Beweisbeschluß — Beweislast.
rechtlichen Beweisresoluts; er entscheidet
weder über die Beweiserheblichkeit noch
über die Beweislast; das Prozeßgericht
kann vielmehr den von ihm erlassenen
und erledigten Bw ganz oder zum Teil
schließlich für unerheblich erachten.
Reincke A z. $$ 358-360; Warzer im Recht 07
486 (Kosteninteresse der Parteien); Stölzel in Zeitschrift
für deutschen Zivilprozeß 29 3391 (Fassung der Beweis-
tragen); Blanckmeilster im Recht 3 228; Gaupp-
Stein Az. $$ 355-870; Delius Handbuch des Rech
hiltfeverfahrens 98 f. Samter.
Beweiseinreden richten sich gegen
die Zulässigkeit des Beweismittels (z. B.
im Urkundenprozesse gegen den Urkun-
dencharakter eines Schriftstückes) oder
gegen die Beweiskraft (z. B. gegen die
Echtheit eines Schriftstückes, gegen die
Glaubwürdigkeit eines Zeugen).
Beweisfrist wird im Z gesetzt, um im
Falle der Verschleppung den Beweis-
führer in dieser Instanz von der Anwen-
dung des Beweismittels auszuschließen.
Beweisgrund, indicium, ist alles, was
in den Erwägungen des Richters bedeu-
tend genug ist, um zur Bildung einer
Überzeugung beizutragen. Im Z ist der B
wichtig bei indirektem Beweis, besonders
auch wegen der Verstattung zum richter-
lichen Eide. Im C unterscheidet man In-
dizien vor der Tat und nach der Tat.
Beweisinterlokut (gemZivProz) ist
ein der Rechtskraft fähiges Zwischen-
urteil, in welchem das thema probandum,
das onus probandi, die dilatio probatoria
festgesetzt wird.
Beweislast. Die Grundgestaltung des
Prozesses, insbesondere die sog Verhand-
lungsmaxime (in Verbindung mit dem
Parteibetriebe) führt zur Statuierung des
Prinzips, daß die rechtserhebliche dem
Richter als notwendige Unterlage seines
Urteils dienende Tatsache mündlich vor-
zubringen ist und — im Falle des Be-
streitens — auch bewiesen werden muß.
Das Primäre ist die Behauptungspflicht
der Partei, als unmittelbare Folge ergibt
sich (im Gegensatz zum Offizial- bzw In-
quisitionsverfahren) die Pflicht: zum
Nachweise (oder zur Widerlegung) strei-
tiger tatsächlicher Behauptungen den Be-
weis anzutreten, Z 282.
Die Frage der B(e)w(eislast) ist eine
prozessuale, gehört aber insofern auch
nicht unwesentlich dem Zivilrecht an, als
dieses entscheidet, was zu behaupten und
gegebenenfalls zu beweisen ist, d. h. also
welche (juristischen) Fakten — positive
oder negative Tatbestandsmomente — die
an
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konkreten Voraussetzungen einer be-
stimmten Rechtswirkung sind. Wer be-
haupten (und beweisen) muß, ist nicht
eigentlich eine weitere, selbständige
Frage, sondern dieselbe, unter dem pro-
zeßtechnischen Gesichtspunkte der kon-
tradiktorischen Verhandlung. Es er-
scheint daher die Theorie von der „for-
mellen‘ und „materiellen‘‘ Bw durchaus
abwegig, sondern es gibt eben nur eine
und zwar ‚die‘ sich aus der innersten
Struktur des jeweiligen Rechtsverhält-
nisses ergebende Bw. Ihre Feststellung
und Verteilung ist Sache rein zivilrecht-
licher Konstruktion, für welche naturge-
mäß allgemein gültige, stets und unbe-
dingt bindende Regeln nicht vorhanden
sind, auch nicht sein können. Sätze, wie:
negativa non sunt probanda oder: reus in
excipiendo actor fit oder: ei incumbit pro-
batio, qui dicit, non qui negat u. dgl
führen lediglich irre. Oberster genereller
Grundsatz ist: Diejenige Prozeßpartei ist
entsprechend behauptungs- bzw beweis-
pflichtig, welche ein Interesse daran hat
und beansprucht, daß diese oder jene Tat-
sache Gegenstand der richterlichen Kog-
nition wird. Es liegt in der Natur der
Sache, daß der Kläger sich meist auf
solche Tatsachen beruft, welche — für
ihn — Rechte begründen oder erhalten,
Beklagter dagegen für gewöhnlich sog
rechtshemmende oder rechtszerstörende
Tatsachen geltend macht.
Es ist streitig, ob der Richter lediglich
die ihm von der beweispflichtigen Partei
unterbreiteten Tatsachen zu Gunsten oder
Ungunsten dieser Partei beachten oder ob
er auch andere, namentlich tatsächliche
Vorbringen der Gegenpartei dabei seinem
iudicium zugrunde legen darf. Die ratio
legis spricht dafür, daß der Richter be-
fugt ist, in jedem Falle den gesamten In-
halt der Verhandlungen zu berücksich-
tigen, vgl Z 286. Weder die Z noch das
B enthält eine auch nur allgemeine Re-
gelung der Beweislastgrundsätze, der Ge-
setzgeber unterließ absichtlich jede grund-
sätzliche Stellungnahme. Vielmehr wollte
er ausdrücklich die Feststellung und Ent-
wickelung der Grundprinzipien der
Rechtswissenschaft vorbehalten wissen.
Immerhin gibt es — ein deutlicher Aus-
fluß der (z. B. von Leonhard besonders
vertretenen) Theorie von der rein privat-
rechtlichen Natur der Beweislastgrund-
sätze — im B eine Reihe von Spezialvor-