Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bulgarus — Bundesrat. 
findung und seiner Lehrtätigkeit (man gab 
ihm den Beinahmen Goldmund) unter 
seinen Zeitgenossen berühmt war. 
Bogeng. 
Bullen s. Kirchenrecht, katholisches. 
Bulmerincq, August von, * 12. Aug/ 
31. Juli 1822 zu Riga, wo er sich 1853 ha- 
bilitierte und 1856 a. o., 1858 o. Professor 
wurde. An der Gründung des Institut de 
droit international beteiligt, siedelte er 
1875 nach Deutschland über und wurde 
1882 o. Professor in Heidelberg. } 18. Aug 
1890 in Stuttgart. 
Er veröffentlichte außer zahlreichen Aufsätzen 
in Zeitschriften und Beiträgen zu v. Holtzen- 
dorffs Rechtslexikon und Handbuch des Völker- 
rechts: Das Asylrecht in seiner geschichtlichen 
Entwickelung, Dorpat53; De natura principiorum 
juris inter genies positivi, Dorpat 56; Die Syste- 
matik des Völkerrechts, erster (einziger) Band, 
Dorpat 58; Praxis, Theorie und Kodıfikation 
des Völkerrechts, Leipzig 74; Völkerrecht, Frei- 
burg 84 (in Marquardsens Handbuch des öffent- 
lichen Rechts!, 1, Halbbd 2). Bogeng. 
Bünau, Heinrich Graf von, Staatsmann 
und Historiker, * 2. Juni 1697 zu Weißen- 
fels, F 7. April 1762 auf seinem Gute OB- 
mannstedt. 
(Unvollendetes) Hauptwerk: Genaue und um- 
ständliche teutsche Kayser und Reichshistorie, 
Leipzig 1728—43, IV. Bogeng. 
Bundesamt für Heimatswesen s. 
Unterstützungswohnsitz. 
Bundesangehörigkeit s. Staatsange- 
hörigkeit. 
Bundesexekution s. Kaiser. 
Bundesgebiet ist das in R 1 bezeich- 
nete, aus den Territorien der Einzelstaa- 
ten (u. dem Reichslande) sich zusammen- 
setzende Gebiet. 
„ıundesgesetzblatt s. Reichsgesetz- 
att. 
Bundeskanzler s. Reichskanzler. 
Bundespräsidium s. Kaiser. 
Bundesrat. I. (Geschichtliches.) Kaum 
war der deutsche Bundestag aufgelöst 
(1866), so ergab sich die Notwendigkeit, 
die Bevollmächtigten derjenigen Staaten, 
welche mit Preußen den Entwurf der 
Verfassung für einen Norddeutschen Bund 
vereinbaren sollten, mit den Mandataren 
dieser führenden Macht zu vereinigen, 
und es stellte dieses neue Kollegium tat- 
sächlich gewissermaßen schon einen 
B(undes-)R(at) der neuen Vereinigung vor 
deren rechtlicher Konstituierung dar. 
Die Thronrede vom 24. Febr 1867 cha- 
rakterisiert die innere Bundesform als 
„Anschluß an die gewohnten früheren 
Verhältnisse‘, und Fürst Bismarck, wel- 
  
301 
cher das ursprünglich v. Savigny zuge- 
dachte Bundeskanzleramt erst nach Ein- 
fügung der Ministerverantwortlichkeit 
durch v. Bennigsens Antrag in die Ver- 
fassung übernahm, wollte dem BR ‚‚einen 
tunlichst elastischen und unscheinbaren 
Ausdruck‘ (Vermeidung einer stärkeren 
Präsidialgewalt im Innern) schon zur Er- 
leichterung des späteren Beitritts der 
Südstaaten wahren; fungierte doch auch 
1867 schon die Generalzollkonferenz in 
der Umwandlung zum Zollbundesrat des 
Zollvereins und bestand tatsächlich im 
Norddeutschen BR mit Hinzukommen 
süddeutscher Bevollmächtigter. Auch war 
leitend der Gedanke, jede Potenz, welche 
das neue Reich schaffen helfe, solle dabei 
eine lohnende Organisation finden — 
Preußen speziell die Hegemonie (Bundes- 
präsidium), die Gliedstaaten den BR, die 
öffentliche Meinung den Reichstag —, 
und Bismarck betonte oft das föderative 
Prinzip als Reichsgrundlage. Er hielt auch 
daran fest, obwohl die Herrscher einzelner 
Gliedstaaten (Weimar, Oldenburg, Co- 
burg) auf eine mehr zentralisierte Gestal- 
tung des Reichswesens hinzielten, gemein- 
san mit dem damaligen preußischen 
Kronprinzen Friedrich; sie hätte die Folge 
eines wirklichen Zweikammersystems ge- 
habt, so daß der BR nicht auch Regie- 
rungsfaktor, sondern nur — als ein reines 
Oberhaus, in welchem allein die Einzel- 
staaten vertreten sein sollten — eine legis- 
lative Körperschaft geworden wäre. 
Jene äußeren und inneren Gründe er- 
klären geschichtlich, daß und warum die 
Vertretung der Bundesglieder sich viel- 
fach an die frühere Weise anschloß. Nicht 
nur sind einzelne Artikel der R, welche 
sich auf die Stellung der Gliedstaaten be- 
ziehen, so 19, 76, 77, dem alten Bundes- 
recht nachgeahmt, sondern die ganze In- 
stitution des BR als eines Kollegiums be- 
amteter Bevollmächtigter der Einzelregie- 
rungen unter dem Vorsitz eines Präsidial- 
vertreters, geheime Verhandlung nach In- 
struktionen je des Heimatlands, Tagung in 
Plenum und Ausschüssen, exterritoriale 
Stellung der Mitglieder, und insbesondere 
das Stimmverhältnis ist dem früheren Bun- 
destag nachgebildet, mit der Genauigkeit, 
daß Preußen wörtlich, R6, „mitden ehe- 
maligen Stimmen von Hannover, Kurhes- 
sen, Holstein, Nassau und Frankfurt‘ nun 
17 Stimmen führt; nur für Bayern erfolgte 
1870 als Eintrittsbedingung eine Aufbes-
	        
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