Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bienenrecht — Bierlieferungsvertrag. 
burger (Sächsische) Weichbild (die Bene 
is en wilt worm) auch die in Deutschland 
allein noch vorkommenden Hausbienen 
zu den wilden, aber zähmbaren Tieren, 
schützt aber durch eine Reihe besonde- 
rer Bestimmungen über den Eigentums- 
verlust und -erwerb am Bienenschwarm 
das Eigentum an ihnen in weiterem Maße 
als bei anderen wilden Tieren. Nach B 
961 wird ein ausziehender Bienen- 
schwarm herrenlos, wenn nicht der Eigen- 
tümer ihn unverzüglich verfolgt, oder 
wenn der Eigentümer die Verfolgung auf- 
gibt. Nach B 962 darf der Eigentümer 
des Bienenschwarms gegen Ersatz des 
entstehenden Schadens bei der Verfol- 
gung fremde Grundstücke betreten sowie 
eine fremde, nicht besetzte Bienenwoh- 
nung, in die der Schwarm eingezogen ist, 
zum Zweck des Einfangens öffnen und die 
Waben herausnehmen oder herausbre- 
chen. Vereinigen sich ausgezogene Bie- 
nenschwärme mehrerer Eigentümer, so 
werden nach B 963 die Eigentümer, die 
ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigen- 
tümer des eingefangenen Gesamt- 
schwarms; ihre Anteile bestimmen sich 
nach der Zahl der verfolgten Schwärme. 
Ist dagegen ein Bienenschwarm in eine 
fremde besetzte Bienenwohnung eingezo- 
gen (was nur ein schlecht versorgter sog 
Bettelschwarm tut), so erstrecken sich 
nach B 964 das Eigentum und die sonsti- 
gen Rechte an den Bienen, mit denen die 
Wohnung besetzt war, auf den eingezo- 
genen Schwarm. Das Eigentum und die 
sonstigen Rechte an dem eingezogenen 
Schwarm erlöschen. 
- Ein Antrag zu dem Ges vom 30. Mai 
1908, betr die Änderung des B 833 (Haf- 
tung des Tierhalters), diesem Paragra- 
phen einen Abs 3 anzufügen: „Die Bienen 
gelten als Haustiere,‘‘“ wurde von dem 
Reichsjustizamt bekämpft und vom 
Reichstag abgelehnt. 
Die Verwaltung hat in Deutschland die 
Bienen schon seit 1873 als Haustiere aner- 
kannt, sofern sie seitdem in die Haushal- 
tungslisten für die Viehzählung aufge- 
nommen sind. Bei der Viehzählung vom 
2. Dez 1907 gab es im Deutschen Reich 
2571000 Bienenstöcke mit einem Ge- 
samtanlagewert von 64275000 M (bei 
25 M für das Bienenvolk nebst Kasten) 
und einem gleich hohen Gesamtjahreser- 
trägnis. 
Im Gegensatz zum deutschen B zählt 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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das schweiz Zivilgesetzbuch vom 10. Dez 
1907 die Bienen zu den Haustieren und 
bestimmt deshalb in Art 719 Abs 3: „Bie- 
nenschwärme werden dadurch, daß sie auf 
fremden Boden gelangen, nicht herren- 
los.“ Nur bezüglich der sog Bettel- 
schwärme enthält es in Art 725 Abs 2 
eine dem B 964 entsprechende Bestim- 
mung. 
Das österreichische AGB bestimmt in 
$ 384: Häusliche Bienenschwärme und 
andere zahme oder zahmgemachte Tiere 
sind kein Gegenstand des freien Tier- 
fanges, vielmehr hat der Eigentümer das 
Recht, sie auf fremdem Grunde zu ver- 
folgen, doch soll er dem Grundbesitzer 
den ihm etwa verursachten Schaden er- 
setzen. Im Falle, daß der Eigentümer des 
Mutterstocks den Schwarm durch zwei 
Tage nicht verfolgt hat, oder daß ein 
zahmgemachtes Tier durch zweiundvier- 
zig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann 
sie auf gemeinem Grund jedermann, auf 
dem seinigen der Grundeigentümer für 
sich nehmen und behalten. 
„Das Bienenrecht in Deutschland‘ in dem Sammel- 
werk: Ludwig Unsere Bienen, Berlin 06; Bälz Das 
Recht an Bienen, Stuttgart 90 (wo auch alle nichtdeutschen 
Rechte aufgeführt sind); A. J. Hildebrandt Eigen- 
domsrecht op Bijenzwermen, Utrecht 08. Bälz. 
Biener, Christian Gottlob, * 10. Jan 
1748 zu Zörbig, habilitierte sich 1776 in 
Leipzig, wurde 1790 o. Professor und 
T am 13. Okt 1828, 
Unter seinen Schriften sind (neben den nach 
seinem Tode als Opuscula academica, Leipzig 
30, 3, gesammelten kleineren Abhandlungen) her- 
vorzuheben: Commentarii de origine et pro- 
ressu legum juriumque Germaniae, Leipzig 
787—-%, %; Systema processus judiciarii com- 
munis et Saxonici* (hrsg von Siebdrat u. Krug), 
Berlin 34—35, 2. Bogeng. 
Biener, Friedrich August, Sohn des 
Vorigen, * 5. Febr 1787 zu Leipzig, 1810 
bis 1834 Professor an der Universität Ber- 
lin, + am 2. Mai 1861 in Dresden. 
Er veröffentlichte u. a.: Qeschichte der No- 
vellen Justinians, Berlin 24; Beiträge zur Ge- 
schichte des Inquisitionsprozesses und der Oe- 
schworenengerichte, Leipzig 27; Beiträge zur 
Revision des Justinianeischen Codex, Berlin 33 
(mit Heimbach); Das englische Geschworenen- 
ericht, Leipzig 52-55, $; Wechselrechtliche 
Abhandlungen, eipzig 59. Bogeng. 
Bier, Steuer auf — s. Finanzwirtschaft 
des Reichs. 
Bierlieferungsvertrag (Bayern) heißt 
der Vertrag zwischen Bierbrauer und 
Wirt über die Lieferung von Bier ohne Be- 
stimmung der Menge des zu liefernden 
Bieres. Die Lieferungszeit kann sich auf 
kürzere oder längere Zeit erstrecken. Als 
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