Boecking — Böhmer.
dekten®, Bonn bl; Römisches Privatrecht?, Bonn
62. Bogeng.
Bodengesetze s. Agrarwesen.
Bodinus (Bodin), Joannes (Jean),
* 1530 zu Angers, wurde Rechtslehrer in
Toulouse, war dann Advokat am Pariser
Parlament und wurde anfangs von Hein-
rich Ill. begünstigt, verlor aber später die
Gunst des Königs, weshalb er den Herzog
Francois d’Alencon et d’Anjou als Kabi-
nettssekretär nach England und Flandern
begleitete. Seit 1576 Kronanwalt in Laon,
wurde er in demselben Jahre vom dritten
Stande in der Provinz Vermandois als Ab-
geordneter für die allgemeine Ständever-
sammlung in Blois gewählt, wo er mit Er-
folg für die Gewissensfreiheit der Refor-
mierten eintrat. Er T 1596 (oder 1597) in
Laon an der Pest. In seinem Hauptwerk:
De la republique, Paris 1576 (2. Auflage:
Paris 1580, 3. Auflage: Paris 1583), in la-
teinischer Umarbeitung: De republica libri
VI, Paris 1586 u. ö., machte er den ersten
modernen Versuch einer wissenschaft-
lichen Bearbeitung der Staatslehre, in ihm
begründete er den jahrhundertelang üb-
lichen Sprachgebrauch des Wortes Souve-
ränetät (souverainete, maiestas) und die
lange unbestritten gebliebene Theorie,
daß Souveränetät das wesentliche Merk-
mal jeder Staatsgewalt sei. Als Jurist
Naturrechtslehrer, seinen volkswirtschaft-
lichen Anschauungen nach Merkantilist
(obwohl vielfach eigene Ansichten ent-
wickelnd), hat Bodin in zahlreichen Schrif-
ten (unter denen noch hervorgehoben
seien: luris universi distributio und ps
Rene Herpis Apologie ou r&ponse pour
la republique de Jean Bodin), trotzdem
sich bei ihm seltsam die Gedanken eines
selbständigen Geistes mit dem Aberglau-
ben seines Jahrhunderts paaren, vielfach
seinen Zeitgenossen voranschreitend mo-
derne Ideen verkündet und moderne Pro-
bleme erörtert. Die Forderung der To-
leranz und der in ihr begründeten Gleich-
berechtigung der verschiedenen Konfes-
sionen im Staate erörtert er am ausführ-
lichsten im Colloquium heptaplomeres
(zuerst vollständig von Nauck herausg,
Berlin 1859).
Lie Literatur über Bodin ist sehr umfangreich; von
selbständig erschienenen Monographien sind zu verzeichnen:
P. Leyser De vita et scriptis Bodini, Wittenberg 1715;
Quhrauer Das Heptaplomeres des Jean Bodin, Berlin 41
(Binleitung); Colombel Jean Bodin, suite des &tudes
sur le 16e siöcle, Nantes 455; Baudrillon Jean Bodin
et son temps, Paris 55; Planchenault ftudes sur
Jean Bodin, magistrate et publiciste, Angers 58; Moli-
nier A sur Jean in, Montpellier 61; Bar-
thelemy Etude sur Jean Bodin, Paris 76; E. Hancke
271
Jean Bodin, Breslau 90; Errera Un precurseur de Montes“
qauieu, Brüssel 95; Fournol Bodin, Paris 96. Bogeng-
Bodmerei. Die B(od)m(erei) ist ein
dem Seerecht eigentümliches Kreditge-
schäft, welches in H 679—699 geregelt ist.
Sie bietet rechtsgeschichtliches Interesse,
besitzt aber heute kaum mehr praktische
Bedeutung.
Ihre Wurzeln liegen einmal im römi-
schen foenus nauticum, welches ein Dar-
lehn war, dessen Rückzahlung durch die
glückliche Ankunft des Schiffes bedingt
war, ferner in dem mittelalterlichen In-
stitut der Bm, welches ein Pfandrecht am
Schiff gewährte, eine persönliche Haftung
des Empfängers aber nicht zur Folge
hatte. Solange eine Seeversicherung nicht
existierte, konnte die Bm, namentlich in
der Form des foenus nauticum, als Ersatz
derselben dienen. Als dem Schiffer außer-
halb des Heimatshafens noch die Verbin-
dung mit dem, Reeder abgeschnitten war,
bildete sie ferner die Form, in welcher
dem Schiffer für den Reeder Kredit ge-
geben wurde.
Bm ist nach dem H ein Darlehn, wel-
ches der Schiffer in Notfällen aufnimmt,
wobei dem Gläubiger ein Pfandrecht am
Schiff, an der Fracht oder an der Ladung
oder an mehreren dieser Gegenstände zu-
gleich gewährt wird, eine persönliche Haf-
tung eines Schuldners aber nicht bewirkt
wird. Die Notfälle, welche die Befugnis
zur Bm dem Schiffer gewähren, sind im
H 680 aufgezählt. Dem Gläubiger wird
eine Prämie gewährt, die im Zweifel die
Zinsen einschließt, deren Höhe nicht be-
schränkt ist, für die jedoch die Wucher-
vorschriften nicht in Wegfall kommen.
Die Bm wird für eine bestimmte Reise (die
Bodmereireise) eingegangen, und es tritt
persönliche Haftung des Schiffers, unter
Umständen des Reeders, H 693—695, ein,
wenn durch Veränderung der Bodmerei-
reise oder Antritt einer neuen Reise die
Gefahr für den Gläubiger erhöht wird.
Über die Bm wird eine Urkunde, der Bod-
mereibrief, ausgestellt, welcher auf Ver-
langen des Gläubigers an Order zu
stellen ist.
Die Kommentare des Seerechte von Schaps und
Lewis-Boyens. . ord.
Böhmer, Justus Henning, * 29. Jan
1674 zu Hannover, wurde 1701 a. o. Pro-
fessor der Rechte in Halle, 1704 als
Assessor Stryks in die Fakultät abgeord-
net, wurde 1710 o. Professor und 7 als
Direktor der Universität und Kanzler