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des Herzogtums Magdeburg 29. August
1749,
Unter seinen Schriften (neben den gesam-
melten kleineren Dissertationen und praktischen
Entscheidungen) sind auf kirchenrechtlichem
Gebiete hervorzuheben: das Jus ecclesiasticum
Protestantium usum modernum jur. can. juxta
seriem decretalium ostendens et ipsis rerum
argumentis illustrans, Halle, 1, 1714 (A.L.H.
1738), 3 1717 (A.L. H. 1743), 3 1723 (A.L.H.
1747), 4 1731 (A.L.H. 1740), 5 1737 (A.L.H.
1744), die umfassendste Darstellung des pro-
testantischen Kirchenrechtes, die bıs dahin er-
schienen war, und die von ihm besorgte Aus-
gabe des Corpus iuris canonici, Halle 1747, 2%
(et Appendix). Sein pandektenrechtliches Haupt-
werk ıst die Introductio in ius digestorum, Halle
1704 (14. Aufl 1791); von seinen praktischen
Schriften muß mit Auszeichnung genannt werden
die Kurze Einleitung zum geschickten Gebrauch
der Akten, Halle 1732. Bogeng.
Bolivien, demokratisch-repräsentative
Republik (Verfassung vom 28. Okt 1880,
s. den Abdruck bei Posener Staatsver-
fassungen des Erdballs, 1909). Der Kon-
greß besteht aus Senat und Deputierten-
kammer; an der Spitze der Verwaltung
steht ein Präsident, der nicht wieder wähl-
bar ist, dessen Amtsperiode (4 Jahre) aber
verlängert werden kann.
Bologna, Rechtsschule in —, s. Glossa-
toren.
Bona fides s. Ersitzung.
bona adventicia s. Hauskinder.
bona, missio in — s. Missionen.
Bonald, Louis Gabriel Ambroise Mar-
quis de, * 20. Okt 1754 auf dem Schlosse
Monna bei Milhaud, wo er 23. November
1840 }.
Unter seinen Schriften (Gesamtausgabe von
ihm selbst besorgt: Oeuvres, Paris 17—19, 12,
u. ö.), in denen er das legitimistisch-konser-
vative Prinzip und die katholische Theokratie
verteidigte, sind die bedeutendsten: Theorie du
pouvoir politique et religieux dans la societe
civile, Konstanz 1796, 3; La legislation primitive,
Paris 20, 3; Recherches philosophiques sur les
premiers objets des connaissances morales,
arıs 18, 2. Bogeng.
Bönhase (dtschR) oder Pfuscher ist
ein Handwerker, der sein Gewerbe, weil
er nicht Mitglied einer Innung ist, nicht
ausüben darf. Der Zunftzwang schloß ihn
und seine Produkte von dem städtischen
Markte aus.
bonorum possessio s. Missionen, In-
testaterbfolge.
bonorum venditio s. Missionen.
Bonusschein (VersichergsR), Bezeich-
nung für die Urkunde über den (bei einer
Kapitalsversicherung) auf den Versiche-
rungsnehmer fallenden Gewinnanteil.
Böhmer — Börse.
Bordgerichte s. Erkennende Gerichte
(MC).
Borg, Kauf auf — s. Handelskauf.
Bordell ist ein Haus, welches der Ka-
sernierung der Prostitution (s. d.) gewid-
met ist. Da die polizeiliche Reglementie-
rung der Prostitution nicht nur zulässig
ist, sondern auch allerorten geschieht, so
kann insbesondere durch polizeiliche Kon-
zession ein Beherbegerhaus (oder B) ein-
gerichtet bzw zugelassen werden. So mit
Recht Frank Komm 296; dagegen RG 1
88, wonach das Halten eines polizeilich
konzessionierten B nach S 180 als Kup-
pelei (s. d.) zu bestrafen ist. Erkennt man
die Zulässigkeit eines B an, so muß man
notwendig auch die Verträge betr Ein-
richtung des B, ferner auch die Bordell-
hypothek anerkennen. — Die Bestre-
bungen der Abolitionisten (s. d.) sind auf
Beseitigung der B gerichtet. p.
Borkum, Nordseeinsel. Jagdrecht s.
Stelling HannovjJagdges Kommentar
55.
Bornemaänn, Friedrich Wilhelm Fer-
dinand, * 28. März 1798 zu Berlin, trat
1819 in den preußischen Justizdienst,
wurde 1831 Kammergerichtsrat in Berlin,
1837 vortragender Rat im Finanzministe-
rium, 1843 Staatssekretär des Staatsrats
(dessen Mitglied er seit 1842 war), 1844
Direktor im Justizministerium. Er war
im Ministerium Camphausen 29. März bis
20. Juni Justizminister, wurde 5. Juli 1848
zweiter Präsident des Obertribunals und
rt 28. Jan 1864 in Berlin.
Neben seinen legislativen Arbeiten (Entwurf
einer Zivilprozeßordnung, Förderung der Allge-
meinen Deutschen Wechselordnung, des Allge-
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches) übte er
durch seine literarische Tätigkeit (indem er zu-
erst das kodifizierte preußische Landesprivatrecht
mit dem gemeinen Rechte verband), insbeson-
dere durch sein Hauptwerk Systematische Dar-
stellung des preußischen Zivilrechts?, Berlin
42-45, 6, bedeutenden Einfluß auf die Rechts-
entwickelung und die durch diese bedingte
Theorie und Praxis. Unter seinen Veröffent-
lichungen sind fernerhervorzuheben: VonRechts-
geschäften überhaupt und von Verträgen insbe-
sondere?, Berlin 33; Erörterungen im Gebiete
des preußischen Rechts, Berlin 55. Bogeng.
Börse ist ein Markt, an dem zu be-
stimmter Zeit in kurzen Zwischenräumen
(ev täglich) eine größere Zahl selbstän-
diger Kaufleute oder deren Hilfspersonen
zu dem Zwecke zusammenkommen, um
in nicht zur Stelle gebrachten Waren oder
Wertpapieren Handel (und zwar vorwie-
gend Großhandel) zu treiben.