Bulgarus — Bundesrat.
findung und seiner Lehrtätigkeit (man gab
ihm den Beinahmen Goldmund) unter
seinen Zeitgenossen berühmt war.
Bogeng.
Bullen s. Kirchenrecht, katholisches.
Bulmerincq, August von, * 12. Aug/
31. Juli 1822 zu Riga, wo er sich 1853 ha-
bilitierte und 1856 a. o., 1858 o. Professor
wurde. An der Gründung des Institut de
droit international beteiligt, siedelte er
1875 nach Deutschland über und wurde
1882 o. Professor in Heidelberg. } 18. Aug
1890 in Stuttgart.
Er veröffentlichte außer zahlreichen Aufsätzen
in Zeitschriften und Beiträgen zu v. Holtzen-
dorffs Rechtslexikon und Handbuch des Völker-
rechts: Das Asylrecht in seiner geschichtlichen
Entwickelung, Dorpat53; De natura principiorum
juris inter genies positivi, Dorpat 56; Die Syste-
matik des Völkerrechts, erster (einziger) Band,
Dorpat 58; Praxis, Theorie und Kodıfikation
des Völkerrechts, Leipzig 74; Völkerrecht, Frei-
burg 84 (in Marquardsens Handbuch des öffent-
lichen Rechts!, 1, Halbbd 2). Bogeng.
Bünau, Heinrich Graf von, Staatsmann
und Historiker, * 2. Juni 1697 zu Weißen-
fels, F 7. April 1762 auf seinem Gute OB-
mannstedt.
(Unvollendetes) Hauptwerk: Genaue und um-
ständliche teutsche Kayser und Reichshistorie,
Leipzig 1728—43, IV. Bogeng.
Bundesamt für Heimatswesen s.
Unterstützungswohnsitz.
Bundesangehörigkeit s. Staatsange-
hörigkeit.
Bundesexekution s. Kaiser.
Bundesgebiet ist das in R 1 bezeich-
nete, aus den Territorien der Einzelstaa-
ten (u. dem Reichslande) sich zusammen-
setzende Gebiet.
„ıundesgesetzblatt s. Reichsgesetz-
att.
Bundeskanzler s. Reichskanzler.
Bundespräsidium s. Kaiser.
Bundesrat. I. (Geschichtliches.) Kaum
war der deutsche Bundestag aufgelöst
(1866), so ergab sich die Notwendigkeit,
die Bevollmächtigten derjenigen Staaten,
welche mit Preußen den Entwurf der
Verfassung für einen Norddeutschen Bund
vereinbaren sollten, mit den Mandataren
dieser führenden Macht zu vereinigen,
und es stellte dieses neue Kollegium tat-
sächlich gewissermaßen schon einen
B(undes-)R(at) der neuen Vereinigung vor
deren rechtlicher Konstituierung dar.
Die Thronrede vom 24. Febr 1867 cha-
rakterisiert die innere Bundesform als
„Anschluß an die gewohnten früheren
Verhältnisse‘, und Fürst Bismarck, wel-
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cher das ursprünglich v. Savigny zuge-
dachte Bundeskanzleramt erst nach Ein-
fügung der Ministerverantwortlichkeit
durch v. Bennigsens Antrag in die Ver-
fassung übernahm, wollte dem BR ‚‚einen
tunlichst elastischen und unscheinbaren
Ausdruck‘ (Vermeidung einer stärkeren
Präsidialgewalt im Innern) schon zur Er-
leichterung des späteren Beitritts der
Südstaaten wahren; fungierte doch auch
1867 schon die Generalzollkonferenz in
der Umwandlung zum Zollbundesrat des
Zollvereins und bestand tatsächlich im
Norddeutschen BR mit Hinzukommen
süddeutscher Bevollmächtigter. Auch war
leitend der Gedanke, jede Potenz, welche
das neue Reich schaffen helfe, solle dabei
eine lohnende Organisation finden —
Preußen speziell die Hegemonie (Bundes-
präsidium), die Gliedstaaten den BR, die
öffentliche Meinung den Reichstag —,
und Bismarck betonte oft das föderative
Prinzip als Reichsgrundlage. Er hielt auch
daran fest, obwohl die Herrscher einzelner
Gliedstaaten (Weimar, Oldenburg, Co-
burg) auf eine mehr zentralisierte Gestal-
tung des Reichswesens hinzielten, gemein-
san mit dem damaligen preußischen
Kronprinzen Friedrich; sie hätte die Folge
eines wirklichen Zweikammersystems ge-
habt, so daß der BR nicht auch Regie-
rungsfaktor, sondern nur — als ein reines
Oberhaus, in welchem allein die Einzel-
staaten vertreten sein sollten — eine legis-
lative Körperschaft geworden wäre.
Jene äußeren und inneren Gründe er-
klären geschichtlich, daß und warum die
Vertretung der Bundesglieder sich viel-
fach an die frühere Weise anschloß. Nicht
nur sind einzelne Artikel der R, welche
sich auf die Stellung der Gliedstaaten be-
ziehen, so 19, 76, 77, dem alten Bundes-
recht nachgeahmt, sondern die ganze In-
stitution des BR als eines Kollegiums be-
amteter Bevollmächtigter der Einzelregie-
rungen unter dem Vorsitz eines Präsidial-
vertreters, geheime Verhandlung nach In-
struktionen je des Heimatlands, Tagung in
Plenum und Ausschüssen, exterritoriale
Stellung der Mitglieder, und insbesondere
das Stimmverhältnis ist dem früheren Bun-
destag nachgebildet, mit der Genauigkeit,
daß Preußen wörtlich, R6, „mitden ehe-
maligen Stimmen von Hannover, Kurhes-
sen, Holstein, Nassau und Frankfurt‘ nun
17 Stimmen führt; nur für Bayern erfolgte
1870 als Eintrittsbedingung eine Aufbes-