Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beweisbeschluß — Beweislast. 
rechtlichen Beweisresoluts; er entscheidet 
weder über die Beweiserheblichkeit noch 
über die Beweislast; das Prozeßgericht 
kann vielmehr den von ihm erlassenen 
und erledigten Bw ganz oder zum Teil 
schließlich für unerheblich erachten. 
Reincke A z. $$ 358-360; Warzer im Recht 07 
486 (Kosteninteresse der Parteien); Stölzel in Zeitschrift 
für deutschen Zivilprozeß 29 3391 (Fassung der Beweis- 
tragen); Blanckmeilster im Recht 3 228; Gaupp- 
Stein Az. $$ 355-870; Delius Handbuch des Rech 
hiltfeverfahrens 98 f. Samter. 
Beweiseinreden richten sich gegen 
die Zulässigkeit des Beweismittels (z. B. 
im Urkundenprozesse gegen den Urkun- 
dencharakter eines Schriftstückes) oder 
gegen die Beweiskraft (z. B. gegen die 
Echtheit eines Schriftstückes, gegen die 
Glaubwürdigkeit eines Zeugen). 
Beweisfrist wird im Z gesetzt, um im 
Falle der Verschleppung den Beweis- 
führer in dieser Instanz von der Anwen- 
dung des Beweismittels auszuschließen. 
Beweisgrund, indicium, ist alles, was 
in den Erwägungen des Richters bedeu- 
tend genug ist, um zur Bildung einer 
Überzeugung beizutragen. Im Z ist der B 
wichtig bei indirektem Beweis, besonders 
auch wegen der Verstattung zum richter- 
lichen Eide. Im C unterscheidet man In- 
dizien vor der Tat und nach der Tat. 
Beweisinterlokut (gemZivProz) ist 
ein der Rechtskraft fähiges Zwischen- 
urteil, in welchem das thema probandum, 
das onus probandi, die dilatio probatoria 
festgesetzt wird. 
Beweislast. Die Grundgestaltung des 
Prozesses, insbesondere die sog Verhand- 
lungsmaxime (in Verbindung mit dem 
Parteibetriebe) führt zur Statuierung des 
Prinzips, daß die rechtserhebliche dem 
Richter als notwendige Unterlage seines 
Urteils dienende Tatsache mündlich vor- 
zubringen ist und — im Falle des Be- 
streitens — auch bewiesen werden muß. 
Das Primäre ist die Behauptungspflicht 
der Partei, als unmittelbare Folge ergibt 
sich (im Gegensatz zum Offizial- bzw In- 
quisitionsverfahren) die Pflicht: zum 
Nachweise (oder zur Widerlegung) strei- 
tiger tatsächlicher Behauptungen den Be- 
weis anzutreten, Z 282. 
Die Frage der B(e)w(eislast) ist eine 
prozessuale, gehört aber insofern auch 
nicht unwesentlich dem Zivilrecht an, als 
dieses entscheidet, was zu behaupten und 
gegebenenfalls zu beweisen ist, d. h. also 
welche (juristischen) Fakten — positive 
oder negative Tatbestandsmomente — die 
an 
  
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konkreten Voraussetzungen einer be- 
stimmten Rechtswirkung sind. Wer be- 
haupten (und beweisen) muß, ist nicht 
eigentlich eine weitere, selbständige 
Frage, sondern dieselbe, unter dem pro- 
zeßtechnischen Gesichtspunkte der kon- 
tradiktorischen Verhandlung. Es er- 
scheint daher die Theorie von der „for- 
mellen‘ und „materiellen‘‘ Bw durchaus 
abwegig, sondern es gibt eben nur eine 
und zwar ‚die‘ sich aus der innersten 
Struktur des jeweiligen Rechtsverhält- 
nisses ergebende Bw. Ihre Feststellung 
und Verteilung ist Sache rein zivilrecht- 
licher Konstruktion, für welche naturge- 
mäß allgemein gültige, stets und unbe- 
dingt bindende Regeln nicht vorhanden 
sind, auch nicht sein können. Sätze, wie: 
negativa non sunt probanda oder: reus in 
excipiendo actor fit oder: ei incumbit pro- 
batio, qui dicit, non qui negat u. dgl 
führen lediglich irre. Oberster genereller 
Grundsatz ist: Diejenige Prozeßpartei ist 
entsprechend behauptungs- bzw beweis- 
pflichtig, welche ein Interesse daran hat 
und beansprucht, daß diese oder jene Tat- 
sache Gegenstand der richterlichen Kog- 
nition wird. Es liegt in der Natur der 
Sache, daß der Kläger sich meist auf 
solche Tatsachen beruft, welche — für 
ihn — Rechte begründen oder erhalten, 
Beklagter dagegen für gewöhnlich sog 
rechtshemmende oder rechtszerstörende 
Tatsachen geltend macht. 
Es ist streitig, ob der Richter lediglich 
die ihm von der beweispflichtigen Partei 
unterbreiteten Tatsachen zu Gunsten oder 
Ungunsten dieser Partei beachten oder ob 
er auch andere, namentlich tatsächliche 
Vorbringen der Gegenpartei dabei seinem 
iudicium zugrunde legen darf. Die ratio 
legis spricht dafür, daß der Richter be- 
fugt ist, in jedem Falle den gesamten In- 
halt der Verhandlungen zu berücksich- 
tigen, vgl Z 286. Weder die Z noch das 
B enthält eine auch nur allgemeine Re- 
gelung der Beweislastgrundsätze, der Ge- 
setzgeber unterließ absichtlich jede grund- 
sätzliche Stellungnahme. Vielmehr wollte 
er ausdrücklich die Feststellung und Ent- 
wickelung der Grundprinzipien der 
Rechtswissenschaft vorbehalten wissen. 
Immerhin gibt es — ein deutlicher Aus- 
fluß der (z. B. von Leonhard besonders 
vertretenen) Theorie von der rein privat- 
rechtlichen Natur der Beweislastgrund- 
sätze — im B eine Reihe von Spezialvor-
	        
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