Beweislast.
reden u. dgl sind selbstverständlich gültig;
freilich ist in jedem einzelnen Falle aus der
Gesamtheit der konkreten Umstände zu
entscheiden, welche Rechtswirkung ge-
meint und gewollt ist.
Die Gesetzgeber der Z und des B
gingen von der Theorie aus: Die Bw sei
zivilrechtlicher Natur (s. o.). Daraus
folgt, daß etwaige landesrechtliche Vor-
schriften über Regelung oder Verteilung
der Bw für dieselbe maßgebend sind,
wenn und insoweit es sich um privat-
rechtliche Vorschriften der Landesge-
setze handelt, welche das B aufrechter-
halten hat, Einf-B 55 ff.
Im Zusammenhange mit der Frage der
Bw steht die sog Vermutung (prae-
sumtio). Wenn die Vermutung nach Be-
griff und Wesen den Richter gesetzlich
zwingt, sei es bis zum Gegenbeweise (pr
juris) oder unter Ausschluß des Gegen-
beweises (pr juris et de jure), gewisse
Tatsachen als wahr anzusehen, so ist dies
offensichtlich eine Beeinflussung und
eventuelle Umkehrung der — an sich auch
hier den allgemeinen Regeln fol-
genden — Bw.
Bei einer Reihe zivilrechtlich etwas
komplizierter Fragen ist auch die Bw sehr
umstritten. Es handelt sich meist um die
Bedingung (bzw Befristung), um das
Recht auf angemessene Gegenleistung
beim zweiseitigen Vertrage, speziell beim
Kauf, um Mängel im Willen, in der Ge-
schäftsfähigkeit usw. Die wesentlichsten
Gesichtspunkte sind folgende: Kläger hat
die Unbedingtheit (oder Nichtbefristung)
eines Rechtsgeschäftes zu beweisen, wenn
Beklagter Suspensivbedingung (oder An-
fangstermin) behauptet, hingegen ist —
im Sinne der Einrede — Beklagter selbst
für eine von ihm eingewendete Resolutiv-
bedingung (oder für einen von ihm
geltend gemachten Endtermin) beweis-
pflichtig. — Handlungs- bzw Geschäfts-
fähigkeit, Rechtsgültigkeit, Ernst usw
gelten als die normalen Zustände, und es
ist im allgemeinen davon auszugehen,
daß diese Zustände vermutet werden
müssen. Es wäre dies eine der Lebenser-
fahrung entnommene praesumtio
hominis seu facti. Es ist also prinzipiell
beweispflichtig, wer beschränkte Ge-
schäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit
eines anderen oder wer Willensmängel,
wie Irrtum, Scherz, Mentalreservation u.
dgl behauptet; er muß an den einzelnen
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konkreten Fakten des Falles das Vorhan-
densein der gesetzlichen Tatbestands-
merkmale der beschränkten Geschäfts-
fähigkeit oder der Geschäftsunfähigkeit
oder sonstiger Willensmängel dartun.
Eigentliche Einreden sind die auf man-
gelnde oder beschränkte Geschäftsfähig-
keit abzielenden Parteibehauptungen
nicht. — Im Prozesse besteht die rich-
terliche Verpflichtung, den Mangel der
Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der
Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur
Prozeßführung von Amts wegen zu be-
rücksichtigen, wobei zu beachten ist, daß
dieses partielle Offizialprinzip an sich
durchaus unabhängig von der Frage der
Bw ist, Z 56. — Was die Willenserklä-
rungen und Geschäfte Minderjähriger be-
trifft, B 106ff, insbesondere das sog
Widerrufsrecht, B 109, so ist im Falle
der Klage eines Minderjährigen bzw
seines Vertreters auf Erfüllung der Be-
klagte für die von ihm behauptete Ungül-
tigkeit des Geschäfts beweispflichtig; er
muß die Nichtgenehmigung des Vertreters
auf erfolgte Aufforderung oder den
Widerruf beweisen. Der Minderjährige hat
zu beweisen, daß der andere Teil die Min-
derjährigkeit oder den Mangel der Ein-
willigung des Vertreters gekannt hat.
Fälschliche Behauptung der Einwilligung
des Vertreters seitens des Minderjährigen
hat dessen Gegner zu beweisen. Bei
Klage gegen einen Minderjährigen auf Er-
füllung ist dieser für seine Minderjährig-
keit, der Kläger für etwaige Einwilligung
oder Genehmigung beweispflichtig. — In
der Lehre vom falsus procurator verteilt
sich die Bw für gewöhnlich so: Wer den
(angeblichen) Vertreter auf Erfüllung oder
Schadensersatz in Anspruch nimmt, muß
nachweisen, daß der Vertreter im Namen
eines anderen abgeschlossen hat, ohne
dessen Vertreter zu sein, und daß der Ver-
tretene selbst nicht einwilligt; demgegen-
über liegt — zum Zwecke der Befrei-
ung — dem Vertreter der Beweis ob, daß
er in Vollmacht gehandelt, oder daß
Kläger den Mangel der Vollmacht ge-
kannt, oder daß er (der Vertreter) be-
schränkt geschäftsfähig gewesen, oder
endlich daß er selbst den Mangel der Voll-
macht nicht gekannt habe, B 179. — Bei
der Klage auf Gegenleistung, speziell auf
Zahlung von Kaufpreis ist folgendes fest-
zuhalten: Begehrt der Kläger einen ver-