Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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den Gattungen von Entwürfen bei zwei 
Körperschaften durchzubringen, ähnlich 
wie bei einem Zweikammersystem. Die 
Ministerverantwortlichkeit des Kanzlers 
besteht auch dem BR gegenüber, R 17; 
dagegen trägt der BR gegenüber dem 
Reichstag keinerlei Verantwortung, steht 
ihm vielmehr als ein selbständiger Gesetz- 
gebungsfaktor wie eine andere Kammer 
gegenüber. Er stellt endlich, indem er 
auch berufen erscheint, die Länderinter- 
essen beim Reich zu wahren, sich als ein 
Staatenhaus dar. Und trotzdem ist er 
wieder kein Oberhaus, denn 
1. es kann gar kein Entwurf an den 
Reichstag gehen, wenn der BR ihn nicht 
zuvor beschlossen hat, R 7 Ziff 1; er hat 
ebensowohl die Befugnis, Entwürfe der 
Ressorts, also tatsächlich Anträge namens 
der preußischen Stimmführung, oder der 
anderen Bundesglieder a limine abzuwei- 
sen, wie die Gesetzesinitiative für den Re- 
gierungsfaktor; 
2. er kann nicht amendieren, sobald der 
Entwurf an den Reichstag kam, R7 Ziffl; 
3. er nimmt selbst teil an den Beratun- 
gen des Reichstags, und zwar ihm gegen- 
übergestellt als Regierungsfaktor, R 9; 
4. er ist durch die Geheimhaltung seiner 
Verhandlungen des parlamentarischen 
Außengewandes bar; 
5. er besteht nur aus beamteten, jeder- 
zeit abberufbaren Mitgliedern, R 6 Abs 2, 
ist daher keine gesetzgebende Versamm- 
lung in dem üblichen Sinn einer Volks- 
vertretung, gebildet aus besonders wich- 
tigen Potenzen, wie sie meist in Ober- 
häusern sich finden. Die Mitglieder stim- 
men nicht nach freier Überzeugung, son- 
dern nach Instruktion. 
Ebensowenig ist er eine Behörde, etwa 
das höchste Reichsministerium, obwohl 
er namentlich im Anfang der Entwicke- 
lung, als der Reichsapparat noch ein ein- 
facher war, tatsächlich in manchem so fun- 
giert hat und FürstBismarck betonte: „Eine 
Reichsregierung kann nach unserer Ver- 
fassung überhaupt nicht anders ausgeübt 
werden als von den 25 einzelnen Staaten 
zusammen.‘‘ Die Realität des Bundesprin- 
zips ist daran zu bemessen, in welchem 
Grade den Bundesratsbevollmächtigten 
nicht bloß formell, sondern wirklich und 
rechtzeitig ein mitbestimmender Einfluß als 
nahen Beratern in der Reichspolitik durch 
die Bedeutung und Würdigung ihrer Mitar- 
beit mit den Reichsressorts gewährt wird. 
  
Bundesrat. 
Gleichwohl ist der BR rechtlich zwar ein 
Regierungsfaktor des Reichs, indem er 
eben nicht nur zur Wahrnehmung der 
Gliedstaatenrechte, sondern wesentlich 
auch zu organischer Tätigkeit für die Ge- 
samtheit berufen ist; aber ein behörd- 
licher und speziell ministerieller Charak- 
ter ist damit nicht gegeben. Die Verantwor- 
tung, welche jede Behörde einem ernen- 
nenden Auftraggeber schuldet, trägt er 
nicht, weil es einen solchen für ihn als 
Gesamtheit nicht gibt; er setzt sich zu- 
sammen zufolge einer Summe von Einzel- 
ernennungen von verschiedenen Staaten, 
diese stehen hierfür in keiner Gemein- 
schaft, so wenig wie die Bevollmächtig- 
ten in einem Dienstverhältnisse zum 
Reich. Die Eigenschaft eines Regierungs- 
faktors liegt vielmehr allein in den sach- 
lichen Befugnissen, welche nach Art und 
Umfang eine bedeutsame Beteiligung an 
der Reichsleitung darstellen. 
Schwierig ist dabei die Abgrenzung ge- 
genüber Kaiser und Kanzler, welchen der 
BR unabhängig gegenübersteht. Doch 
nicht auf dem rechtlichen Gebiete an sich 
finden sich Schwierigkeiten, denn im we- 
sentlichen sind die Zuständigkeiten (s. 
VII.) abgegrenzt und nur einzelne Punkte 
unklar oder strittig. Aber die tatsächlichen 
Verhältnisse können im einzelnen selbst 
Unausführbarkeiten des Rechtlichen erge- 
ben. So wird niemand an die vom BR zu 
beschließende, vom Kaiser dann auszu- 
führende Bundesexekution gegen Preußen 
glauben, R 19. Daß der Kanzler eine ver- 
fassungsmäßig nach Beschluß des BR zu 
bewirkende Vorlage, daselbst 7 (Ziff 1) u. 
16, einzubringen ablehnt, mit Berufung auf 
die Ministerverantwortlichkeit, zeigt die 
tatsächliche Grenze des bundesrätlichen 
Rechts, zumal dieser Körperschaft oder 
ihren Mandanten keinerlei Befugnis in be- 
zug auf Ernennung und Entlassung des 
höchsten Reichsbeamten zukommen kann, 
R 18. Dieser selbst muß übrigens als Vor- 
sitzender des BR auch Bevollmächtigter 
Preußens in demselben sein, da der Vor- 
sitz Ausfluß des preußischen Präsidial- 
rechts ist und der Kaiser nicht als solcher, 
sondern als preußischer König Mitglied 
des Bundes ist, R 15 mit 6 und 11, und 
steht daher zu gleicher Zeit in verschiede- 
nen Rollen dem BR gegenüber, nämlich 
als ihm unverantwortlicher preußischer 
Stimmführer und als verantwortlicher 
Reichsminister. Für die Tätigkeit des BR,
	        
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