Bundesrat.
schüsse für eine Vorlage speziell können
übrigens gebildet werden.
VI. (Dauernde Ausschüsse.) R 8 zählt
als dauernde Ausschüsse sieben auf; kurz-
weg benennt man sie als Heer-, See-,
Zoll-, Handels-, Eisenbahn, Justiz- und
Rechnungsausschuß. Im dritten Absatz
dieses Artikels folgt dann noch besonders
der Ausschuß für auswärtige Angelegen-
heiten. Die Praxis rief noch weiter ins
Leben Dauerausschüsse für Elsaß-Lo-
thringen, für die Verfassung, für die Ge-
schäftsordnung und für das Eisenbahn-
gütertarifwesen. Der letztere kommt nie
mehr zusammen, indem diejenigen Tarif-
angelegenheiten, welche die deutschen
Eisenbahnverwaltungen gemeinsam erle-
digen wollen, in Spezialkonferenzen,
welche keinerlei Bundesorgane sind, vor-
genommen werden; die Schwierigkeit
einer bundesmäßigen Behandlung liegt
darin, daß nur wenige Staaten eine Eisen-
bahnverwaltung haben.
Auch der Ausschuß für auswärtige An-
gelegenheiten wird außerordentlich selten
berufen. Seine Berufung steht Bayern zu,
während in allen anderen Ausschüssen
Preußen vorsitzt. Im Jahre 1875 spielten
Bestrebungen der Minister v. Pfretzschner
(Bayern) und v. Mittnacht (Württemberg),
diesen Ausschuß zu beleben. Fürst Bis-
marck hatte Bedenken dagegen. Die Ein-
zelregierungen besitzen auch andere Mit-
tel, um sich über den Stand der auswär-
tigen Angelegenheiten des Reiches zu in-
formieren: sie können ihre Vertreter auf
das Auswärtige Amt beordern wegen Aus-
künften und Wissenswertes auch durch
die preußischen Gesandtschaften an
den Einzelresidenzen erfahren. Weitere
Zwecke hat dieser Ausschuß zwar nicht.
Eine vorbeschließende Tätigkeit könnte er
nur in Fällen ausüben, wenn es sich um
eine Kriegserklärung oder um Verträge
mit dem Ausland handelt. Nach R 11
Abs 2 ist zu ersterer Zustimmung des BR
erfordert; der Fall selbst trat zufolge un-
serer Friedenspolitik nie ein. Verträge
aber werden ohnedies an den Justiz- oder
den Handelsausschuß verwiesen. Allein
die Zuziehung des diplomatischen als
eines mitberatenden Organs bei beson-
ders wichtigen Anlässen, wie sie selten
geschah (1879, 1900, 1908), hat auf die
öffentliche Meinung eine Rückwirkung,
welche politisch verwertbar ist.
Auch in den Ausschüssen sind Mitglie-
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der die Staaten, und zwar in der verschärf-
ten Weise, daß keine Substitution seitens
der Bevollmächtigten zugelassen ist und
statt eines unvertretenen Staates ein an-
derer, zum voraus bestimmter, soweit
vorgesehen, zu eigenem Rechte eintritt.
Dies ist so geordnet, weil die Mitglied-
schaft bei der kleinen Zahl rar und wert-
voll ist, welche die Mehrzahl der Staaten
regelmäßig ausschließt; Nichtmitglieder,
auch die Kommissare des Reichslandes,
können zwar mitberaten, auch Anträge
stellen, aber nicht mitabstimmen. Durch
die häufige Verweisung eines Betreffs an
mehrere Ausschüsse zugleich wird jener
Ausschluß etwas eingeschränkt.
Die Quelle der Mitgliedschaft der Staa-
ten in den Ausschüssen ist verschieden.
Die Mitgliedschaft ist teils durch die Ver-
fassung selbst zugeschrieben, teils beruht
sie auf präsidialer Ernennung oder auf
Wahl des BR. Auf der Verfassung selbst
beruht die Teilnahme Preußens an allen
Ausschüssen außer dem diplomatischen,
Bayerns in diesem und dem Heeresaus-
schuß, der Königreiche Sachsen und
Württemberg im ersteren. Außerdem
haben diese beiden Staaten nach ihren
Militärkonventionen das Anrecht, in den
Heeresausschuß berufen zu werden, des-
sen Mitglieder ebenso wie diejenigen des
Seeausschusses vom Kaiser ernannt wer-
den. Im übrigen tritt die Wahl im BR ein
und geschieht regelmäßig jährlich im
Herbst. Die Mitgliedschaft hat sich im
Verlauf der Jahre tatsächlich vollständig
konsolidiert.
Die wichtigste Funktion in den Aus-
schüssen ist das Referat, und auch dieses
hat sich zumeist übungsgemäß nach Be-
treffen unter den Staaten verteilt; im
übrigen erfolgt die Wahl des Referenten
auf Vorschlag des Vorsitzenden mittels
Vereinbarung oder in Ermangelung einer
solchen durch Abstimmung des Aus-
schusses. Die Dauerausschüsse bleiben
auch in der Zwischenzeit zwischen den
Sessionen des BR in Tätigkeit. Ihre Mit-
glieder können Hilfsbeamte (ohne Stimm-
recht) zuziehen. Ob der Vortrag an das
Plenum mündlich oder schriftlich erfolge,
beschließt der Ausschuß, falls ihm die Be-
richtsform nicht von ersterem bezeichnet
wurde.
VII. (Stellung der Bundesratsbevoll-
mächtigten.) Die R 9 und 10 widmet we-