Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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einbarten Preis und macht der Beklagte, 
indem er die Preisvereinbarung bestreitet, 
geltend, daß es sich nur um den ange- 
messenen Preis handeln könne, so ist der 
Kläger für die Preisvereinbarung beweis- 
pflichtig. Die gleiche Beweispflicht (näm- 
lich: des Klägers) gilt aber auch in dem 
umgekehrten Falle, also dann, wenn der 
angemessene Kaufpreis verlangt wird und 
der Käufer eine Preisvereinbarung be- 
hauptet; dann hat nicht etwa Beklagter 
die Preisvereinbarung, sondern der Kläger 
hat zu beweisen, daß ein Kaufpreis nicht 
vereinbart worden ist. 
Die Lehrbücher und Kommentare zum B sowie zur Z 
Die Motive und Materialien zum B, Prot 1 2581, 2621; 
Motive zur Z, 30 ff, 195 ff, 201. — Weber Verbindlichkeit 
zur Beweisführung, 455; Bethmann-Hollweg Ver- 
suche 5, 27; Gerber Beiträge zur Iehre vom Klaggrund, 
88; Langenbeck Beweisführung, 60; Maxen Über Be- 
weislast, Einreden usw, 61; Burkhard Die ziv Prä- 
sumtionen, 66; Reinhold Vom Klagegrund usw und 
der Beweislast, 88; Betzinger Die Beweislast, 94; 
Beckh Die Beweislast nach dem B, 99; Kreß Zur Lehre 
von der Beweislast nach dem B, 99; Leonhard Die 
Beweislast, 04; Betzinger Die Beweislast Im Zivilprozeß 
04; Betzinger Entscheidungen zur Beweislast, 04 
Rosenberg Die Beweislast, 00, Wach Die Beweislast 
(Dekanatsprogramm), 01; Martinius Behauptungs- und 
Beweislast bei der Negation, 02; Hedemann Die Ver- 
e 
1 
8 66 ff; Stein Privater Wissen des Richters, 93; 
Fischer Recht und Rechtsschutz; Betzinger im Recht 
5 161, 503: Stölzel ebenda; Eccius in Gruchots Beitr 
45 267; Martinius in ArchBürgR 24 48; Martinius 
Zur Beweislastfrage, ArchBürgR 25 149 u. a. — Wei 
Literatur (auch Judikatur) besonders in Leonhard Die 
Beweislast, 04 ; Judikatur bei Betzinger Entschei- 
“war zur Beweislast, 04. Schwarz. 
eweismittel (ZivilProzR) ist ein von 
der Z als geeignet anerkanntes Mittel, 
um den Richter von der Richtigkeit einer 
Parteibehauptung zu überzeugen. 
Beweissurrogat (ZivProzR) ist ein 
Ersatz des Beweises durch den nach der 
Verhandlungsmaxime (s. d.) bindenden 
Willen der Parteien. So namentlich bei 
Nichtbestreiten, Zugestehen u. ä. Der 
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, 
Z 268 Abs 1, ist daher durch die B und 
andere gesetzliche Beweisregeln durch- 
brochen. — Dagegen besteht nach C 260 
ausnahmslos freie Beweiswürdigung. 
Beweistheorie s. Beweislast. 
Beweisurteil s. Beweisinterlokut. 
Beweisvermutung, Beweisvertrag 
s. Beweislast. 
Beweiswürdigung, freie, s. Beweis- 
surrogat. 
Bewußtlosigkeit ist der Zustand des - 
Fehlens oder der Ausschaltung des Be- 
wußtseins, vgl B 104, 105; S 51. 
Bewußtsein ist nach Locke die Wahr- 
nehmung dessen, was im eigenen Geiste 
  
Beweislast — Bezirksausschuß. 
vor sich geht; es ist die Einheit sämtlicher 
psychologischen Funktionen in ihrer 
Wechselwirkung. Wenn wir in ärztlichem 
Sinne von einem Patienten sprechen, daß 
er bei B(e)w(ußtsein) sei, so meinen wir, 
er reagiere auf äußere Reize in einer 
Weise, daß wir auf eine differenzierte 
Vorstellung der Reize in seiner Großhirn- 
rinde schließen müssen. Sowie er z. B. 
auf Anruf antwortet, auf eine schmerz- 
hafte Berührung hin angepaßte Muskel- 
zusammenziehungen darbietet oder einen 
Wehruf ertönen läßt, oder wenn er aufBe- 
fehl die Zunge zeigt oder sonstige der 
Aufforderung entsprechende Bewegun- 
gen macht, dann ist er bei Bw, mag er 
auch noch so gefährlich erkrankt darnie- 
derliegen. Störungen des Bw kommen so- 
wohl bei den verschiedensten Gehirn- 
krankheiten als auch bei schweren Infek- 
tionskrankheiten vor. Wir nennen eine 
geringfügige Beeinträchtigung Apathie 
oder Teilnahmlosigkeit; krankhafte 
Schläfrigkeit bezeichnen wir als Somno- 
lenz. Erlangt der Kranke nur durch’ 
starke Reize vorübergehend sein Bw, 
nennen wir den Zustand Sopor; kann er 
dagegen aus der Bewußtlosigkeit nicht er- 
weckt werden, dann sprechen wir von 
einem Coma. Wichtig für den Krimina- 
listen sind die Dämmerungszustände man- 
cher Epileptiker, in denen die Kranken 
verbrecherische Handlungen begehen 
können, für die sie nicht verantwortlich 
zu machen sind. Sachs. 
Beyer, Georg, * 10. September 1665 zu 
Leipzig, wurde 1706 Professor in Witten- 
berg, wo er seit 1707 besondere Vorlesun- 
gen über deutsches Privatrecht zu halten 
begann (allerdings nicht als erster, da, wie 
Landsberg nachweist, Thomasius minde- 
stens schon seit 1705 derartige Vorlesun- 
gen hielt) und 21. August 1714 }. 
Die Kollegienhefte Beyers für seine berühmten 
Vorlesungen wurden später zuerst von M.H. 
Gribner, Halle 1718 (u. ö.), herausgegeben; 
die von ihm selbst herausgegebenen Lehr ücher 
(Delineationes) sind von geringer Bedeutung. 
Bogeng. 
Bezirksausschuß (Preußen) s. Pro- 
vinzialrat. 
Bezirksausschuß (JagdR). Verlänge- 
rung der Schonzeiten durch den B(e)z(irks- 
ausschuß) $ 40 prJagdO vom 15. Juli 07; 
$ 3 WildschonGes vom 14. Juli 1904 für 
Hannover. Die älteren Beschlüsse des Bz 
haben auch für die neue prJagdO Gültig- 
keit, Kammerger 21. Sept 08; DJZ 09 88.
	        
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