Abzahlungsgeschäft — Accursius.
Die Abrede, daß bei Nichterfüllung sei-
tens des Käufers die Restschuld fällig
werde, kann rechtsgültig nur für den Fall
getroffen werden, daß der Käufer mit
mindestens zwei aufeinander folgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise im
Verzuge ist, und ' der Betrag, mit dem
er im Verzuge ist, mindestens ein Zehn-
tel des Kaufpreises beträgt.
Tritt der Verkäufer vom Vertrage zu-
rück, so muß jeder Teil dem anderen
Teile die empfangenen Leistungen zu-
rückgewähren: von den zurückzugewäh-
renden Ratenzahlungen kann der Ver-
käufer kürzen, was er an Aufwendungen,
wegen Beschädigungen und für die Ge-
brauchsüberlassung zu fordern hat. Da-
gegen ist eine vertragsmäßige (vor dem
Rücktritte getroffene) Vereinbarung eines
höheren Abzuges (z. B. die gezahlten
Raten sollen als Mietsgebühr verfallen)
nichtig.
Eine wegen Nichterfüllung seitens des
Käufers versprochene Vertragsstrafe kann
durch Urteil ermäßigt werden, wenn sie
unverhältnismäßig hoch ist. Die Herab-
setzung einer entrichteten Strafe ist aus-
geschlossen.
Lotterielose und Prämieninhaberpa-
piere dürfen nicht auf Abzahlung verkauft
werden; Zuwiderhandlung wird mit
Geldstrafe bis 500 M bestraft.
Ist der Empfänger der Ware Kaufmann,
dann gilt der Kauf nicht als Abzahlungs-
geschäft.
S. auch Leihmöbelpfändung. — Vgl Höhne Theorie des
sog lLeihvertrages, Berlin 86; Loewenstein Abzahlungs-
geschäfie, Altona 91. P.
Abzeichen (Völkerrecht) sind äußer-
lich sichtbare Gegenstände der Kleidung,
aus denen die Zugehörigkeit zur bewaff-
neten Macht erkannt werden kann. In
den Bestimmungen betr die Gesetze und
Gebräuche des Landkrieges (erste Haager
Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899)
Art 1 Nr 2 wird ein bestimmtes, aus der
Ferne erkennbares A erfordert. — A
(prVerwaltungsR) von privaten Ver-
einen usw sind zulässig, sofern sie nicht
den Orden und Ehrenzeichen ähneln, pP.
Abzugseinrede s. Erbenhaftung.
Abzugsgeld s. gabella.
Abzugsgraben s. Entwässerung.
Abzweigung heißt die Bildung einer
Teilschuldverschreibung, Teilhypothek
über die von einer Hauptforderung ge-
sondert abgetretene Post.
Accepti codex s. Literalkontrakt.
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Acceptilatio ist ein formeller Schuld-
befreiungsvertrag des römischen Rech-
tes, Bei Stipulationen und Literalkontrak-
ten fragt der Schuldner: quod ego tibi
promisi, habesne acceptum ? Der Gläu-
biger antwortet: habeo. Ursprünglich
mußte gegenüber jeder Stipulation eine
acceptilatio stattfinden, später erfand
Aquilius Gallus ein Generalaufrechnungs-
formular: die stipulatio Aquiliana. — Bei
Konsensualkontrakten erfolgt dagegen
die Aufhebung durch mutuus dissensus. —
Deliktsobligationen aus furtum und ra-
pina können ipso iure durch Vergleich
aufgehoben werden (pacto decidere). —
Das pactum de non petendo ist der amts-
rechtlich eingeführte Klagrechtsverzicht,
der entweder dauernd (Erlaß) oder zeit-
weilig (Stundung) sein kann; die Berück-
sichtigung des pactum erfolgt: beim
iudicium strietum durch Einfügung der
exceptio pacti conventi, beim bonae
fidei iudictum ohne weiteres: bonae fidei
iudiciis exceptio pacti inest.
Gai Inst 8 173, 174; 3 169; D, 46 4, 1 (Modestinus).
Vgl Erman Zur Geschichte der römischen Quittungen und
Solutionsakte, 83. pP
accessio ist die der Hauptsache hin-
zutretende Nebensache; a cedit princi-
pali. — Die a temporis kommt im römR
bei Ersitzung (s. d.) und Verjährung (s.d.)
vor; es handelt sich dann um a posses-
sionis und a temporis.
accessus ist die bei der Papstwahl
(s. d.) vorkommende Hinzurechnung der
Stimmen zu denen eines anderen Kandi-
daten, um die erforderliche Zweidrittel-
mehrheit zu erzielen.
accidentale negotii s. Rechtsgeschäft.
acclamatio ist die Papstwahl (s. d.)
quasi per inspirationem.
Accolti, Francesco, * 1418 zu Arozzo,
einer berühmten italienischen Gelehrten-
familie entstammend, lehrte die Rechte in
Bologna und Ferrara, trat dann in die
Dienste des Herzogs Francesco Sforza
von Mailand und + 1483 zu Siena.
Er veröffentlichte u. a.: Consilia s. responsa,
Pisa 1481 (u.ö.); Commentaria super lib Il De-
cretalium, Bologna 1481; Commentaria, Pavia
1493. Bogeng.
g
accomodation bill ist der Gefällig-
keitswechsel des englischen Rechtes.
Accorso, berühmte Familie italieni-
scher Rechtsgelehrter aus Bagnolo im
Florentinischen.
Accursius, Franciscus, * um 1182,
lehrte seit 1221 zu Bologna, + um 1260,
Er faßte die Arbeiten der Glossatoren-