Bienenrecht — Bierlieferungsvertrag.
burger (Sächsische) Weichbild (die Bene
is en wilt worm) auch die in Deutschland
allein noch vorkommenden Hausbienen
zu den wilden, aber zähmbaren Tieren,
schützt aber durch eine Reihe besonde-
rer Bestimmungen über den Eigentums-
verlust und -erwerb am Bienenschwarm
das Eigentum an ihnen in weiterem Maße
als bei anderen wilden Tieren. Nach B
961 wird ein ausziehender Bienen-
schwarm herrenlos, wenn nicht der Eigen-
tümer ihn unverzüglich verfolgt, oder
wenn der Eigentümer die Verfolgung auf-
gibt. Nach B 962 darf der Eigentümer
des Bienenschwarms gegen Ersatz des
entstehenden Schadens bei der Verfol-
gung fremde Grundstücke betreten sowie
eine fremde, nicht besetzte Bienenwoh-
nung, in die der Schwarm eingezogen ist,
zum Zweck des Einfangens öffnen und die
Waben herausnehmen oder herausbre-
chen. Vereinigen sich ausgezogene Bie-
nenschwärme mehrerer Eigentümer, so
werden nach B 963 die Eigentümer, die
ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigen-
tümer des eingefangenen Gesamt-
schwarms; ihre Anteile bestimmen sich
nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Ist dagegen ein Bienenschwarm in eine
fremde besetzte Bienenwohnung eingezo-
gen (was nur ein schlecht versorgter sog
Bettelschwarm tut), so erstrecken sich
nach B 964 das Eigentum und die sonsti-
gen Rechte an den Bienen, mit denen die
Wohnung besetzt war, auf den eingezo-
genen Schwarm. Das Eigentum und die
sonstigen Rechte an dem eingezogenen
Schwarm erlöschen.
- Ein Antrag zu dem Ges vom 30. Mai
1908, betr die Änderung des B 833 (Haf-
tung des Tierhalters), diesem Paragra-
phen einen Abs 3 anzufügen: „Die Bienen
gelten als Haustiere,‘‘“ wurde von dem
Reichsjustizamt bekämpft und vom
Reichstag abgelehnt.
Die Verwaltung hat in Deutschland die
Bienen schon seit 1873 als Haustiere aner-
kannt, sofern sie seitdem in die Haushal-
tungslisten für die Viehzählung aufge-
nommen sind. Bei der Viehzählung vom
2. Dez 1907 gab es im Deutschen Reich
2571000 Bienenstöcke mit einem Ge-
samtanlagewert von 64275000 M (bei
25 M für das Bienenvolk nebst Kasten)
und einem gleich hohen Gesamtjahreser-
trägnis.
Im Gegensatz zum deutschen B zählt
Posener Rechtslexikon I.
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das schweiz Zivilgesetzbuch vom 10. Dez
1907 die Bienen zu den Haustieren und
bestimmt deshalb in Art 719 Abs 3: „Bie-
nenschwärme werden dadurch, daß sie auf
fremden Boden gelangen, nicht herren-
los.“ Nur bezüglich der sog Bettel-
schwärme enthält es in Art 725 Abs 2
eine dem B 964 entsprechende Bestim-
mung.
Das österreichische AGB bestimmt in
$ 384: Häusliche Bienenschwärme und
andere zahme oder zahmgemachte Tiere
sind kein Gegenstand des freien Tier-
fanges, vielmehr hat der Eigentümer das
Recht, sie auf fremdem Grunde zu ver-
folgen, doch soll er dem Grundbesitzer
den ihm etwa verursachten Schaden er-
setzen. Im Falle, daß der Eigentümer des
Mutterstocks den Schwarm durch zwei
Tage nicht verfolgt hat, oder daß ein
zahmgemachtes Tier durch zweiundvier-
zig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann
sie auf gemeinem Grund jedermann, auf
dem seinigen der Grundeigentümer für
sich nehmen und behalten.
„Das Bienenrecht in Deutschland‘ in dem Sammel-
werk: Ludwig Unsere Bienen, Berlin 06; Bälz Das
Recht an Bienen, Stuttgart 90 (wo auch alle nichtdeutschen
Rechte aufgeführt sind); A. J. Hildebrandt Eigen-
domsrecht op Bijenzwermen, Utrecht 08. Bälz.
Biener, Christian Gottlob, * 10. Jan
1748 zu Zörbig, habilitierte sich 1776 in
Leipzig, wurde 1790 o. Professor und
T am 13. Okt 1828,
Unter seinen Schriften sind (neben den nach
seinem Tode als Opuscula academica, Leipzig
30, 3, gesammelten kleineren Abhandlungen) her-
vorzuheben: Commentarii de origine et pro-
ressu legum juriumque Germaniae, Leipzig
787—-%, %; Systema processus judiciarii com-
munis et Saxonici* (hrsg von Siebdrat u. Krug),
Berlin 34—35, 2. Bogeng.
Biener, Friedrich August, Sohn des
Vorigen, * 5. Febr 1787 zu Leipzig, 1810
bis 1834 Professor an der Universität Ber-
lin, + am 2. Mai 1861 in Dresden.
Er veröffentlichte u. a.: Qeschichte der No-
vellen Justinians, Berlin 24; Beiträge zur Ge-
schichte des Inquisitionsprozesses und der Oe-
schworenengerichte, Leipzig 27; Beiträge zur
Revision des Justinianeischen Codex, Berlin 33
(mit Heimbach); Das englische Geschworenen-
ericht, Leipzig 52-55, $; Wechselrechtliche
Abhandlungen, eipzig 59. Bogeng.
Bier, Steuer auf — s. Finanzwirtschaft
des Reichs.
Bierlieferungsvertrag (Bayern) heißt
der Vertrag zwischen Bierbrauer und
Wirt über die Lieferung von Bier ohne Be-
stimmung der Menge des zu liefernden
Bieres. Die Lieferungszeit kann sich auf
kürzere oder längere Zeit erstrecken. Als
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