Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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des Herzogtums Magdeburg 29. August 
1749, 
Unter seinen Schriften (neben den gesam- 
melten kleineren Dissertationen und praktischen 
Entscheidungen) sind auf kirchenrechtlichem 
Gebiete hervorzuheben: das Jus ecclesiasticum 
Protestantium usum modernum jur. can. juxta 
seriem decretalium ostendens et ipsis rerum 
argumentis illustrans, Halle, 1, 1714 (A.L.H. 
1738), 3 1717 (A.L. H. 1743), 3 1723 (A.L.H. 
1747), 4 1731 (A.L.H. 1740), 5 1737 (A.L.H. 
1744), die umfassendste Darstellung des pro- 
testantischen Kirchenrechtes, die bıs dahin er- 
schienen war, und die von ihm besorgte Aus- 
gabe des Corpus iuris canonici, Halle 1747, 2% 
(et Appendix). Sein pandektenrechtliches Haupt- 
werk ıst die Introductio in ius digestorum, Halle 
1704 (14. Aufl 1791); von seinen praktischen 
Schriften muß mit Auszeichnung genannt werden 
die Kurze Einleitung zum geschickten Gebrauch 
der Akten, Halle 1732. Bogeng. 
Bolivien, demokratisch-repräsentative 
Republik (Verfassung vom 28. Okt 1880, 
s. den Abdruck bei Posener Staatsver- 
fassungen des Erdballs, 1909). Der Kon- 
greß besteht aus Senat und Deputierten- 
kammer; an der Spitze der Verwaltung 
steht ein Präsident, der nicht wieder wähl- 
bar ist, dessen Amtsperiode (4 Jahre) aber 
verlängert werden kann. 
Bologna, Rechtsschule in —, s. Glossa- 
toren. 
Bona fides s. Ersitzung. 
bona adventicia s. Hauskinder. 
bona, missio in — s. Missionen. 
Bonald, Louis Gabriel Ambroise Mar- 
quis de, * 20. Okt 1754 auf dem Schlosse 
Monna bei Milhaud, wo er 23. November 
1840 }. 
Unter seinen Schriften (Gesamtausgabe von 
ihm selbst besorgt: Oeuvres, Paris 17—19, 12, 
u. ö.), in denen er das legitimistisch-konser- 
vative Prinzip und die katholische Theokratie 
verteidigte, sind die bedeutendsten: Theorie du 
pouvoir politique et religieux dans la societe 
civile, Konstanz 1796, 3; La legislation primitive, 
Paris 20, 3; Recherches philosophiques sur les 
premiers objets des connaissances morales, 
arıs 18, 2. Bogeng. 
Bönhase (dtschR) oder Pfuscher ist 
ein Handwerker, der sein Gewerbe, weil 
er nicht Mitglied einer Innung ist, nicht 
ausüben darf. Der Zunftzwang schloß ihn 
und seine Produkte von dem städtischen 
Markte aus. 
bonorum possessio s. Missionen, In- 
testaterbfolge. 
bonorum venditio s. Missionen. 
Bonusschein (VersichergsR), Bezeich- 
nung für die Urkunde über den (bei einer 
Kapitalsversicherung) auf den Versiche- 
rungsnehmer fallenden Gewinnanteil. 
  
Böhmer — Börse. 
Bordgerichte s. Erkennende Gerichte 
(MC). 
Borg, Kauf auf — s. Handelskauf. 
Bordell ist ein Haus, welches der Ka- 
sernierung der Prostitution (s. d.) gewid- 
met ist. Da die polizeiliche Reglementie- 
rung der Prostitution nicht nur zulässig 
ist, sondern auch allerorten geschieht, so 
kann insbesondere durch polizeiliche Kon- 
zession ein Beherbegerhaus (oder B) ein- 
gerichtet bzw zugelassen werden. So mit 
Recht Frank Komm 296; dagegen RG 1 
88, wonach das Halten eines polizeilich 
konzessionierten B nach S 180 als Kup- 
pelei (s. d.) zu bestrafen ist. Erkennt man 
die Zulässigkeit eines B an, so muß man 
notwendig auch die Verträge betr Ein- 
richtung des B, ferner auch die Bordell- 
hypothek anerkennen. — Die Bestre- 
bungen der Abolitionisten (s. d.) sind auf 
Beseitigung der B gerichtet. p. 
Borkum, Nordseeinsel. Jagdrecht s. 
Stelling HannovjJagdges Kommentar 
55. 
Bornemaänn, Friedrich Wilhelm Fer- 
dinand, * 28. März 1798 zu Berlin, trat 
1819 in den preußischen Justizdienst, 
wurde 1831 Kammergerichtsrat in Berlin, 
1837 vortragender Rat im Finanzministe- 
rium, 1843 Staatssekretär des Staatsrats 
(dessen Mitglied er seit 1842 war), 1844 
Direktor im Justizministerium. Er war 
im Ministerium Camphausen 29. März bis 
20. Juni Justizminister, wurde 5. Juli 1848 
zweiter Präsident des Obertribunals und 
rt 28. Jan 1864 in Berlin. 
Neben seinen legislativen Arbeiten (Entwurf 
einer Zivilprozeßordnung, Förderung der Allge- 
meinen Deutschen Wechselordnung, des Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches) übte er 
durch seine literarische Tätigkeit (indem er zu- 
erst das kodifizierte preußische Landesprivatrecht 
mit dem gemeinen Rechte verband), insbeson- 
dere durch sein Hauptwerk Systematische Dar- 
stellung des preußischen Zivilrechts?, Berlin 
42-45, 6, bedeutenden Einfluß auf die Rechts- 
entwickelung und die durch diese bedingte 
Theorie und Praxis. Unter seinen Veröffent- 
lichungen sind fernerhervorzuheben: VonRechts- 
geschäften überhaupt und von Verträgen insbe- 
sondere?, Berlin 33; Erörterungen im Gebiete 
des preußischen Rechts, Berlin 55. Bogeng. 
Börse ist ein Markt, an dem zu be- 
stimmter Zeit in kurzen Zwischenräumen 
(ev täglich) eine größere Zahl selbstän- 
diger Kaufleute oder deren Hilfspersonen 
zu dem Zwecke zusammenkommen, um 
in nicht zur Stelle gebrachten Waren oder 
Wertpapieren Handel (und zwar vorwie- 
gend Großhandel) zu treiben.
	        
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