Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beurlaubtenstand — Bewegung. 
wehrfähige Kriegsfreiwillige; nicht. reak- 
tivierte Offiziere z. D. gehören weder zum 
aktiven Heer (Marine) noch zum Bl, sie 
bilden eine besondere Kategorie (be- 
stritten!). Ernennungen und Beförde- 
rungen können während der aktiven 
Dienstleistung und im Beurlaubtenver- 
hältnis erfolgen. Die militärische Kon- 
trolle erfolgt durch die Landwehrbe 
hörden (Bezirkskommandos, Hauptmelde- 
ämter, Meldeämter) ; bei dem vorgesetzten 
Bezirkskommando haben die Personen 
des Bl ihre Dienststellung im gesetzlichen 
Sinne; Vorgesetzter ist in erster Linie der 
Bezirkskommandeur, welcher gleichzeitig 
Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit 
ist, dann aber jede Militärperson, welche 
im aktiven Dienste Vorgesetzter sein 
würde (bedenklich!). Besondere Wir- 
kungen der Zugehörigkeit zum Bl: Kon- 
trollpflichten, Meldepflichten, Übungs- 
pflichten, Beschränkungen in bezug auf 
Auswanderung und Entlassung aus 
Reichs- und Staatsverband. Dem Militär- 
strafgesetzbuch sind die Personen des Bi 
unterworfen (vorbehältlich des wie im 
aktiven Stande geltenden Unterschieds 
zwischen Soldatenstand und Militärbe- 
amten): 1. wenn und solange sie infolge 
einer Einberufung zum Dienste der 
aktiven bewaffneten Macht angehören 
(tatsächliche Befolgung des Gestellungs- 
befehls unerheblich!); 2. wenn sie, ohne 
zum aktiven Stande zu gehören, auf Grund 
der gesetzlichen Dienstpflicht dem Befehle 
eines zuständigen Vorgesetzten gemäß im 
militärischen Dienste sich befinden; 3. in 
allen übrigen Fällen nur hinsichtlich der 
ausdrücklich auf den Bl für anwendbar 
erklärten Vorschriften ; 4. die vorläufig be- 
urlaubten Rekruten und Freiwilligen, so- 
wie die Dispositionsurlauber sind außer- 
dem in gleicher Weise wie die aktiven Sol- 
daten den Strafbestimmungen über uner- 
laubte Entfernung, Fahnenflucht, Selbstbe- 
schädigung und Vorschützen von Ge- 
brechen unterworfen; 5. die Kriegsgesetze 
gelten für die Beurlaubten vom Tage, zu 
welchem sie einberufen sind, bis zum Ent- 
lassungstage. Den Militärgerichtsstand 
haben die Beurlaubten, solange sie zum 
aktiven Heere (Marine) gehören, im 
übrigen, insoweit sie dem materiellen 
Militärstrafrecht unterworfen sind, die 
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure 
(nicht auch Militärbeamte), ferner auch 
wegen Zweikampfs, Herausforderung und 
  
243 
Annahme einer Herausforderung zum 
Zweikampf und Kartelltragens, endlich 
sämtliche aus dem aktiven Dienste Ent- 
lassenen wegen gewisser innerhalb 
Jahresfrist begangener Verfehlungen 
gegen frühere noch aktive Vorgesetzte. 
Für die Beurlaubten gelten schließlich 
noch in mehr oder weniger beschränkten 
Umfange die Disziplinarstrafordnungen, 
Kriegsartikel, Beschwerdeordnungen, 
ehrengerichtliche Bestimmungen. Bemer- 
kenswert ist noch, daß alle im Offiziers- 
range stehenden Personen des Bl kraft 
Gesetzes bei den Militärgerichten als Ver- 
teidiger zugelassen sind und von Amts 
wegen als solche bestellt werden können. 
Stichworte: aktiver Dienststand und die daselbst an- 
nD. 
Quellen: Reichsmilitärgesetz, Wehrordnung, Heerord- 
nung, Marineordnung, Kontrollgesetz, MS, MC, Kriegs- 
artikel, Disziplinarstrafordnungen, Beschwerdeordnu en, 
Ehrengerichtsverordnungen, S 140, 360 Ziff 3; RMG 
0, 98; 2 73 119; 4 130; 8 73; 130, 284, 5 168, 224" 
52h: 6 14, 78 267: 7 108; 8 25: 9 186° 12 248: PrüfErg 
6 94, 10 29; RG in Strafsachen 4 553, 26 314, 27 409. 
Siehe Aktiv: >r Dienststand; ferner v. Schwartzkoppen 
Entscheidungen d. Reichsmilitärgerichte 194-203; Rissom 
im Archiv für Strafrecht, 55. Jahrg. Heft 1 u. 2 8. 958; 
Beling In der Zeitschritt für die gesamte Strafrechts- 
wissenschaft 04 24 246; Andres in den Jahrbüchern für 
Armee und Marine 06 5578; Grünwald im Becht 67 
626; hierzu Recht 09 202; v. Bippen in DJZ 09 482. 
Beute s. Seekrieg. Autenrierh. 
Bevölkerungstheorie s. Malthus. 
Bevollmächtigter s. Vertreter, Voll- 
macht. 
Bevorrechtigte Forderung s. Vor- 
rechte im K. 
Beweggrund s. Absicht. 
- Bewegliche Sache s. Sache. 
Bewegung ist entweder eine willkür- 
liche oder unwillkürliche Ortsveränderung 
des Körpers oder seiner einzelnen Teile. 
Die Bewegung unseres Knochenskelettes 
erfolgt durch die Zusammenziehung des 
Muskelfleisches, mit dem unser knöcher- 
nes Gerüst versehen ist; aber auch die 
inneren Organe, z. B. das Herz, der Magen, 
Darm, die Blase, Gebärmutter etc, sind mit 
z. T. sehr kräftigen Muskelplatten ausge- 
stattet. Die rhythmische, unserem Willen 
entzogene Herzbewegung ist die Vorbe- 
dingung für den Blutkreislauf, die wurm- 
artige Darmbewegung eine 'lebenswich- 
tige Verrichtung unseres Verdauungs- 
apparates, die kräftigen Zusammenziehun- 
gen der schwangeren Gebärmutter sind 
die Ursache der Austreibung des Kindes 
aus dem Körper der Mutter. 
Unter ,„Kindsbewegungen‘ versteht 
man die ersten merkbaren Muskelbewe- 
gungen der Leibesfrucht innerhalb der Ge- 
bärmutter. Sie treten gewöhnlich 4!/, Mo- 
16°
	        
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