Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Börse. 
I. Die B bedarf der staatlichen Geneh- 
migung und untersteht staatlicher Auf- 
sicht. Die unmittelbare Aufsicht liegt der 
Handelskammer ob. — Börsenorgane sind 
der Börsenvorstand, das Börsenschieds- 
gericht, die Zulassungsstelle von Wert- 
papieren zum Börsenhandel (s. w. u.). 
II. Arten der B sind: die Fonds- oder 
Effektenbörse, welche dem Handel in 
Wertpapieren dient; — die Produkten- 
börse, an welcher Handel in Waren ge- 
trieben wird. — S. auch Kurszettel. 
II. Die Börsengeschäfte im einzelnen 
sind entweder Kassageschäfte oder Ter- 
mingeschäfte. (S. auch Art Zeitgeschäfte.) 
1. Kassageschäft (Kontantgeschäft oder 
Tageskauf) : der Verkäufer ist verpflichtet, 
sofort nach Abschluß des Kaufes die Ware 
zu liefern. Dieses Geschäft heißt an der 
Fondsbörse: Kassageschäft; an der Pro- 
duktenbörse wird es Lokogeschäft ge- 
nannt. Es ist effektive Erfüllung zum 
Börsenpreise gewollt. 
2. TermingescHäft (Zeitgeschäft oder 
Lieferungskauf): der Verkäufer hat die 
Ware an einem späteren Termine zu lie- 
fern. Die Spekulation rechnet hjer mit 
dem Preisunterschiede zwischen der Zeit 
des Verkaufsabschlusses und der Zeit der 
Erfüllung (oder dem Stichtage). Die Ge- 
schäfte, die hierauf beruhen, heißen Agio- 
tagegeschäfte.e S. Agio. — Arbitrage- 
geschäft: die Spekulation rechnet hier mit 
dem Preisunterschiede verschiedener Orte 
(also nicht wie die Agiotage: verschiede- 
ner Zeiten). Wichtig ist dies für die Stem- 
pelermäßigung. S. auch Arbitrage. 
3. Beim Fixgeschäft ist bedungen, daß 
die Leistung des einen Teiles genau zu 
festbestimmter Zeit oder innerhalb fest- 
bestimmter Frist zu bewirken ist. Erfolgt 
die Leistung nicht rechtzeitig, dann kann 
der andere Teil: a. vom Vertrage zurück- 
treten; — b. bei Verzug des Schuldners: 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- 
langen; — c. auf Erfüllung bestehen, 
wenn er dies sofort anzeigt. 
4. Das Differenzgeschäft ist nach B 764 
ein auf Lieferung von Waren oder Wert- 
papieren in der Absicht geschlossener 
Vertrag, daß der Unterschied zwischen 
dem vereinbarten Preise und dem Börsen- 
oder Marktpreise der Lieferungszeit von 
dem verlierenden Teile an den gewinnen- 
den gezahlt werden soll. Nach B ist hier 
der Spieleinwand gegeben. 
Die Arten des Differenzgeschäftes sind: 
Posener Bechtslexikon I. 
  
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a. das offene Differenzgeschäft, bei wel- 
chem beide Kontrahenten die Absicht ha- 
ben, nur um die Differenz den Vertrag zu 
schließen; — b. das verdeckte Differenz- 
geschäft, wenn nur die Absicht des einen 
Teiles auf die Zahlung des Unterschiedes 
gerichtet ist, der andere Teil aber diese 
Absicht kennt oder kennen muß. 
Das Börsentermingeschäft in Waren oder Wertpapieren 
ist nach dem alten Börsengesetze vom 22. Juni 1896 ein 
Kauf oder sonstiges Anschaflungsgeschäft auf eine fest- 
bestimmte Lieferungszeit oder mit einer festbestimmten 
Lieferungsfrist, wenn es nach Geschäftsbedingungen ab- 
geschlossen wird, die vom Börsenvorstande für den Termin- 
handel festgesetzt sind, und wenn für die an der betreflen- 
den Börse geschlossenen Geschäfte solcher Art eine amt- 
liche Feststellung von Terminpreisen erfolgt. 
Die Arten des Börsentermingeschäftes waren bisher: 
1. Das erlaubte Termingeschäft, bei welchem beide Par- 
teilen zur Zeit des Geschäftsabschlusses für den Geschäfts- 
zweig, in welchem das Börsentermingeschäft abgeschlossen 
wird, ins Börsenregister eingetragen sind. 
Ist eine Partei nicht gi etragen, so bestand bisher 
gegenüber der Klage der Re reinwand. 
Verboten war bisher das Termingeschäft in folgenden 
Gegenständen: 
8. Getreide, 
b. Mühlenfabrikaten, 
c. Anteilen von Bergwerken (Kuxen) und Fabriken, 
d. Kammzug, d. il. ein von der Kämmaschine nach 
der Ausscheidung der kurzen Haare gellefertes Produkt. 
Für den Handel beträgt der normale Feuchtigkeitsgehalt 
184%. Man kontrolliert dies durch Konditionierung. 
IV. Das Börsengesetz vom 22. Juni 
1896 ist durch das Gesetz vom 8. Mai 1908 
mehrfach abgeändert worden. 
1. Die Zulassung von Wertpapieren 
zum Börsenhandel erfolgt an jeder B 
durch eine Kommission (Zulassungs- 
stelle), von deren Mitgliedern mindestens 
die Hälfte aus Personen bestehen muß, 
die sich nicht berufsmäßig am Börsen- 
handel mit Wertpapieren beteiligen. — 
Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind 
an jeder B zum Börsenhandel zugelas- 
sen. — Zum Zwecke der Einführung an 
der B sind dem Börsenvorstande die 
Merkmale der einzuführenden Papiere 
mitzuteilen; die Veröffentlichung eines 
Prospektes ist nicht erforderlich. 
a. Die Zulassung von Waren oder 
Wertpapieren zum Börsenterminhandel 
erfolgt durch den Börsenvorstand nach 
näherer Bestimmung der Börsenordnung. 
Der Börsenvorstand ist befugt, die Zulas- 
sung zurückzunehmen. — Die Zulassung 
von Wertpapieren zum Börsenterminhan- 
del darf nur erfolgen, wenn die Gesamt- 
summe der Stücke, in denen der Börsen- 
terminhandel stattfinden soll, sich nach 
ihrem Nennwerte mindestens auf zwanzig 
Millionen M beläuft. 
b. Anteile einer inländischen Erwerbs- 
gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung 
der Gesellschaft zum Börsenterminhandel 
zugelassen werden. Eine erfolgte Zulas- 
sung ist auf Verlangen der Gesellschaft 
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