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Brandbrief s. Landzwang.
Brandentschädigung s.
sicherung.
Brandstiftung (StrafR) ist ein ge-
meingefährliches Delikt, welches durch
die mittels Feuer bewirkte Beschädigung
oder Zerstörung gewisser Gestände ver-
übt wird. (Gegensatz: Sachbeschädigung,
s. d.)
I. Wegen schwerer B wird mit Zucht-
haus bestraft, wer vorsätzlich in Brand
setzt:
1. ein zu gottesdienstlichen Versamm-
lungen bestimmtes Gebäude;
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine
Hütte, welche zur Wohnung von Men-
schen dienen, oder
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise
zum Aufenthalte von Menschen dient, und
zwar zu einer Zeit, während welcher Men-
schen in derselben sich aufzuhalten pfle-
gen, S 306.
II. Die qualifizierte schwere B wird mit
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft,
wenn
1. der Brand den Tod eines Menschen
dadurch verursacht hat, daß dieser zur
Zeit der Tat in einer der in Brand gesetz-
ten Räumlichkeiten sich befand,
2. die B in der Absicht begangen WOT-
den ist, um unter Begünstigung derselben
Mord oder Raub zu begehen oder einen
Aufruhr zu erregen, oder
3. der Brandstifter, um das Löschen des
Feuers zu verhindern oder zu erschweren,
Löschgerätschaften entfernt oder un-
brauchbar gemacht hat, S 307.
III. Wegen einfacher B wird mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vor-
sätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
werke, Magazine, Warenvorräte, welche
auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen
lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder von Bau- oder Brenn-
materialien, Früchte auf dem Felde, Wal-
dungen oder Torfmoore in Brand setzt,
S 308, und zwar ist diese einfache B:
1. eine unmittelbare, wenn diese Gegen-
stände fremdes Eigentum sind;
2. eine mittelbare, wenn diese Gegen-
stände zwar dem Brandstifter eigentüm-
lich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit
Feuerver-
und Lage nach geeignet sind, das Feuer .
den als Objekt der schweren B in S 306
genannten Räumlichkeiten oder einem der
vorstehend bezeichneten fremden Gegen-
Brandbrief — Brasilien.
stände mitzuteilen. — Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter sechs Monaten ein.
IV. Fahrlässige B begeht, wer durch
Fahrlässigkeit einen Brand herbeiführt,
S 309; Strafe: Gefängnis bis zu einem
Jahre oder Geldstrafe bis zu 900 M; wenn
durch den Brand der Tod eines Menschen
verursacht worden ist: Gefängnis von
einem Monat bis zu drei Jahren.
V. Tätige Reue. Hat der Täter den
Brand, bevor derselbe entdeckt und ein
weiterer als der durch die bloße Inbrand-
setzung bewirkte Schade entstanden war,
wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein,
S 310.
VI. Die gänzliche oder teilweise Zerstö-
rung einer Sache durch Gebrauch von Pul-
ver oder anderen explodierenden Stoffen
ist der Inbrandsetzung der Sache gleich-
zuachten, S 311.
Branntwein s. Finanzwirtschaft des
Reiches, Gastwirtschaft, Stehender Ge-
werbebetrieb.
Brasilien, Bundesstaat auf Grund der
Verfassung von 1891. Der Nationalkon-
vent besteht aus der Deputiertenkammer
und dem Senat. Vgl Ribeiro und Bo-
geng bei Posener Staatsverfassungen
des Erdballs, 1909.
Brasilien (Auslieferung) liefert nach
dem Staatsvertrag mit dem Deutschen
Reich vom 17. September 1877, RGBI 78
293 ff, aus. Der Vertrag ist dem belgi-
schen Muster nachgebildet mit einem der
Weite der Entfernung entsprechenden be-
schränkten Verbrechenskatalog. Das Delikt
muß, wenn es die Auslieferung begründen
soll, im Gebiete des ersuchenden Staates
begangen oder wenigstens nach den im er-
suchten Staat geltenden Grundsätzen des
internationalen Strafrechts verfolgbar sein.
Die Liste der Verbrechen enthält nicht den
einfachen Diebstahl und den Meineid in
Zivilsachen, wohl aber Unterschlagung
und Untreue. Der Versuch ist nur bei Tot-
schlag und Mord sowie bei Münzfälschun-
gen und Ähnlichem die Auslieferung be-
gründend. Die Klausel, daß das Delikt
nach der Gesetzgebung beider Teile straf-
bar sein müsse, ist nur der Vornahme un-
züchtiger Handlungen sowie der Unter-
schlagung und Untreue beigesetzt. Natio-
nale werden nicht ausgeliefert, aber wenn
möglich im eigenen Staat bestraft. Wenn
es sich um Angehörige dritter Staaten han-
delt, so hat die Regierung des Asylstaates