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Häufen sich beim Schlagwortskataloge die
Titel unter einem Schlagwort, so sind sie
alphabetisch nach Verfassernamen oder
sachlichen Stichworten zu ordnen. Beim
systematischen Kataloge stehen für die
Einreihung der Zettel in die gewählte Ab-
teilung die chronologische und die alpha-
betische Ordnung sowie die nach geogra-
phischen oder sachlichen Stichworten zur
Verfügung. Die Wahl zwischen ihnen hat
sich nach den Bedürfnissen des Benutzers
zu richten. Hat es wissenschaftlichen und
praktischen Wert, die Entwicklung einer
Frage an der Hand der Titel zu verfol-
gen oder stets sogleich die neueste
Schrift über eine Frage vor Augen zu
haben, so ist chronologisch zu ordnen.
Handelt es sich nur um den möglichst
schnellen Nachweis über das Vorhanden-
sein eines Werkes innerhalb einer Gruppe,
so ist die alphabetische Ordnung zu emp-
fehlen, z. B. in Abschnitten über Hand-
und Lehrbücher, Kommentare, Zeitschrif-
ten u. dgl. Enthält eine Gruppe viel Li-
teratur geographisch getrennter Gebiete,
so gibt die Trennung in Ländergruppen
eine zweckmäßige Teilung. In den Ab-
schnitten „Einzelschriften‘‘ läßt sich oft
eine gute Übersicht durch Verwertung der
sachlichen Stichworte des Schlagworts-
kataloges herstellen.
Für die Ordnung der Titel des alpha-
betischen Kataloges gibt die erwähnte
Berliner Instruktion besonders einge-
hende Anleitungen, von denen hier außer
einigen allgemeinen nur solche erwähnt
werden sollen, welche bei der Behandlung
juristischer Schriften häufiger in Betracht
kommen. Maßgebend für die Ordnung
sind grundsätzlich die ausgeworfenen
Worte. Fehlt beim Namen eines Ver-
fassers der Vorname und ist dieser auch
nicht zu ermitteln, so ist die betreffende
Titelabschrift an den Anfang der Reihe
mit gleichlautenden Vatersnamen einzu-
reihen. Titel von verschiedenen Werken
des gleichen Verfassers werden nach
ihrer alphabetischen Folge untereinander
geordnet. Titel von verschiedenen Aus-
gaben oder Übersetzungen des gleichen
Werkes rangieren chronologisch unter
Voranstehen des Originals vor der Über-
setzung. Sammlungen von Gesetzen, Ver-
ordnungen, Regesten, Auszügen er-
halten ihre Stelle unter dem Namen ihres
Herausgebers. Bei periodischen oder
Serienwerken dieser Art wird der Gesamt-
Bibliothek — Bienenrecht.
titel Ordnungswort; vom Herausgeber
wird auf ihn verwiesen.
Die Einordnung unter dem Sachtitel bei
Werken ohne Angabe ihrer Verfasser er-
fordert noch einige Bemerkungen. Ord-
nungswort wird das .erste, nicht im at-
tributiven oder adverbiellen Verhältnisse
stehende Substantiv oder substantivisch
gebrauchte Wort, gleichviel in welchem
Kasus es vorliegt, z. B.: Unsern für die
Ehre Deutschlands in Frankreich kämp-
fenden Kriegern! Von zwei appositio-
nell nebeneinanderstehenden, nicht ein
Kompositum bildenden Substantiven wird
das zweite Ordnungswort, z. B.: Die Stadt
Fisenach. Komposita mit und ohne
Bindestrich gelten als ein Wort, z. B.:
Schmidt-Görlitz, Ninteenth Century. Bei
häufig wiederkehrenden Worten sind in
Rücksicht auf die Notwendigkeit, mehrere
Zettel mit gleichen Ordnungswörtern un-
ter sich zu ordnen, den Titeln noch wei-
tere Ordnungswörter zu entnehmen, und
zwar in der im Titel vorliegenden Folge,
wobei unbestimmte Zahlwörter, welche
nicht substantivisch gebraucht werden,
Ordnungszahlen, die nur die Reihenfolge
der Veröffentlichungen angeben, u. dgl
weggelassen werden.
Außer den für die verschiedenen Kata-
loge notwendigen Titelabschriften sind
für diejenigen Werke, welche im Erschei-
nen begriffen sind, zur Kontrolle ihres
Fortschreitens sog Fortsetzungszettel an-
zulegen und in alphabetischer Folge be-
sonders aufzubewahren. Namentlich gilt
dies auch für alle Periodika. Auf ihnen
ist der Eingang aller einzelnen Teile mit
Angabe des Datums, Preises usw tabella-
risch zu vermerken und dadurch das Ein-
gangsverzeichnis erheblich zu entlasten.
Für alle Einzelfragen, besonders auch In betreff der
technischen Einrichtung der Bken und ihrer Verwaltung
siehe Graesel Handbuch der Bibliothekslehre, 2. Aufl,
Leipzig 02, und Kleemeier Handbuch der Bibliographie.
Kurze Anleitung zur Bücherkunde und zum Katalogisieren.
Wien, P. L., 08. ans.
Bielbrief s. Beilbrief.
Bienenrecht ist die Gesamtheit der
auf die Bienen bezüglichen privatrecht-
lichen und öffentlichrechtlichen Vorschrif-
ten. Die Erlassung der letzteren ist in
Deutschland durch Einf-B 124 den Lan-
desgesetzgebungen vorbehalten, die von
dieser Ermächtigung bisher keinen Ge-
brauch gemacht haben. Auf dem privat-
rechtlichen Gebiet zählt das B nach den
Motiven noch wie das römische Recht
(apium natura fera est) und das Magde-