Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bilanzen. 
Zusammenstellung Inventar und Bz be- 
darf es freilich einer näheren Bestimmung 
nicht. 
Kehren wir zur Grundform unserer Ver- 
mögensbz zurück, a—= p -- k, so haben 
wir uns daraus nur das eine zu merken: 
das reine Vermögen, das Kapital, steht 
notwendigerweise auf der Passivseite. Je- 
des schon durch die obige Entwickelung 
widerlegte Bedenken hiergegen wird auch 
logisch beseitigt, wenn wir sagen: das k 
bedeutet keine Vermögensgegenstände, 
Rechte usw, es ist nicht Geld oder Ware 
oder Forderung, auch keine Schuld, es ist 
nur eine arithmetische Größe, eine Ziffer, 
nichts weiter als der rechnerische, der 
Zahlenunterschied zwischen den Vermö- 
gensgegenständen und den Schulden. Von 
dieser Erkenntnis aus ist es leicht einzu- 
sehen, warum der geschäftliche Gewinn 
ebenfalls auf der Passivseite der Bz stehen 
muß; denn er ist neues Kapital, a, = p, 
+ ku; k,-k-+ g (Gewinn); a, = Pı 
+ k + g. Daß demgegenüber ein ge- 
schäftlicher Jahresverlust auf der Aktiv- 
seite steht, bedarf danach kaum eines Be- 
weises: a, -p, + kı;kı -k — v (Ver- 
lust); a -p, k—- va, -+v-pı 
+ k. Wächst der Verlust von Jahr zu 
Jahr, so wird das Reinvermögen stets klei- 
ner; es verschwindet, wenn v = k ge- 
worden ist; wächst dann v noch weiter, 
so ist das Vermögen negativ, Unterbilanz. 
In der Bz des Einzelkaufmannes, der offe- 
nen Handelsgesellschaft kann, wie der 
Gewinn dem vorjährigen Vermögen zu- 
geschrieben wird — so daß der Ausgleich- 
posten nicht lautet k + g, sondern k, — 
der Verlust von ihm abgeschrieben wer- 
den; bei der Aktiengesellschaft, der Kom- 
manditaktiengesellschaft und der Gesell- 
schaft m.b. H. ist das aber nicht möglich. 
Hier hat das Grundkapital, Stammkapital 
bis zu seiner verfassungsmäßigen Herauf- 
oder Herabsetzung den stets unveränder- 
lichen Bestandteil der Passiva zu bilden; 
es ist kein Passivum, sondern nur „unter 
die Passiva aufzunehmen‘, H 261 Ziff 5; 
8 42 Ziff 4 des Ges vom 20. Mai 1808 
(RGBI 846). Wie also neben dem Grund- 
kapital einer Aktiengesellschaft usw der 
Jahresgewinn stets besonders in den Pas- 
siven zu erscheinen hat, so der Jahresver- 
lust in den Aktiven, $ 261 Ziff 6, $ 42 
Ziff 5 a. a. O. Ist dann seine Ziffer halb 
so hoch wie das Grundkapital, so ist un- 
verzüglich die Hauptversammlung zu be- 
  
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rufen; ist sie aber größer als das Grund- 
kapital, so muß Konkurseröffnung bean- 
tragt werden, $$ 240, 49 Abs 3 a.a. O. 
Die Mehrung, die das Kapital von einem 
Jahre zum anderen zu verzeichnen hat, der 
Gewinn, kann aus dem Geschäft gezogen 
werden; ihn kann sich der Kaufmann 
noch zerlegen in einen Betrag gleich der 
Verzinsung, die er durch Anlage seines Ka- 
pitals bei einem anderen erhalten hätte, 
vgl H 121, 168, und den Rest,g-g,-+ z 
(Zinsen). "Den Gewinn kann er aber auch 
ganz oder zum Teil im Geschäft stehen 
lassen; regelmäßig wird er ihn zum Kapi- 
tal schlagen. Wird dieser Gewinnteil aber 
— und bei Aktiengesellschaften muß das 
nach Obigem geschehen — auch weiter- 
hin in den Passiven besonders geführt, so 
haben wir die Reserve, Reservefonds, 
Rücklagefonds, vor uns. Auch bei ihr 
haben wir so wenig wie im Kapital, Ge- 
winn, an irgendwelche sachlichen Mittel, 
als Geld oder Ware usw zu denken; es 
ist das nur eine Größe oder Ziffer, ein 
Ausgleichsposten, 8 261 Ziff 5 a. a. O.; 
die Bezeichnung als Fonds darf darüber 
nicht täuschen, sie sollte durch Konto er- 
setzt werden, also „Rechnung über die 
Rücklage“. Nun sieht man freilich oft in 
den Aktiven Werte, insbesondere Wert- 
papiere, als Anlagen des Reservefonds be- 
zeichnet; das ist eine reine Außerlichkeit 
und ebenso oder ebensowenig begründet, 
wie wenn man andere Werte als „Anlagen 
des Grundkapitals‘ bezeichnen wollte. An 
dem Begriff der Reserve als dem Stamm- 
vermögen als Größe angewachsenes 
neues Vermögen, insbesondere aus Jah- 
resgewinnen, wird durch jene Anlage 
nichts geändert. Diesen Vermögenszu- 
wachs bezeichnet man als echte Reserve; 
das Aktiengesetz, $ 262 a. a. O., zwingt zu 
seiner Bildung; neben diese gesetzliche 
Reserve treten unter allerhand Namen 
Sonderreserven, Spezialreserven, denen 
allen gemeinsam ist das eine: sie sind 
neues, sind Zuwachsvermögen. Ihnen 
stehen die unechten Reserven gegenüber; 
sie sind eine Minderung des Vermögens. 
Entweder handelt es sich bei ihnen um 
wirkliche Schulden (z. B. zur Deckung 
einer bei der Bilanzziehung noch nicht ein- 
gegangenen Kostenrechnung wird ein ap- 
proximativer Betrag ‚reserviert‘‘), oder es 
liegt eine Abschreibung vor, bei Sachen 
genannt Erneuerungsfonds, $ 261 Ziff 5 
a. a. O., Amortisationsfonds usw, bei For- 
17°
	        
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