahnen entweder nach voll-
ständig erfüllter Dienstzeit oder vor Er-
füllung (Entlassung zur Disposition der
Ersatzbehörden z. B. wegen eingetre-
tener Dienstunbrauchbarkeit, bürgerlicher
Verhältnisse; Entlassung nach zweijäh-
riger aktiver Dienstzeit bei der Kavallerie
und reitenden Feldartillerie zur Dispo-
sition des Truppenteils), ferner — ohne
Rücksicht auf aktive Diensteinstellung —
durch Überweisung zur Ersatzreserve, bei
aktiven Offizieren endlich durch Übertritt
in den Bl; beendet wird die Zugehörig-
keit zum Bl durch Eintritt bzw Wieder-
eintritt in die aktive bewaffnete Macht und
durch Erlöschen der Dienstpflicht (Erfül-
lung der gesetzlichen Dienstpflicht, Folge
schwerer Strafurteile). Die Personen des
Bl zerfallen in Personen des Soldaten-
standes und Militärbeamte: Zum BI ge-
hören. 1. die Offiziere, Ärzte, Beamten
und Mannschaften der Reserve, Marinere-
serve, Landwehr und Seewehr, die Mann-
schaften der Ersatzreserve und Marineer-
satzreserve; 2. die vorläufig in die Heimat
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
3. die bis zur Entscheidung über ihr
ferneres Militärverhältnis zur Disposition
der Ersatzbehörden entlassenen Mann-
schaften; 4. die vor erfüllter aktiver
Dienstpflichtt zur Disposition der
Truppem bzw Marineteile beurlaubten
Mannschaften. Nach Aufruf des Land-
sturmes finden auf die betreffenden Pflich-
tigen die für die Landwehr (Seewehr) gel-
tenden Vorschriften Anwendung, ohne
daß hierdurch ein Bl begründet würde;
dasselbe gilt für nicht dienstpflichtige