Braunschweig — Briefadel.
ter Bundesgliedern widerstreitenden Ver-
hältnisse zu dem Bundesstaate Preußen
befindet und Ansprüche auf Gebietsteile
dieses Bundesstaates erhebt, auch die Re-
gierung eines anderen Mitgliedes des her-
zoglichen Hauses Braunschweig-Lüne-
burg in Braunschweig mit den Grundprin-
ziriien der Bündnisverträge und der
Reichsverfassung nicht vereinbar sei,
selbst wenn dieses Mitglied gleichzeitig
mit dem Verzicht der übrigen Mitglieder
des Hauses auf Braunschweig seinerseits
für sich und seine Deszendenz allen An-
sprüchen auf das frühere Königreich Han-
nover entsagt,
daß demnach durch die dem Bundes-
rate vorgelegten Erklärungen Seiner Kö-
niglichen Hoheit des Herzogs von Cum-
berland in dem Schreiben an Seine Maje-
stät den deutschen Kaiser, König von
Preußen, vom 2, Okt 1906 und an das
Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische
Staatsministerium vom 15. Dez 1906 eine
entscheidende Änderung in der dem Be-
schlusse des Bundesrates vom 2. Juli 1885
— 8 422 der Protokolle — zugrunde lie-
genden Sach- und Rechtslage nicht einge-
tragen sei;
2. die braunschweigische Regierung
hiervon in Erledigung ihres Antrags (Nr 8
der Bundesratsdrucksachen) zu verstän-
digen.
Gegen diesen Bundesratsbeschluß hat
der Herzog Ernst August unter Vernei-
nung seiner Rechtsgültigkeit seine und
seines Hauses Rechte in einem Erlasse an
das Staatsministeriüm d. d. Gmunden
12. März 1907 verwahrt.
Demnächst ist aber am 28. Mai 1907
von der Landesversammlung auf der
Grundlage des Bundesratsbeschlusses der
Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg
zum Regenten des Herzogtums gewählt
worden. Unter ihm ist insofern von den
Bahnen der ersten Regentschaft abge-
wichen worden, als die Wiederaufnahme
des landesfürstlichen Hauses in das Kir-
chengebet, die früher abgelehnt war,
durch Kirchengesetz vom 25. Febr 1909
Nr 10 angeordnet worden ist.
Rhamm Die Verfassungsgesetze des Herzogtums
Braunschweig, 2. Auflage, S8iff; Dedekind Betrach-
tungen zur braunschweigischen Thronfolgefrage HeftIu.IT;
derselbe Die Regentschaft für den, welchen es angeht (mit
Abdruck der Denkschrift der Regierung vom 3. März 1902);
derselbe Die Regentschaft ‚im Interesse‘; Kulemann
Zur braunschweigischen Regentschaftstrage; derselbe Eine
stastarechtliche Neubildung im Arch f. öffentliches Recht;
Werbrun Entstehung und Wesen der gegenwärtigen
braunschweigischen Regentschaft (Dissertation); Graf
Bernstorff Über Regentschaft unter besonderer Be-
rücksichtigung der zurzeit in Braunschweig stattfindenden
285
(Dissertation); siehe ferner Urteil des Reichsgerichts vom
16. Sept: 1892, abgedruckt in den Entscheidungen In Straf-
sachen 28 248; Meyer-Anschütz Lehrbuch des deut-
schen Staatsrechts (1905) 280 **, Dedekind.
Brausteuer s. Finanzwirtschaft des
Reiches.
Brautgeschenke s. Verlöbnis.
Brautkauf,-raub s. Eheschließung.
Bremen, Republik, Einzelstaat im
Deutschen . Reiche, Verfassung vom
21. Febr 1854. Vgl Stadtländer bei
osener Staatsverfassungen des Erdballs,
Brennerei s.
Reiches.
Breven s. Kirchenrecht, katholisches.
brevi manu traditio s. Besitz, posses-
sio, Eigentum.
Breviarium Alaricianum (lex Ro-
mana Visigothorum), von Alarich II. 506
für die Römer des Westgotenreiches zu-
sammengestellt.
Brief und Siegel s. Urkunden.
Briefadel. Unter „Briefadel‘‘ versteht
man einen Adel, der auf landesherrlicher
Verleihung durch einen sogenannten
„Adelsbrief‘“ (Adelsdiplom) beruht. Im
Heiligen Römischen Reiche Deutscher
Nation ist die Verleihung der Vorrechte
des Adelsstandes an solche, die diesem
Stande nicht angehörten, durch die Spitze
des Staates, also durch den Kaiser, unter
Karl IV. (1346—1378) aufgekommen. Der
älteste bekannte Adelsbrief ist der für den
Hofkaplarn Wicker Frosch, Scholaster von
St. Sephan zu Mainz, vom 30. September
1360. Im 14. Jahrhundert noch selten, er-
scheinen seit dem Beginne des 15. Jahr-
hunderts zahlreiche Adelsverleihungen
seitens der Kaiser und werden bis zum
Untergange des Reiches in Menge erteilt.
Namens des Kaisers Adelsbriefe zu ertei-
len hatten in späteren Zeiten die Befugnis
auch: die Reichsvikare (seit etwa 1650)
und die „größeren Hofpfalzgrafen‘ (Co-
mites Palatini majores).. Nach dem Un-
tergange des Reiches erlangten die deut-
schen Fürsten, soweit sie Vollsouveräne
wurden, auch das Recht, Adel und Adels-
titel zu verleihen. Den Gegensatz zum
Briefadel bildet der geschichtlich entstan-
dene Adel. Und zwar bezeichnet man
einen Adel, bei dem diese Entstehung so
früh abgeschlossen ist, daß, der Zeit nach,
überhaupt kein Briefadel vorliegen kann,
der sich also bis in die Zeit vor etwa 1350
zurückverfolgen läßt, als „Uradel“. Ein
Adel, der sich einerseits nicht bis in die
Finanzwirtschaft des