Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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1859 Gesandter in Petersburg und 1862 
(Frühjahr) in Paris. Seit dem Herbst 
1862 preuß Ministerpräsident, 1867 Bun- 
des-, 1871 Reichskanzler. Am 20. März 
1890 nahm er seine Entlassung. 
Von seinen Gedanken und Erinnerungen sind 2 Bände 
erschienen 1898; Briefe 1886 bis 1872, Reden (in mehreren 
Sammlungen). " 
Bistum s. Bischöfe. 
Bittleihe s. precarium. 
Blackstone, Sir William, * zu London 
10. Juli 1723, hielt seit 1753 in Oxford 
Vorlesungen und wurde 1758 zur Verwal- 
tung des neugegründeten Lehramtes für 
gemeines englisches Recht berufen, die er 
bis 1766 führte. 1761 zum erstenmale Mit- 
glied des Parlaments, wurde er 1763 Soli- 
citor-General und 1770 Richter am könig- 
lichen Gerichtshofe der Common Pleas. 
Er 7 am 14. Februar 1780. In seinen aus 
den Oxforder Vorlesungen entstandenen 
klassischen Commentaries on the laws of 
England (zuerst: Oxford 1765-68 IV, seit- 
dem in zahlreichen neuen Auflagen, die 
von der 23., von Stewart besorgten, Lon- 
don 1854 erschienenen an mehr und mehr 
dem geltenden Rechte angepaßt wurden, 
wie insbesondere auch in dem Werke von 
Stephen New Commentaries inthe laws 
of England, partliy founded on Black- 
stone!3, London 1899) entwickelte er das 
noch heute maßgebende System des engli- 
schen Rechtes. 
Außer seinem Hauptwerke, das ihn in einen 
Streit mit J. Bentham verwickelte, der es in dem 
Fragment on ÜOovernment 1779 angegriffen 
hatte, veröffentlichte Blackstone auch eine en- 
zyklopädische Darstellung des englischen Rechts: 
Analysis of the laws ot England, Oxford 1754 
u. ö., sowie Law tracts, London 1762, 3 u. ö. 
Bogeng. 
Blankett s. Wechsel. 
Blankoindossament s. Indossament. 
Blase ist ein häutiges Hohlorgan, das 
in leerem Zustande tief in der Beckenhöhle 
liegt und nur stark gefüllt oberhalb der 
Schamfuge zu fühlen ist. Sie dient als 
Sammelort für den aus den beiden Nieren 
abgesonderten Urin, der durch die Harn- 
leiter, dünne häutige Röhren, in geringen 
Pausen fortwährend in die Bl(ase) über- 
geführt wird. 
Die BI setzt sich nach vorn in die Harn- 
röhre fort, die den Urin nach außen be- 
fördert, sowie die Blase vermittelst ihrer 
Muskelhaut sich zusammenzieht, ihren In- 
nenraum also verkleinert. Die weibliche 
Bl ist kleiner als die männliche, die weib- 
liche Harnröhre bedeutend kürzer als 
jene. 
  
Bismarck — Bleifarbenfabriken. 
Der medizinischen Technik ist es ge- 
lungen, das Innere der BI mit elektrischem 
Licht abzuleuchten, Erkrankungen, Steine, 
Geschwulstbildungen deutlich zu er- 
kennen und im Hellen zu operieren. 
In der Geburtshilfe bedeutet das Wort 
„Bl“ die Fruchtblase, in welcher der kind- 
liche Körper vom Fruchtwasser umgeben 
schwimmt; sie ist die mehrschichtige Ei- 
haut des menschlichen Eis. 
Der sog Blasensprung, der unter plötz- 
lichem Herausströmen des Fruchtwassers 
erfolgt, bedeutet einen wichtigen Ab- 
schnitt des Geburtsaktes. Sachs. 
Blasenzins, eine Branntweinabgabe; 
siehe Juristenwelt 1 47. 
Blasphemie s. Gotteslästerung. 
Blatten s. Jagdrecht(-Ausübung). 
Blattern s. Seuchengesetzgebung. 
Bleifarbenfabriken. Über die sozia- 
len Gesichtspunkte für den Erlaß von Son- 
derbestimmungen für derartige Betriebe, 
sowie über die Grundlage der gesetz- 
lichen Befugnisse des Bundesrats in die- 
sen Fällen gilt das gleiche, was einleitend 
bei den „Alkalichromatanlagen‘‘ gesagt 
ist (s. d.). 
Die zurzeit für die Bleifarbenfabriken 
geltenden Normen beruhen auf einer Be- 
kanntm des Reichskanzlers betr die Ein- 
richtung und den Betrieb der Bileifarben- 
und Bleizuckerfabriken vom Jahre 1903, 
die an Stelle einer Bekanntm von 1893 ge- 
treten ist, die wiederum eine gleiche vom 
Jahre 1886 ablöste. Man sieht daraus, daß 
auf diesem Gebiete schon früh die Not- 
wendigkeit staatlicher Maßnahmen erfor- 
derlich wurde, und die Normen für die 
Bleifarbenfabriken sind für ähnliche Er- 
lasse des Bundesrats, wie z. B. für die Ak- 
kumulatorenfabriken, mustergültig ge- 
worden. Der Erlaß stützt sich auf Gw 
120 e und 139 a und trifft im wesentlichen 
sanitäre Prohibitivmaßnahmen — Luftzu- 
fuhr, Staubverhinderung, Absaugevorkeh- 
rungen u. v. a. m. — Den jugendlichen 
Arbeitern darf der Aufenthalt in Anlagen, 
welche zur Herstellung von Bleifarben 
und Bleizucker dienen, nicht gestattet 
werden, und Arbeiterinnen dürfen nur in 
solchen Räumen und bei solchen Verrich- 
tungen beschäftigt werden, welche sie mit 
bleiischen Produkten nicht in Berührung 
bringen. 
Strafvorschriften trifft Gw 147 Abe 1 Ziff 4 und 146 
Abe 1 Ziff 2. 
v. Landmann Kommentar zur Gw 28 751, 787; 
Berger-Wilhelmi Gw. Weilgelit.
	        
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