Abwesende. 21
A im Zivilprozesse s. Versäumnisver-
fahren.
Abwesende (im C). Als abwesend gilt
ein Beschuldigter, dessen Aufenthalt unbe-
kannt ist, oder dessen Gestellung vor das
zuständige Gericht, wenn er sich im Aus-
lande aufhält, nicht ausführbar oder nicht
angemessen erscheint, C 318. Wegen
einer principaliter mit einer Freiheitsstrafe
bedrohten Handlung kann gegen einen
Abwesenden eine Hauptverhandlung
nicht stattfinden, vielmehr nur dann, wenn
die den Gegenstand der Untersuchung bil-
dende Tat nur mit Geldstrafe oder Ein-
ziehung, allein oder in Verbindung mit-
einander, bedroht ist, C 319 Abs. 1. Die
Ladung des Angeklagten zur Hauptver-
handlung erfolgt, wenn sein Aufenthalt
im Auslande bekannt ist, nach den für
Zustellungen im Auslande bestehenden
Vorschriften, Z 199—202. Erscheint die
Befolgung dieser Vorschriften unausführ-
bar oder voraussichtlich erfolglos, oder
ist der Aufenthalt des Angeklagten unbe-
kannt, so erfolgt die Ladung öffentlich,
d. h. durch Anheftung einer beglaubigten
Abschrift der Ladung an die Gerichtstafel
bis zum Tage der Hauptverhandlung so-
wie durch dreimalige Veröffentlichung
eines Auszuges der Ladung in dem für
amtliche Bekanntmachungen des betref-
fenden Gerichtsbezirks bestimmten Blatt
und nach Ermessen des Gerichtes auch
in einem anderen Blatte. Zwischen dem
Tage der letzten Bekanntmachung und
dem Tage der Hauptverhandlung muß
eine Frist von mindestens einem Monate
liegen, C 320. Die Ladung muß enthalten:
die Angabe des Namens und, soweit dies
bekannt, des Vornamens, Alters, Standes,
Gewerbes und Wohnorts oder Aufent-
haltsorts des Angeklagten, die Bezeich-
nung der dem Angeklagten zur Last ge-
legten strafbaren Handlung sowie die An-
gabe des Tages und der Stunde der
Hauptverhandlung. Zugleich ist die War-
nung hinzuzufügen, daß bei unentschul-
digtem Ausbleiben des Angeklagten zur
Hauptverhandlung werde geschritten wer-
den, C 321. In der Hauptverhandlung
kann für den Angeklagten ein Verteidiger
auftreten. Auch Angehörige des Ange-
klagten sind als Vertreter zuzulassen,
ohne daß sie einer Vollmacht bedürfen,
C 322. Verteidiger und Angehörige des
Angeklagten können von den dem Be-
schuldigten zustehenden Rechtsmitteln
Gebrauch machen, C 324, 322. Die Zu-
stellung des Urteils erfolgt durch zwei-
wöchigen Aushang des entscheidenden
Teils an der Gerichtstafel des Gerichts
erster Instanz, C 323, 40 Abs. 2.
In gewissem Umfange ist ferner die Be-
schlagnahme des Vermögens Abwesen-
der zulässig. 1. Um die Vollstreckung
des Urteils d. h. die Beitreibung der Geld-
strafe und der Kosten des Verfahrens zu
sichern. Zur Deckung der den Angeschul-
digten möglicherweise treffenden höch-
sten Geldstrafe und der Kosten des Ver-
fahrens können einzelne zum Vermögen
des Angeschuldigten gehörige Gegen-
stände mit Beschlag belegt werden. Auf
diese Beschlagnahme finden Z 928—932 in
Verbindung mit 803 ff über die Vollzie-
hung und die Wirkungen des dinglichen
Arrestes entsprechende Anwendung,
C 325. Aber auch das gesamte im Deut-
schen Reiche befindliche Vermögen des
Angeschuldigten kann durch Beschluß des
Gerichts mit Beschlag belegt werden, in-
soweit eine Deckung durch die Beschlag-
nahme einzelner Vermögensstücke nicht
ausführbar erscheint. Der Gerichts-
beschluß ist durch den Deutschen Reichs-
anzeiger und nach Ermessen des Gerichts
auch durch andere Blätter zu veröffent-
lichen. Verfügungen, welche der Ange-
schuldigte über sein mit Beschlag belegtes
Vermögen nach der ersten durch den
Deutschen Reichsanzeiger bewirkten Ver-
öffentlichung des Beschlusses vornimmt,
sind der Staatskasse gegenüber nichtig,
und zwar selbst dann, wenn dem Ange-
schuldigten und dem mit ihm kontrahie-
renden Dritten die Beschlagnahme unbe-
kannt war, C 326. — 2. Um den Abwesen-
den, gegen welchen die öffentliche Klage
erhoben ist, zum Erscheinen in der Haupt-
verhandlung zu zwingen. Liegen Ver-
dachtsgründe vor, welche die Erlassung
eines Haftbefehles rechtfertigen würden,
C 112, 113, so kann das im Deutschen
Reiche befindliche Vermögen des Ab-
wesenden mit Beschlag belegt werden.
In den zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte gehörigen Sachen (alle Übertre-
tungen und die im G 27 bezeichneten Ver-
gehen) findet diese Beschlagnahme nicht
statt, C 332. Der Gerichtsbeschluß ist
durch den Deutschen Reichsanzeiger be-
kanntzumachen, C 333. Mit dem Zeit-
punkte der ersten Bekanntmachung in
dem Deutschen Reichsanzeiger verliert