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Gegenstand des Vertrags gilt, wenn nichts
anderes vereinbart wird, der gesamte Be-
darf an Bier, der sich in dem Gewerbebe-
triebe des Wirtes während der Dauer des-
Vertragsverhältnisses ergibt. Der Wirt ist
verpflichtet, den Bedarf ausschließlich von
dem Brauer zu beziehen, der Brauer hat
dem Wirte die jeweils verlangten Mengen
zu liefern. Die Vereinbarung eines un-
kündbaren Vertrages ist unzulässig; er
kann von jedem Teile für den Schluß des
Monats September jeden Jahres gekündigt
werden, wenn nicht schon im vorhinein
die Dauer des Vertragsverhältnisses be-
stimmt ist. Geht während der Vertrags-
dauer das Geschäft des einen oder an-
deren Teiles durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden auf einen Dritten über, so hat
der bisherige Inhaber dafür einzustehen,
daß der neue Inhaber in den Vertrag
eintritt.
Der Brauer hat Anspruch darauf, daß
ihm für den gestundeten oder rückstän-
digen Kaufpreis des gelieferten Bieres eine
Sicherheitshypothek an dem Grundstück
bestellt wird, auf welchem der Wirt sein
Geschäft betreibt. Voraussetzung ist, daß
das Grundstück im Eigentume des Wirtes
steht. Die Eintragung erfolgt nur mit Ein-
willigung des Wirtes oder auf Grund eines
ihn verurteilenden Gerichtserkenntnisses.
Eint-H 18; Ausf-B 13 u. 14; DOertmann Bayerisches
Landesprivatrecht 49; Henle und Schneider Hand-
ausgabe des AG mit Anmerkungen, 09, 2. Aufl, Beck,
München. Ungewitter.
Bieter (ZwangsverstR) s. Versteige-
rungsbedingungen, Bargebot, Zuschlags-
beschluß.
Bieter, unfähige, bei der Jagdpacht:
$ 6 hannovjJagdO vom 11. März 1859;
$ 6 Jagdscheinges vom 31. Juli 1895. Ihr
Gebot bei Jagdversteigerungen sowie der
mit ihnen abgeschlossene Jagdpachtver-
trag ist nichtig, B 134, s. Stelling
HannovjJagdges Kommentar 159, 161.
telling.
s
Bifang (deutschR) bezeichnet den
Acker, welcher durch Pflügen, Ausroden
der Wälder gewonnen ist (Neubruch); vgl
Schroeder DRGesch 57.
Bigamie s. Doppelehe.
Bilanzen (vgl auch den Art Buchfüh-
rung). Bilanz, Balanz, bis — lanx
(Doppelschale), Gleichgewicht (balance of
Europe) weist auf die gewöhnliche Krä-
merwage hin: es soll etwas, zunächst ein-
mal das Vermögen im engeren Sinne, ab-
gewogen werden, nämlich bestimmt wer-
den, wie hoch es sich nach Abzug der
Bierlieferungsvertrag — Bilanzen.
Schulden von dem Vermögen im weiteren
Sinne beläuft; bona intelleguntur cuiusque
quae deducto aere alieno supersunt, | 39
$ 1 D 50, 16. Danach hat die Vermögens-
bilanz und jede andere Bz im Grunde ge-
nommen in der Urform nur 3 Bestand-
teile, von H 39 bezeichnet als Vermögen,
Schulden, Abschluß, a (Aktiva) — p (Pas-
siva) = k (Kapital, a-p-+k. Er-
setzen wir das horizontale Gileichheits-
zeichen durch das vertikale und das Plus-
zeichen durch Untereinanderschreiben, so
erhalten wir folgende Grundform:
a
Es ist das der Abschluß des vor-
angegangenen Vermögensverzeichnisses,
Inventars. Die Vermögensbilanz , die
uns dagegen in der Regel entgegen-
tritt, nimmt äußerlich und innerlich
die Mitte ein zwischen dem ins ein-
zelne gehenden Inventar und obigem,
nur aus 3 Teilen sich zusammen-
setzenden Abschluß; verzeichnet z. B. je-
nes die einzelnen Warengattungen nach
Ausmaß und Wert, die einzelnen Schuld-
ner usw, so faßt das inventaire en minia-
ture alle Waren in einer Summe zusam-
men, ebenso alle Schuldner (Ausstände,
Debitoren) usw. Sonach lautet etwa eine
Bilanz.
Aktiva. EM Passiva. AM
Kasse. . . . 1% | Kreditoren . . 2%0
Waren. . . . 15500 | Kapital . . 15060
Utensilien . . 1240 m
Debitoren 1150
18 020 18 020
Berlin, 1. Oktober 1908,
Arnold Müller.
Dieses Nebeneinanderstellen wirtschaft-
lich entgegengesetzter Werte ist nun aber
die vorbildliche Form der kaufmännischen
Rechnung, die Kontoform ; der Kaufmann
ist somit des Abziehens eines Postens
vom andern enthoben; er zählt nur zu-
sammen. Danach also haben wir das
Wort Bz in einem weiteren Sinne zu
fassen: es bedeutet jedes abgeschlossene
Konto. Ist A 1000 schuldig geworden und
sendet „zum Ausgleich‘‘ sein Akzept über
1000, so balanciert seine Rechnung:
AinZ
Debet. M Credit. 4
für Darlehn . . 1000 | für Wechsel . . 1000
Daß er nun aus dem Akzept 1000 schul-
det, ist eine andere Sache. Wollen wir von
der Bz im engeren Sinne sprechen, so
müssen wir Vermögensbz sagen; in der