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1859 Gesandter in Petersburg und 1862
(Frühjahr) in Paris. Seit dem Herbst
1862 preuß Ministerpräsident, 1867 Bun-
des-, 1871 Reichskanzler. Am 20. März
1890 nahm er seine Entlassung.
Von seinen Gedanken und Erinnerungen sind 2 Bände
erschienen 1898; Briefe 1886 bis 1872, Reden (in mehreren
Sammlungen). "
Bistum s. Bischöfe.
Bittleihe s. precarium.
Blackstone, Sir William, * zu London
10. Juli 1723, hielt seit 1753 in Oxford
Vorlesungen und wurde 1758 zur Verwal-
tung des neugegründeten Lehramtes für
gemeines englisches Recht berufen, die er
bis 1766 führte. 1761 zum erstenmale Mit-
glied des Parlaments, wurde er 1763 Soli-
citor-General und 1770 Richter am könig-
lichen Gerichtshofe der Common Pleas.
Er 7 am 14. Februar 1780. In seinen aus
den Oxforder Vorlesungen entstandenen
klassischen Commentaries on the laws of
England (zuerst: Oxford 1765-68 IV, seit-
dem in zahlreichen neuen Auflagen, die
von der 23., von Stewart besorgten, Lon-
don 1854 erschienenen an mehr und mehr
dem geltenden Rechte angepaßt wurden,
wie insbesondere auch in dem Werke von
Stephen New Commentaries inthe laws
of England, partliy founded on Black-
stone!3, London 1899) entwickelte er das
noch heute maßgebende System des engli-
schen Rechtes.
Außer seinem Hauptwerke, das ihn in einen
Streit mit J. Bentham verwickelte, der es in dem
Fragment on ÜOovernment 1779 angegriffen
hatte, veröffentlichte Blackstone auch eine en-
zyklopädische Darstellung des englischen Rechts:
Analysis of the laws ot England, Oxford 1754
u. ö., sowie Law tracts, London 1762, 3 u. ö.
Bogeng.
Blankett s. Wechsel.
Blankoindossament s. Indossament.
Blase ist ein häutiges Hohlorgan, das
in leerem Zustande tief in der Beckenhöhle
liegt und nur stark gefüllt oberhalb der
Schamfuge zu fühlen ist. Sie dient als
Sammelort für den aus den beiden Nieren
abgesonderten Urin, der durch die Harn-
leiter, dünne häutige Röhren, in geringen
Pausen fortwährend in die Bl(ase) über-
geführt wird.
Die BI setzt sich nach vorn in die Harn-
röhre fort, die den Urin nach außen be-
fördert, sowie die Blase vermittelst ihrer
Muskelhaut sich zusammenzieht, ihren In-
nenraum also verkleinert. Die weibliche
Bl ist kleiner als die männliche, die weib-
liche Harnröhre bedeutend kürzer als
jene.
Bismarck — Bleifarbenfabriken.
Der medizinischen Technik ist es ge-
lungen, das Innere der BI mit elektrischem
Licht abzuleuchten, Erkrankungen, Steine,
Geschwulstbildungen deutlich zu er-
kennen und im Hellen zu operieren.
In der Geburtshilfe bedeutet das Wort
„Bl“ die Fruchtblase, in welcher der kind-
liche Körper vom Fruchtwasser umgeben
schwimmt; sie ist die mehrschichtige Ei-
haut des menschlichen Eis.
Der sog Blasensprung, der unter plötz-
lichem Herausströmen des Fruchtwassers
erfolgt, bedeutet einen wichtigen Ab-
schnitt des Geburtsaktes. Sachs.
Blasenzins, eine Branntweinabgabe;
siehe Juristenwelt 1 47.
Blasphemie s. Gotteslästerung.
Blatten s. Jagdrecht(-Ausübung).
Blattern s. Seuchengesetzgebung.
Bleifarbenfabriken. Über die sozia-
len Gesichtspunkte für den Erlaß von Son-
derbestimmungen für derartige Betriebe,
sowie über die Grundlage der gesetz-
lichen Befugnisse des Bundesrats in die-
sen Fällen gilt das gleiche, was einleitend
bei den „Alkalichromatanlagen‘‘ gesagt
ist (s. d.).
Die zurzeit für die Bleifarbenfabriken
geltenden Normen beruhen auf einer Be-
kanntm des Reichskanzlers betr die Ein-
richtung und den Betrieb der Bileifarben-
und Bleizuckerfabriken vom Jahre 1903,
die an Stelle einer Bekanntm von 1893 ge-
treten ist, die wiederum eine gleiche vom
Jahre 1886 ablöste. Man sieht daraus, daß
auf diesem Gebiete schon früh die Not-
wendigkeit staatlicher Maßnahmen erfor-
derlich wurde, und die Normen für die
Bleifarbenfabriken sind für ähnliche Er-
lasse des Bundesrats, wie z. B. für die Ak-
kumulatorenfabriken, mustergültig ge-
worden. Der Erlaß stützt sich auf Gw
120 e und 139 a und trifft im wesentlichen
sanitäre Prohibitivmaßnahmen — Luftzu-
fuhr, Staubverhinderung, Absaugevorkeh-
rungen u. v. a. m. — Den jugendlichen
Arbeitern darf der Aufenthalt in Anlagen,
welche zur Herstellung von Bleifarben
und Bleizucker dienen, nicht gestattet
werden, und Arbeiterinnen dürfen nur in
solchen Räumen und bei solchen Verrich-
tungen beschäftigt werden, welche sie mit
bleiischen Produkten nicht in Berührung
bringen.
Strafvorschriften trifft Gw 147 Abe 1 Ziff 4 und 146
Abe 1 Ziff 2.
v. Landmann Kommentar zur Gw 28 751, 787;
Berger-Wilhelmi Gw. Weilgelit.