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spätestens nach Ablauf eines Jahres, von
dem Tage an gerechnet, an welchem das
Verlangen dem Börsenvorstande gegen-
über erklärt worden ist, zurückzunehmen.
c. Soweit Börsentermingeschäfte in
bestimmten Waren oder Wertpapieren
verboten sind oder die Zulassung zum
Börsenterminhandel endgültig verweigert
oder zurückgenommen worden ist, ist der
Börsenterminhandel von der Benutzung
der Börseneinrichtungen und der Ver-
mittelung durch die Kursmakler ausge-
schlossen. — Findet an einer B ein
Börsenterminhandel nach Geschäfts-
bedingungen statt, die von den festge-
setzten Geschäftsbedingungen abweichen,
oder findet ein Börsenterminhandel in
solchen Waren oder Wertpapieren statt,
die zum Börsenterminhandel nicht zu-
gelassen sind, so ist er durch Anordnung
des Börsenvorstandes von der Benutzung
der Börseneinrichtungen und der Vermit-
telung durch die Kursmakler auszuschlie-
Ben.
2. Ein Börsentermingeschäft, das nicht
gegen ein durch das Börsengesetz oder
den Bundesrat erlassenes Verbot verstößt,
ist nur dann verbindlich, wenn auf beiden
Seiten als Vertragschließende Kaufleute,
die in das Handelsregister eingetragen
sind, oder deren Eintragung nach H 36
nicht erforderlich ist, oder eingetragene
Genossenschaften beteiligt sind.
Personen, deren Gewerbebetrieb über
den Umfang des Kleingewerbes nicht hin-
ausgeht, gehören, auch wenn sie in das
Handelsregister eingetragen sind, nicht
zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vor-
schrift. — Dagegen werden Handwerker,
die irrtümlich ins Handelsregister ein-
getragen sind, als Kaufleute angesehen. —
Den hier bezeichneten Kaufleuten stehen
gleich:
a. Personen, die zur Zeit des Geschäfts-
abschlusses oder früher berufsmäßig Bör-
sentermingeschäfte oder Bankiergeschäfte
betrieben haben oder zum Besuch einer
dem Handel mit Waren der bei dem Ge-
‚schäfte in Frage kommenden Art oder
einer dem Handel mit Wertpapieren die-
nenden Börse mit der Befugnis zur Teil-
nahme am Börsenhandel dauernd zugelas-
sen waren;
b. Personen, die im Inlande zur Zeit
des Geschäftsabschlusses weder einen
Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder-
lassung haben.
Börse.
3. Betrifft das Geschäft Wertpapiere
und gehört der eine Teil nicht zu den Per-
sonen, die kraft des Gesetzes Börsen-
termingeschäfte abschließen können, ist
aber der andere Teil ein Kaufmann oder
eine Genossenschaft und hat sich dieser
Teil für die Erfüllung des Geschäftes eine
Sicherheit bestellen lassen, so ist er be-
fugt, aus der Sicherheit Befriedigung zu
suchen; auch ist das Geschäft für ihn ver-
bindlich. — Die Sicherheitsleistung hat
diese Wirkungen nur, wenn sie aus Geld
oder aus Wertpapieren, die einen Kurs-
wert haben, besteht und der Besteller
dem anderen Teile gegenüber schriftlich
und ausdrücklich erklärt, daß die Sicher-
heit zur Deckung von Verlusten aus Bör-
sentermingeschäften dienen soll. — Eine
Erklärung, die den gesetzlichen Vorschrif-
ten nicht entspricht, ist nichtig. — Zur
Wahrung der schriftlichen Form genügt
die telegraphische Übermittelung. Wird
diese Form gewählt, so kann nachträglich
die Abgabe einer schriftlichen Erklärung
verlangt werden.
a. Das auf Grund des Geschäftes Ge-
leistete kann nicht deshalb zurückgefor-
dert werden, weil für den Leistenden
wegen Verstoßes gegen die Zulässigkeits-
vorschriften eine Verbindlichkeit nicht be-
standen hat. — Gegen Forderungen aus
Börsentermingeschäften ist eine Aufrech-
nung auf Grund anderer Börsentermin-
geschäfte auch dann zulässig, wenn diese
Geschäfte wegen Unzulässigkeit für den
Aufrechnenden eine Forderung nicht be-
gründen.
b. Ein nicht verbotenes Börsentermin-
geschäft gilt als von Anfang an verbind-
lich, wenn der eine Teil bei oder nach
dem Eintritte der Fälligkeit sich dem an-
deren Teile gegenüber mit der Bewirkung
der vereinbarten Leistung einverstanden
erklärt und der andere Teil diese Leistung
an ihn bewirkt hat.
c. Gegen Ansprüche aus Börsentermin-
geschäften in Waren oder Wertpapieren,
die zum Börsenterminhandel zugelassen
sind, kann von demjenigen, für welchen
das Geschäft nach den Vorschriften des
Börsengesetzes verbindlich ist, der Spiel-
einwand aus B 764 nicht erhoben werden.
— Bei einem Börsentermingeschäft in
Waren kommt der Verkäufer, der nach er-
folgter Kündigung eine nicht vertrags-
mäßige Ware liefert, in Verzug, auch
wenn die Lieferungsfrist noch nicht ab-