fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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· S. 5. 
Pulvermühlen, Pulvermagazine, Glas= und Schmelzöfen, Eisen= und 
Kupferhämmer, Stückgießereien, Schwefelraffinerien, Terpentin-, Firniß-, Hoh-= 
säure. und Schwefelsäure-Fabriken, Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, 
Phosphor, Knallsilber, Knallgold, Theerösen, Pottaschbrennereien, Salmiak- 
fabriken, Schwefelholz. Streichholz- und Streichschwammfabriken, hölzerne Ueber- 
baue über Brennöfen bei Ziegel- und Kalkbrennereien, ingleichen Schuppen, 
deren Deckenwerk nur auf eingegrabenen Stangen oder schwachen Rundhölzern 
ruht, sind von der Aufnahme in die Sozietät ausgeschlossen. Auch ist die Di- 
rektion befugt, bei sonstigen entstehenden oder schon vorhandenen feuergefährlichen 
Fabrikanlagen die Versicherungsaufnahme abzulehnen. 
Diese Ausschliehung bezieht sich auf die anderen Gebäude der Besitzer von 
Anlagen vorerwähnter Art nur dann, wenn dieselben mit den Fabriken oder 
den zur Aufnahme des rohen Materials und der Fabrikate bestimmten Gebäuden 
in einem unmittelbaren oder besonders feuergefährlichen Zusammenhange stehen. 
Im Uebrigen sind der Regel nach Gebäude aller Art, ohne Unterschied 
ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme bei der Sozietät geeignet. 
Deer Direktion steht jedoch das Recht zu, Versicherungsanträge abzulehnen, 
sowie bereits bestehende Versicherungen zu löschen (§. 10.)) wenn ein Gebäude 
durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch baulichen Verfall, Zerstörung, 
schlechte Feuerungsanlagen oder aus sonstigen Ursachen einen außerordentlichen 
Grad von Feuersgefahr darbietet, oder einer fortwährenden außerordentlichen 
Abnahme im Werthe ausgesetzt ist. 
Mit dem Zeitpunkte, in welchem dem Eigenthümer oder dessen Stellver- 
treter die Löoschung des Gebäudes bekannt gemacht worden ist, hört die Ver- 
sicherung auf. . 
C. 7. 
Keiein Gebäude, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der Sozietät 
anz oder zum Theil aufgenommen,) und kein Gebäude, welches bereits bei der 
Sosittt versichert ist, darf ganz oder zum Theil noch anderswo versichert werden. 
Findet sich, daß ein Gebäude oder das darin befindliche, in der Versicherungs- 
summe mitbegriffene Zubehör noch anderswo versichert sind, so wird die Ver- 
sicherungssumme in dem Falle, wenn keine Realschulden auf dem betreffenden 
Grundstücke haften, nicht allein in dem Kataster der Sozietät sofort gelöscht, 
sondern es ist auch der Eigenthümer im Falle eines Brandes der ihm sonst aus 
erselben zu gewähren gewesenen Schadensvergütung verlustig, ohne daß seine 
Verbindlichkeit zu allen Feuersozietäts-Beiträgen bis zum Ablauf des Jahres, 
in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet. 
JIst aber das Gebäude mit Realschulden belastet, so erfolgt die Zahlung 
der Schadensvergütung zwar nach Maßgabe der Bestimmung im F. 49.) jedoch 
mur unter Anrechnung der etwa von anderen Versicherungsgesellschaften zu ge- 
währenden Beträge. Z„ 
(Nr. 7885.) 54°% Die 
 
	        
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