Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nate nach der Schwängerung auf und 
dienen als unterstützendes Merkmal für 
die Berechnung des Endes der Schwanger- 
schaft, indem man 41/, Kalendermonate 
noch zuzählt. Sachs. 
Beweis (ProzeßR). Beweisen ist die 
Tätigkeit der Partei, durch welche dem 
Gerichte die Überzeugung (also nicht not- 
wendig: Gewißheit) von der Richtigkeit 
einer Parteibehauptung verschafft werden 
soll. 
Beweisbeschluß im Zivilprozeßver- 
fahren. 
I. Allgemeininhaltlich ist der B(e)w(eis- 
beschluß) nach der Z eine prozeBleitende 
Anordnung. Hieraus folgt: 
a. Eine selbständige Anfechtbarkeit des 
Beschlusses ist ausgeschlossen; nur zu- 
gleich mit dem schließlich erlassenen Ur- 
teil ist auch der Bw gemäß Z 512, 548 
durch Berufung und Revision anfechtbar; 
b. eine inhaltliche Abänderung des ein- 
mal ergangenen Beschlusses auf Grund 
der „früheren“, d.h. derjenigen bisherigen 
Verhandlungen, die zu jenem Beschluß 
geführt, vor seiner Erledigung kann par- 
teiseitig nicht beantragt werden, auch 
dann nicht erzielt werden, wenn die Par- 
teien jenes übereinstimmend beantragen 
würden, Z 360; 
c. das Prozeßgericht aber kann jederzeit 
seinen erlassenen Bw abändern, sogar 
ganz aufheben. 
II. Die Voraussetzung des Erlasses 
eines Bw, also eines den Anforderungen 
der Z 359 entsprechenden Beschlusses, 
ist: Die vom Prozeßgericht (materiell- 
rechtlich für erforderlich erachtete und 
deshalb) beschlossene Beweisaufnahme 
erfordert ein „besonderes Verfahren“. 
Dies trifft zu, sobald eine beschlossene 
Beweiserhebung nicht sofort in der sie an- 
ordnenden mündlichen: Verhandlung vor- 
nehmbar ist. 
Sofortige Vorlegung einer Urkunde 
oder eines Augenscheinnahmeobjekts 
oder Vorführung von Zeugen und Sach- 
verständigen macht mithin einen Bw 
entbehrlich, Z 358. 
Il. Der prozeßrechtliche Inhalt des Bw 
hat nach Z 359 aufzuführen: 
A. Im allgemeinen: 
1. Die Bezeichnung der streitigen Tat- 
sache, über welche Beweis zu erheben ist. 
Diese Bezeichnung kann auch even- 
tuell, sonach mit der Wirkung erfolgen, 
daß die Beweisergebnislosigkeit über eine 
  
Bewegung — Beweisbeschluß. 
erste Tatsache die — eben nur eventuell 
beschlossene — Beweisaufnahme über 
eine zweite Tatsache erübrigt. 
2. Die Bezeichnung der einzelnen Be- 
weismittel: sind diese zu vernehmende 
Zeugen und Sachverständige, so sind sie 
zu „benennen“, also individuell nach 
Name, Stand und Wohnort aufzuführen. 
Eine Ausnahme kann hier rücksichtlich 
der Sachverständigen eintreten, insofern 
deren Auswahl einem mit der Beweisauf- 
nahme beauftragten oder einem um sie 
ersuchten Richter überlaßbar ist, Z 372 
Abs 2, 405. 
3. Die Bezeichnung der Partei, welche 
sich zum Nachweise oder zur Wider- 
legung tatsächlicher Behauptungen auf 
das einzelne Beweismittel berufen hat. 
Es ist also nicht aufzuführen, welche 
Partei eine tatsächliche Behauptung ge- 
mäß Z 282 aufgestellt hat, sondern von 
welcher Partei das Beweismittel bezeich- 
net wurde. 
4. Die Eidesform, wenn die Abnahme 
eines zugeschobenen oder zurückgescho- 
benen Eides angeordnet wird. 
Eine solche Anordnung durch Bw — 
und nicht durch richterliches Urteil — ist 
aber im ordentlichen Verfahren nur unter 
den besonderen Voraussetzungen des 
8 461 und lediglich im Urkunden- und 
Wechselprozeß, Z 595, 602, allgemein zu- 
lässig. 
B. Im besonderen kann zu dem allge- 
meinen Inhalt des Bw noch hinzutreten: 
1. Die von dem Vorsitzenden zu be- 
stimmende Beauftragung eines Prozeßge- 
richtsmitgliedes oder eines anderen Ge- 
richts, wenn durch diese und nicht durch 
das Prozeßgericht ausnahmsweise in ein- 
zelnen Fällen die Beweisaufnahme erfol- 
gen soll, Z 355, 361, 372, 375, 382, 402, 
434, 479, 
2. Die Terminbestimmung zur Fort- 
setzung der mündlichen Verhandlung in 
den eben erwähnten Fällen zu 1, Z 370 
Abs 2. 
3. Die Festsetzung einer Präklusivfrist 
für die Benutzung eines Beweismittels, 
wenn der bezüglichen Beweisaufnahme 
ein Hindernis von ungewisser Dauer ent- 
gegensteht, Z 356. 
IV. Eine materiell-rechtliche Bedeutung 
wohnt einem — selbst vollständig erledig- 
ten — Bw nicht inne. 
Derselbe hat nach der Z nicht die Be- 
stimmung oder Bedeutung des gemein-
	        
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