Bezirksausschuß — Bibelexegese.
Bz als Beschwerdeinstanz gegen Be-
schlüsse der Jagdpolizeibehörde (s. d.) bei
Verteilung der Jagderträge: prJagdO 25,
69; SS 103, 106 ZuständGes vom 1. Aug
1883 (für Hannover); Bz bei Bildung von
Jagdbezirken prJagdO 17—19; $ 104 Zu-
ständGes vom 1. Aug 1883 (für Hanno-
ver). Bz als Berufungsinstanz im Verwal-
tungsstreitverfahren prJagdO 71; Zu-
ständGes 105. Bestimmung abschuß-
fähiger, jagdschädlicher Vögel durch Bz:
prJagdO 48; $ 11 WildschonGes vom
14. Juli 1904 (für Hannover) gemäß $ 5
ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 1908,
RGesBi 314. Stelling.
Bezirkspräsident s. Elsaß - Lothrin-
gen.
Bezirksregierung s.
bezirk.
Bezogener s. Wechsel.
Bezug der Zeitung. Durch den Be-
zugsvertrag verpflichtet sich der Bezieher,
die während eines bestimmten Zeitraums
erscheinenden Nummern (Hefte) einer
Druckschrift abzunehmen und den Be-
zugspreis zu zahlen, während dem Ver-
leger die Lieferung der Nummern obliegt.
Der Bezugsvertrag ist ein Kaufvertrag, die
einzelnen Nummern sind Teile einer Ge-
samtleistung. Die Zustellung der Num-
mern an die Bezieher erfolgt entweder
durch die Post (im Wege des Postzei-
tungsvertriebs) oder durch Postsendung
mit Aufschrift des Empfängers oder durch
Zeitungsexpeditionen oder Austräger; der
gelegentliche Kauf einer Nummer fällt
nicht unter den Bezugsvertrag. Der Be-
zugspreis ist bei Beendigung der Lieferung
zu zahlen, falls nicht, was wohl tatsächlich
die Regel bildet, Vorausbezahlung verein-
bart wird. Streitig ist es, ob bei unter-
lassener Abbestellung der Vertrag über
die ursprünglich vereinbarte Zeit hinaus
läuft; beim Postzeitungsvertrieb kann
allerdings ein Zweifel nicht entstehen, da
die Postim voraus das Bezugsgeld erhebt.
Ist auf bestimmte Zeit bestellt, z. B. auf
1/, Jahr, und wird die Zusendung im
zweiten Vierteljahr fortgesetzt, so wird
regelmäßig in dem bloßen Schweigen des
Empfängers eine Erneuerung des Ver-
trages nicht zu erblicken sein, der Emp-
fänger ist nur zur Aufbewahrung der
Exemplare verpflichtet; hat das Vertrags-
verhältnis jedoch bereits längere Zeit,
z. B. mehrere Jahre, bestanden, so er-
fordern Treu und Glauben die ausdrück-
Regierungs-
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liche Abbestellung. Ist auf unbestimmte
Zeit, z. B. bis auf weiteres, bestellt, oder
ist über die Dauer der Bezugszeit über-
haupt nichts erklärt, so ist dies dahin auf-
zufassen, dass das Vertragsverhältnis bis
zur ausdrücklichen Abbestellung dauern
soll.
Da ein Kaufvertrag vorliegt, so finden
die Vorschriften über die Gewährleistung
wegen Mängel der Sache Anwendung.
Wenn sich der Inhalt einer Nummer als
zum beabsichtigten Gebrauch untauglich
erweist, ist das Wandlungsrecht hinsicht-
lich des ganzen Geschäfts gegeben,
OLG 9 32. Die in Einladungen der Ver-
leger zum Bezug der Zeitung enthaltenen
Zusicherungen sind nur allgemeine An-
preisungen, welche ungefähr über den In-
halt der Zeitung unterrichten sollen; ist
in einer solchen Anpreisung gesagt, die
Zeitung werde Berichte über die Reichs-
tagsverhandlungen bringen, und treten die
Berichterstatter der politischen Partei,
welcher die Zeitung angehört, und der be-
freundeten Parteien in den Ausstand, so
ist wegen des Unterbleibens der Bericht-
erstattung über die Reichstagsverhand-
lungen nicht die Wandlung zulässig, die
Zeitung ist nicht verpflichtet, Berichte auf-
zunehmen, welche von Berichterstattern
herrühren, die einer Partei angehören,
welche entgegengesetzte Ziele verfolgt.
Das Versprechen eines Zeitungsverle-
gers, an die Hinterbliebenen eines verun-
glückten Beziehers eine Unterstützung zu
zahlen, ist nach KGJ 23 C 81 keine Errich-
tung einer Versicherungsanstalt, weder im
Sinne des preußischen Gesetzes vom
17. Mai 1853 noch im Sinne des S 368 Ziff 9
und des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901
über die privaten Versicherungsunterneh-
mungen. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für
Privatversicherung hat dagegen regel-
mäßig einen aufsichtspflichtigen Betrieb
darin erblickt, während es nach der RG
vom 18. Juni 1907 („Zeitungs-Verlag“
vIM 1259) darauf ankommt, ob die Ver-
sicherung oder der Zeitungsverlag den
Hauptteil des Unternehmens ausmacht,
vgl auch RGSt 35 346; 36 127.
Siehe Abonnentenversicherung. Ebner.
Bezugsberechtigter s. Lebensver-
sicherung.
Bezugsschein s. Aktiengesellschaft.
Bibelexegese (kathKirchenR) steht
unter der Kontrolle der kirchlichen Behör-
den. Das Decretum Lamentabili sane