Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Buchführung, kaufmännische. 
Kunden ausstellt, mit dem etwaigen Rest 
von der alten her beginnt, so haben wir 
folgende Kassenbuchungen auf Blatt (Fo- 
  
  
  
  
289 
lio) 15 — die Geschäftsbücher sollen mit 
dem gekauften Geschäft vom Vorgänger 
übernommen sein: 
  
  
  
  
  
15 Kassenbuch. 15 
Oktober | 1908. 
H. B. Einnahme. li#«|2 Ausgabe. #12 1|H.B 
1.| Bestand. . . . 2... ı 130 | — 3,.|| kaufte | Kontortisch . . . | 50| — 
2.' Tageslosung rn. | 44 0 11.) entnahm für mich 2. | 100 — 
9 /10.1A. ın Z. sandte . ... . 1190| — | 27.|| bezog Ware für. . . . .|130| — 
23.. Losung . . » 2... ‚310 | — 31.|| zahlte bei der Bank ein . . 2001 10! 10 
\ nn „ || zahlte Gehalt an den Kommis | | — 
| ee I 1] „|| es verbleibt Bestand . . . | 104|60 
| 1674 | 674 | 60 
I November | 1908. | 
11 Bestand. . . 2.2... | 104 | 60 I . 
Danach wird der Kaufmann hier jede 
Bareinnahme buchen, auch z. B. empfan- 
gene Darlehen, Abhebungen bei seiner 
Bank, weitere Einlagen eigenen Geldes 
ins Geschäft, Mieteinnahmen aus seinem 
Hause, wenn er auch diese Ertragsquelle 
durch seine Bücher gehen lassen will usw; 
jede Barausgabe ebenso, auch z. B. hin- 
gegebene Darlehen, Einzahlungen an die 
Bank, Lasten und. Zinsen seines Hauses, 
Entnahmen für sich und Familie, Heraus- 
nahme von Bargeld, um es anderweit 
außerhalb des Geschäfts anzulegen usw. 
Hiernach erhellt, daß das Kassenbuch an 
sich nicht geeignet ist, einen unmittel- 
baren Überblick über den Geschäftsum- 
satz, Roh- und Reingewinn für einen ge- 
wissen Zeitraum zu liefern, zumal wenn 
man bedenkt, daß Zahlungen auf einem 
früheren Zeitraum angehörende Waren- 
forderungen und Schulden ebenfalls 
außer Rücksicht zu bleiben haben, weil 
die Umsätze usw schon jenem früheren 
Zeitraum angehören. Man kann aber in 
leichter Weise durch Einrichtung meh- 
rerer Geldspalten die einzelnen Arten von 
Zahlungen auseinanderhalten und so eine 
bedeutende Klärung herbeiführen, z. B. 
für laufende Geschäftszahlungen, Kapital- 
zahlungen, Grundstückseinnahmen und 
-ausgaben, Ausgaben für Warenankauf, 
für Geschäftseinrichtung, für Handlungs- 
unkosten, für Haushalt usw. Am Monats- 
schluß wird die Kasse abgeschlossen, in- 
dem der vorgefundene Barbestand auf die 
Ausgabenseite gestellt wird — er ist keine 
Ausgabe, hat vielmehr gerade die umge- 
kehrte Eigenschaft, der Posten ist nur zur 
Balancierung da —; gleichzeitig wird der 
neue Monat mit dem Bestande auf der 
Einnahmeseite eröffnet. Sollte aus irgend- 
einem Grunde der tatsächliche Bestand 
Posenor Rechtslexikon I. 
  
  
  
vom buchmäßigen abweichen und es 
ausgeschlossen sein, einen vergessenen 
Posten in Höhe des Unterschiedes noch 
richtig einzustellen, so ist dieser vor der 
Buchung des tatsächlichen Bestandes, 
wenn er der höhere, auf die Einnahme- 
seite zu setzen als Gewinn, Agio; wenn 
er der niedrigere ist, auf die Ausgaben- 
seite als Verlust, Disagio. Solch ein Ge- 
winn und Verlust wird sich namentlich 
auch bei fremden Geldsorten herausstel- 
len, wenn die Rechnung in Mark nach 
dem Tageskurse geführt ist, oder wenn 
bei gebuchtem festem Umrechnungskurse 
der Börsenkurs am Monatsschluß ab- 
weicht. 
Statt mit Einnahme und Ausgabe über- 
schreibt man auch beide Seiten mit Debet 
und Credit, Soll und Haben, deren Be- 
deutung die Darstellung der doppelten 
Buchführung unten ergeben wird. Die 
rein erzählende Form der Einträge bei der 
hier einstweilen abgehandelten einfachen 
Buchhaltung hat nur eine Vorschrift: 
wenn auf eine Schuld bezahlt ist, muß der 
Geschäftsfreund genannt werden, da 
sonst die Buchung des Vorfalls auf seinem 
Konto nicht erfolgen würde. 
Das Kassenbuch wird also auf zwei 
gegenüberstehenden Seiten wegen seiner 
Kontenform geführt; das alle anderen Ge- 
schäftsvorfälle als solche mit dem Bar- 
gelde aufnehmende Memorial braucht je- 
doch immer nur eine Seite; es kann auch 
keinen Abschluß zeigen, es sammelt nur 
vor allem die Käufe und Verkäufe auf Borg 
(Kredit), Eingang (Ausgang) von Wech- 
seln (Akzepten), Berechnung von Zinsen, 
Diskonten, Skonten, Dekorten usw. 
Alles aber, was keine Vermögensände- 
rung im wirtschaftlichen Sinne, im Gegen- 
satz zum rechtlichen, herbeiführt, bleibt 
19
	        
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