Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

256 
Häufen sich beim Schlagwortskataloge die 
Titel unter einem Schlagwort, so sind sie 
alphabetisch nach Verfassernamen oder 
sachlichen Stichworten zu ordnen. Beim 
systematischen Kataloge stehen für die 
Einreihung der Zettel in die gewählte Ab- 
teilung die chronologische und die alpha- 
betische Ordnung sowie die nach geogra- 
phischen oder sachlichen Stichworten zur 
Verfügung. Die Wahl zwischen ihnen hat 
sich nach den Bedürfnissen des Benutzers 
zu richten. Hat es wissenschaftlichen und 
praktischen Wert, die Entwicklung einer 
Frage an der Hand der Titel zu verfol- 
gen oder stets sogleich die neueste 
Schrift über eine Frage vor Augen zu 
haben, so ist chronologisch zu ordnen. 
Handelt es sich nur um den möglichst 
schnellen Nachweis über das Vorhanden- 
sein eines Werkes innerhalb einer Gruppe, 
so ist die alphabetische Ordnung zu emp- 
fehlen, z. B. in Abschnitten über Hand- 
und Lehrbücher, Kommentare, Zeitschrif- 
ten u. dgl. Enthält eine Gruppe viel Li- 
teratur geographisch getrennter Gebiete, 
so gibt die Trennung in Ländergruppen 
eine zweckmäßige Teilung. In den Ab- 
schnitten „Einzelschriften‘‘ läßt sich oft 
eine gute Übersicht durch Verwertung der 
sachlichen Stichworte des Schlagworts- 
kataloges herstellen. 
Für die Ordnung der Titel des alpha- 
betischen Kataloges gibt die erwähnte 
Berliner Instruktion besonders einge- 
hende Anleitungen, von denen hier außer 
einigen allgemeinen nur solche erwähnt 
werden sollen, welche bei der Behandlung 
juristischer Schriften häufiger in Betracht 
kommen. Maßgebend für die Ordnung 
sind grundsätzlich die ausgeworfenen 
Worte. Fehlt beim Namen eines Ver- 
fassers der Vorname und ist dieser auch 
nicht zu ermitteln, so ist die betreffende 
Titelabschrift an den Anfang der Reihe 
mit gleichlautenden Vatersnamen einzu- 
reihen. Titel von verschiedenen Werken 
des gleichen Verfassers werden nach 
ihrer alphabetischen Folge untereinander 
geordnet. Titel von verschiedenen Aus- 
gaben oder Übersetzungen des gleichen 
Werkes rangieren chronologisch unter 
Voranstehen des Originals vor der Über- 
setzung. Sammlungen von Gesetzen, Ver- 
ordnungen, Regesten, Auszügen er- 
halten ihre Stelle unter dem Namen ihres 
Herausgebers. Bei periodischen oder 
Serienwerken dieser Art wird der Gesamt- 
  
Bibliothek — Bienenrecht. 
titel Ordnungswort; vom Herausgeber 
wird auf ihn verwiesen. 
Die Einordnung unter dem Sachtitel bei 
Werken ohne Angabe ihrer Verfasser er- 
fordert noch einige Bemerkungen. Ord- 
nungswort wird das .erste, nicht im at- 
tributiven oder adverbiellen Verhältnisse 
stehende Substantiv oder substantivisch 
gebrauchte Wort, gleichviel in welchem 
Kasus es vorliegt, z. B.: Unsern für die 
Ehre Deutschlands in Frankreich kämp- 
fenden Kriegern! Von zwei appositio- 
nell nebeneinanderstehenden, nicht ein 
Kompositum bildenden Substantiven wird 
das zweite Ordnungswort, z. B.: Die Stadt 
Fisenach. Komposita mit und ohne 
Bindestrich gelten als ein Wort, z. B.: 
Schmidt-Görlitz, Ninteenth Century. Bei 
häufig wiederkehrenden Worten sind in 
Rücksicht auf die Notwendigkeit, mehrere 
Zettel mit gleichen Ordnungswörtern un- 
ter sich zu ordnen, den Titeln noch wei- 
tere Ordnungswörter zu entnehmen, und 
zwar in der im Titel vorliegenden Folge, 
wobei unbestimmte Zahlwörter, welche 
nicht substantivisch gebraucht werden, 
Ordnungszahlen, die nur die Reihenfolge 
der Veröffentlichungen angeben, u. dgl 
weggelassen werden. 
Außer den für die verschiedenen Kata- 
loge notwendigen Titelabschriften sind 
für diejenigen Werke, welche im Erschei- 
nen begriffen sind, zur Kontrolle ihres 
Fortschreitens sog Fortsetzungszettel an- 
zulegen und in alphabetischer Folge be- 
sonders aufzubewahren. Namentlich gilt 
dies auch für alle Periodika. Auf ihnen 
ist der Eingang aller einzelnen Teile mit 
Angabe des Datums, Preises usw tabella- 
risch zu vermerken und dadurch das Ein- 
gangsverzeichnis erheblich zu entlasten. 
Für alle Einzelfragen, besonders auch In betreff der 
technischen Einrichtung der Bken und ihrer Verwaltung 
siehe Graesel Handbuch der Bibliothekslehre, 2. Aufl, 
Leipzig 02, und Kleemeier Handbuch der Bibliographie. 
Kurze Anleitung zur Bücherkunde und zum Katalogisieren. 
Wien, P. L., 08. ans. 
Bielbrief s. Beilbrief. 
Bienenrecht ist die Gesamtheit der 
auf die Bienen bezüglichen privatrecht- 
lichen und öffentlichrechtlichen Vorschrif- 
ten. Die Erlassung der letzteren ist in 
Deutschland durch Einf-B 124 den Lan- 
desgesetzgebungen vorbehalten, die von 
dieser Ermächtigung bisher keinen Ge- 
brauch gemacht haben. Auf dem privat- 
rechtlichen Gebiet zählt das B nach den 
Motiven noch wie das römische Recht 
(apium natura fera est) und das Magde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.