Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Braunschweig — Briefadel. 
ter Bundesgliedern widerstreitenden Ver- 
hältnisse zu dem Bundesstaate Preußen 
befindet und Ansprüche auf Gebietsteile 
dieses Bundesstaates erhebt, auch die Re- 
gierung eines anderen Mitgliedes des her- 
zoglichen Hauses Braunschweig-Lüne- 
burg in Braunschweig mit den Grundprin- 
ziriien der Bündnisverträge und der 
Reichsverfassung nicht vereinbar sei, 
selbst wenn dieses Mitglied gleichzeitig 
mit dem Verzicht der übrigen Mitglieder 
des Hauses auf Braunschweig seinerseits 
für sich und seine Deszendenz allen An- 
sprüchen auf das frühere Königreich Han- 
nover entsagt, 
daß demnach durch die dem Bundes- 
rate vorgelegten Erklärungen Seiner Kö- 
niglichen Hoheit des Herzogs von Cum- 
berland in dem Schreiben an Seine Maje- 
stät den deutschen Kaiser, König von 
Preußen, vom 2, Okt 1906 und an das 
Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische 
Staatsministerium vom 15. Dez 1906 eine 
entscheidende Änderung in der dem Be- 
schlusse des Bundesrates vom 2. Juli 1885 
— 8 422 der Protokolle — zugrunde lie- 
genden Sach- und Rechtslage nicht einge- 
tragen sei; 
2. die braunschweigische Regierung 
hiervon in Erledigung ihres Antrags (Nr 8 
der Bundesratsdrucksachen) zu verstän- 
digen. 
Gegen diesen Bundesratsbeschluß hat 
der Herzog Ernst August unter Vernei- 
nung seiner Rechtsgültigkeit seine und 
seines Hauses Rechte in einem Erlasse an 
das Staatsministeriüm d. d. Gmunden 
12. März 1907 verwahrt. 
Demnächst ist aber am 28. Mai 1907 
von der Landesversammlung auf der 
Grundlage des Bundesratsbeschlusses der 
Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg 
zum Regenten des Herzogtums gewählt 
worden. Unter ihm ist insofern von den 
Bahnen der ersten Regentschaft abge- 
wichen worden, als die Wiederaufnahme 
des landesfürstlichen Hauses in das Kir- 
chengebet, die früher abgelehnt war, 
durch Kirchengesetz vom 25. Febr 1909 
Nr 10 angeordnet worden ist. 
Rhamm Die Verfassungsgesetze des Herzogtums 
Braunschweig, 2. Auflage, S8iff; Dedekind Betrach- 
tungen zur braunschweigischen Thronfolgefrage HeftIu.IT; 
derselbe Die Regentschaft für den, welchen es angeht (mit 
Abdruck der Denkschrift der Regierung vom 3. März 1902); 
derselbe Die Regentschaft ‚im Interesse‘; Kulemann 
Zur braunschweigischen Regentschaftstrage; derselbe Eine 
stastarechtliche Neubildung im Arch f. öffentliches Recht; 
Werbrun Entstehung und Wesen der gegenwärtigen 
braunschweigischen Regentschaft (Dissertation); Graf 
Bernstorff Über Regentschaft unter besonderer Be- 
rücksichtigung der zurzeit in Braunschweig stattfindenden 
  
285 
(Dissertation); siehe ferner Urteil des Reichsgerichts vom 
16. Sept: 1892, abgedruckt in den Entscheidungen In Straf- 
sachen 28 248; Meyer-Anschütz Lehrbuch des deut- 
schen Staatsrechts (1905) 280 **, Dedekind. 
Brausteuer s. Finanzwirtschaft des 
Reiches. 
Brautgeschenke s. Verlöbnis. 
Brautkauf,-raub s. Eheschließung. 
Bremen, Republik, Einzelstaat im 
Deutschen . Reiche, Verfassung vom 
21. Febr 1854. Vgl Stadtländer bei 
osener Staatsverfassungen des Erdballs, 
Brennerei s. 
Reiches. 
Breven s. Kirchenrecht, katholisches. 
brevi manu traditio s. Besitz, posses- 
sio, Eigentum. 
Breviarium Alaricianum (lex Ro- 
mana Visigothorum), von Alarich II. 506 
für die Römer des Westgotenreiches zu- 
sammengestellt. 
Brief und Siegel s. Urkunden. 
Briefadel. Unter „Briefadel‘‘ versteht 
man einen Adel, der auf landesherrlicher 
Verleihung durch einen sogenannten 
„Adelsbrief‘“ (Adelsdiplom) beruht. Im 
Heiligen Römischen Reiche Deutscher 
Nation ist die Verleihung der Vorrechte 
des Adelsstandes an solche, die diesem 
Stande nicht angehörten, durch die Spitze 
des Staates, also durch den Kaiser, unter 
Karl IV. (1346—1378) aufgekommen. Der 
älteste bekannte Adelsbrief ist der für den 
Hofkaplarn Wicker Frosch, Scholaster von 
St. Sephan zu Mainz, vom 30. September 
1360. Im 14. Jahrhundert noch selten, er- 
scheinen seit dem Beginne des 15. Jahr- 
hunderts zahlreiche Adelsverleihungen 
seitens der Kaiser und werden bis zum 
Untergange des Reiches in Menge erteilt. 
Namens des Kaisers Adelsbriefe zu ertei- 
len hatten in späteren Zeiten die Befugnis 
auch: die Reichsvikare (seit etwa 1650) 
und die „größeren Hofpfalzgrafen‘ (Co- 
mites Palatini majores).. Nach dem Un- 
tergange des Reiches erlangten die deut- 
schen Fürsten, soweit sie Vollsouveräne 
wurden, auch das Recht, Adel und Adels- 
titel zu verleihen. Den Gegensatz zum 
Briefadel bildet der geschichtlich entstan- 
dene Adel. Und zwar bezeichnet man 
einen Adel, bei dem diese Entstehung so 
früh abgeschlossen ist, daß, der Zeit nach, 
überhaupt kein Briefadel vorliegen kann, 
der sich also bis in die Zeit vor etwa 1350 
zurückverfolgen läßt, als „Uradel“. Ein 
Adel, der sich einerseits nicht bis in die 
Finanzwirtschaft des
	        
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