Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Boecking — Böhmer. 
dekten®, Bonn bl; Römisches Privatrecht?, Bonn 
62. Bogeng. 
Bodengesetze s. Agrarwesen. 
Bodinus (Bodin), Joannes (Jean), 
* 1530 zu Angers, wurde Rechtslehrer in 
Toulouse, war dann Advokat am Pariser 
Parlament und wurde anfangs von Hein- 
rich Ill. begünstigt, verlor aber später die 
Gunst des Königs, weshalb er den Herzog 
Francois d’Alencon et d’Anjou als Kabi- 
nettssekretär nach England und Flandern 
begleitete. Seit 1576 Kronanwalt in Laon, 
wurde er in demselben Jahre vom dritten 
Stande in der Provinz Vermandois als Ab- 
geordneter für die allgemeine Ständever- 
sammlung in Blois gewählt, wo er mit Er- 
folg für die Gewissensfreiheit der Refor- 
mierten eintrat. Er T 1596 (oder 1597) in 
Laon an der Pest. In seinem Hauptwerk: 
De la republique, Paris 1576 (2. Auflage: 
Paris 1580, 3. Auflage: Paris 1583), in la- 
teinischer Umarbeitung: De republica libri 
VI, Paris 1586 u. ö., machte er den ersten 
modernen Versuch einer wissenschaft- 
lichen Bearbeitung der Staatslehre, in ihm 
begründete er den jahrhundertelang üb- 
lichen Sprachgebrauch des Wortes Souve- 
ränetät (souverainete, maiestas) und die 
lange unbestritten gebliebene Theorie, 
daß Souveränetät das wesentliche Merk- 
mal jeder Staatsgewalt sei. Als Jurist 
Naturrechtslehrer, seinen volkswirtschaft- 
lichen Anschauungen nach Merkantilist 
(obwohl vielfach eigene Ansichten ent- 
wickelnd), hat Bodin in zahlreichen Schrif- 
ten (unter denen noch hervorgehoben 
seien: luris universi distributio und ps 
Rene Herpis Apologie ou r&ponse pour 
la republique de Jean Bodin), trotzdem 
sich bei ihm seltsam die Gedanken eines 
selbständigen Geistes mit dem Aberglau- 
ben seines Jahrhunderts paaren, vielfach 
seinen Zeitgenossen voranschreitend mo- 
derne Ideen verkündet und moderne Pro- 
bleme erörtert. Die Forderung der To- 
leranz und der in ihr begründeten Gleich- 
berechtigung der verschiedenen Konfes- 
sionen im Staate erörtert er am ausführ- 
lichsten im Colloquium heptaplomeres 
(zuerst vollständig von Nauck herausg, 
Berlin 1859). 
Lie Literatur über Bodin ist sehr umfangreich; von 
selbständig erschienenen Monographien sind zu verzeichnen: 
P. Leyser De vita et scriptis Bodini, Wittenberg 1715; 
Quhrauer Das Heptaplomeres des Jean Bodin, Berlin 41 
(Binleitung); Colombel Jean Bodin, suite des &tudes 
sur le 16e siöcle, Nantes 455; Baudrillon Jean Bodin 
et son temps, Paris 55; Planchenault ftudes sur 
Jean Bodin, magistrate et publiciste, Angers 58; Moli- 
nier A sur Jean in, Montpellier 61; Bar- 
thelemy Etude sur Jean Bodin, Paris 76; E. Hancke 
  
271 
Jean Bodin, Breslau 90; Errera Un precurseur de Montes“ 
qauieu, Brüssel 95; Fournol Bodin, Paris 96. Bogeng- 
Bodmerei. Die B(od)m(erei) ist ein 
dem Seerecht eigentümliches Kreditge- 
schäft, welches in H 679—699 geregelt ist. 
Sie bietet rechtsgeschichtliches Interesse, 
besitzt aber heute kaum mehr praktische 
Bedeutung. 
Ihre Wurzeln liegen einmal im römi- 
schen foenus nauticum, welches ein Dar- 
lehn war, dessen Rückzahlung durch die 
glückliche Ankunft des Schiffes bedingt 
war, ferner in dem mittelalterlichen In- 
stitut der Bm, welches ein Pfandrecht am 
Schiff gewährte, eine persönliche Haftung 
des Empfängers aber nicht zur Folge 
hatte. Solange eine Seeversicherung nicht 
existierte, konnte die Bm, namentlich in 
der Form des foenus nauticum, als Ersatz 
derselben dienen. Als dem Schiffer außer- 
halb des Heimatshafens noch die Verbin- 
dung mit dem, Reeder abgeschnitten war, 
bildete sie ferner die Form, in welcher 
dem Schiffer für den Reeder Kredit ge- 
geben wurde. 
Bm ist nach dem H ein Darlehn, wel- 
ches der Schiffer in Notfällen aufnimmt, 
wobei dem Gläubiger ein Pfandrecht am 
Schiff, an der Fracht oder an der Ladung 
oder an mehreren dieser Gegenstände zu- 
gleich gewährt wird, eine persönliche Haf- 
tung eines Schuldners aber nicht bewirkt 
wird. Die Notfälle, welche die Befugnis 
zur Bm dem Schiffer gewähren, sind im 
H 680 aufgezählt. Dem Gläubiger wird 
eine Prämie gewährt, die im Zweifel die 
Zinsen einschließt, deren Höhe nicht be- 
schränkt ist, für die jedoch die Wucher- 
vorschriften nicht in Wegfall kommen. 
Die Bm wird für eine bestimmte Reise (die 
Bodmereireise) eingegangen, und es tritt 
persönliche Haftung des Schiffers, unter 
Umständen des Reeders, H 693—695, ein, 
wenn durch Veränderung der Bodmerei- 
reise oder Antritt einer neuen Reise die 
Gefahr für den Gläubiger erhöht wird. 
Über die Bm wird eine Urkunde, der Bod- 
mereibrief, ausgestellt, welcher auf Ver- 
langen des Gläubigers an Order zu 
stellen ist. 
Die Kommentare des Seerechte von Schaps und 
Lewis-Boyens. . ord. 
Böhmer, Justus Henning, * 29. Jan 
1674 zu Hannover, wurde 1701 a. o. Pro- 
fessor der Rechte in Halle, 1704 als 
Assessor Stryks in die Fakultät abgeord- 
net, wurde 1710 o. Professor und 7 als 
Direktor der Universität und Kanzler
	        
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