Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Casablanca — Chiffreofferten. 
schen Konsulatssoldaten zugefügten 
Schläge. — 6. Den weiteren in den An- 
trägen der beiden Parteien erhobenen An- 
sprüchen kann nicht stattgegeben werden. 
Am 29. Mai 1909 ist sodann in Berlin 
von den Bevollmächtigten beider Regie- 
rungen ein Protokoll unterzeichnet wor- 
den, in welchem beide über das im 
Schiedsspruche ihren Angestellten vor- 
geworfene Verhalten ihr Bedauern aus- 
gesprochen haben. 
assius s. Sabinianer. 
casum sentit dominus, der Eigen- 
tümer trägt die Gefahr (s. d.). 
casus, Zufall (s. d.). 
Caesareopapismus, ein Staatskir- 
chentum, in welchem der Herrscher zu- 
gleich Oberhaupt der Kirche ist. 
Cato, Marcus Portius, republikanischer 
Jurist, erster Vertreter der Regularjuris- 
prudenz (s. d.); vgl Karlowa RRGesch 
1 480. 
caupo, Gastwirt, s. receptum. 
causa civilis (RR), der vom ius civile 
anerkannte, eine zivile Klage erzeugende 
Verpflichtungsgrund. Als c kommen vor: 
verba (stipulatio), literae (Eintragung in 
den codex accepti et expendi), res (mu- 
tuum, commodatum, depositum, pignus), 
consensus (emptio venditio, locatio con- 
ductio, mandatum, societas). 
causa cognita, nach Prüfung der Sach- 
age. 
cautela und premis, Gerichtsschrif- 
ten von Hermann von Oesfeld, um 1350. 
cautela Socini s. Noterbrecht. 
cautio (RR), Schuldurkunde, und zwar 
den Schuldgrund nennend (c discreta) 
oder nicht nennend (c indiscreta). 
cautio (RProzR) s. Prätorische Stipu- 
lationen, procurator. 
cautio damni infecti (RR), Sicher- 
heit für drohenden Schaden, s. Missionen. 
cautio Muciana s. Bedingung. 
Celsus s. Prokulianer. 
censor (RR), Beamter zur Einteilung 
der Bürger in Steuerklassen (census) und 
zur Führung des regimen morum. 
censurae s. Kirchenstrafen. 
centenarius s. Zentgericht. 
centumviri (RR), Gerichtshof zur Ent- 
scheidung der Sakramenten-, später Erb- 
schaftssachen. 
centuria s. Komitien. 
certioratio, Benachrichtigung. 
cessio bonorum s. Missionen. 
cessio legis, durch das Oesetz eintre- 
  
323 
tender Übergang der Berechtigung, s. Zes- 
sion. 
Chappuis, Jean, sammelte um 1500 
die Extravagantensammlungen ; s. Corpus 
juris canonici. 
character indelebilis (kathKirchR), 
eine unzerstörbare Eigenschaft, wie sie 
z. B. die Taufe, die Ordination verleihen. 
Charfreitag s. Sonntagsjagd. 
Chartepartie, carta partita, ist die Ur- 
kunde über den Seefrachtvertrag (s. d.), 
falls en bloc befrachtet wird. 
Chausseen als Teile von Jagdbezirken 
s. Einzel- u Eigenjagdbezirke. Jagdaus- 
übung auf Chausseen s. S 367 Nr 8 u. 
S 368 Nr 7. Betreten der Chausseen in 
Jagdausrüstung s. S368 Nr 10; s. auch 
4 Jagdrecht u. die dort zitierte Jagdrechts- 
literatur. Stelling. 
Chemnitz, Bogislaus Philipp von, 
* 0. Mai 1605 zu Stettin, seit 1627 erst in 
niederländischen, dann in schwedischen 
Kriegsdiensten, später Historiograph des 
Königs von Schweden, f 1678 auf seinem 
Gute Hallstadt. 
Er veröffentlichte (ps Hippolithus a Lapide): 
Dissertatio de ratione Status in Imperio Romano 
Germanico, o. O. 1640 (falsches Datum? u. ö. 
nachgedruckt), eine für die Lehre vom deutschen 
Staatsrecht wichtige, wenn auch zunächst mit 
politischer Tendenz veröffentlichte Schrift. 
Bogeng. 
Chiffreofferten sind Angebote, 
welche auf Anzeigen abgegeben werden, 
die nicht mit Namen oder Firma, sondern 
mit Buchstaben oder Zahlen bezeichnet 
sind. Werden diese Angebote an den Ver- 
leger eingesandt, so hat der Anbietende 
gegen den Verleger nicht einen Anspruch 
darauf, daß dieser das Angebot dem Be- 
steller der Anzeige abliefert; es verstößt 
auch nicht gegen die guten Sitten, wenn 
der Verleger Angebote zurückbehält, von 
denen er den Umständen nach annehmen 
kann, daß sie seinen Inserenten Schaden 
zufügen können. Die Vernichtung solcher 
Angebote ist nicht nach S 299 strafbar, 
weil nicht eine Öffnung von Briefen statt- 
findet. Oft kommt es vor, daß Konkur- 
renzzeitungen nicht ein Angebot auf die 
Anzeigen machen, sondern ihre eigene 
Zeitung zum Inserieren anbieten; werden 
dabei unrichtige Angaben gemacht, so 
kann der Tatbestand des unlauteren Wett- 
bewerbs vorliegen. 
Der Verleger ist grundsätzlich nicht be- 
fugt, einem Dritten den Besteller der 
Chiffreanzeige namhaft zu machen. 
Ebner. 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.