Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Adelsanmaßung — Adelstitel, ausländische. 29 
Adelsabenteurertums u. der Adelsfälschung, als solche, gibt 
es keine Literatur. {!ber Adelsfälscherprozesse in Österreich 
habe ich kurz im Deutschen Adelsblatt Nr 12 vom 22. Märs 
1903, wiederabgedruckt in: Ausgewählte Aufsätze aus dem 
Gebiete des Staatsrechts und der Genealogie, NF, Berlin 
07, 44 fl, über einen besonders bemerkenswerten ausländi- 
schen Fall mit Glück durchgeführte benteurertums 
ausführlich unter dem Titel: Ein @isliopni iler) Adelsaben- 
teurer der Neuzeit (,, Fürst‘‘ Demetrius Rhodocanakls) in 
der Zeitschrift für Büchertfreunde 12 (1908!/09), Hett 5 vom 
August 1908 berichtet. Kekule von Stradonitz. 
Adelsbeweise werden geführt zur Er- 
langung von Adelserneuerungen oder -be- 
stätigungen (s. „Adelsanerkennung“ 
usw), zum Zwecke der Eintragung in 
Adelsmatrikeln (Bayern, Württemberg) 
und in das Adelsbuch des Königreichs 
Sachsen und ferner bei Ahnenproben. 
Jeder „Adelsbeweis‘ setzt sich aus zwei 
Teilen zusammen, dem sog „Filiationsbe- 
weis‘, d. h. dem durch Auszüge aus Stan- 
desregistern, aus Kirchenbüchern und 
durch sonstige glaubwürdige Urkunden 
zu führenden Nachweis der ehelichen Ab- 
stammung im Mannesstamme, ohne un- 
terbrechendes Vorhandensein eines 
Adelsverlustes bei einem Zwischengliede, 
bis zu einem Vorfahren früherer Zeiten, 
und dem Beweise des Adels selbst für die- 
sen Vorfahren. Letzterer wird entweder 
durch Vorlegung des Adelsbriefes geführt, 
in welchem Falle der Filiationsbeweis 
bis zum Adelserwerber zurückgeführt 
werden muß, oder durch den Nachweis, 
daß der Vorfahr, bis zu dem der Filia- 
tionsbeweis zurückgeführt wurde, unzwei- 
felhaft adelige Rechte ausgeübt hat. In 
manchen Rechten gibt es partikulare Nor- 
men und in vielen Statuten von Orden, 
Stiftern usw besondere Vorschriften über 
die Art und Weise der Führung des Adels- 
beweises. 
Gatterer Abriß der Genealogie, Göttingen 1788, 27 ff; 
Lorenz. Lehrbuch der gesamten w tlichen Ge- 
nealogie, Berlin 98, 145 ff; Names gD ik Darstellung des 
Wappen- und Adeisbeweises, wien 2 
Kekule von Stradonitz. 
Adelsprädikate. Die Mitglieder des 
niederen Adels haben das Recht zur Füh- 
rung von Adelsprädikaten, die in mehr- 
fachen und in den verschiedenen Ländern 
nicht ganz gleichartigen Abstufungen be- 
stehen. Die Verleihung des Adels und 
die Erhebung von einer niederen Stufe zu 
einer höheren ist überall ein Vorrecht der 
Krone und erfolgt in der Regel durch ein 
entsprechendes Adels-, Freiherren- usw 
Diplom, kann aber auch durch Kabinetts- 
order erfolgen. Für solche Standeser- 
höhungen sind in fast allen Staaten neben 
dem gesetzlichen Stempel auch Taxen 
und Gebühren zu entrichten. Innerhalb 
des niederen Adels gibt es in Österreich 
  
fünf Stufen: den einfachen Adel mit dem 
Adelszeichen ‚von‘, mit oder ohne das 
sog Ehrenwort „Edler“, Ritter, Freiher- 
ren, Grafen und Fürsten. In Bayern eben- 
falls fünf: Edelleute mit dem einfachen 
„von“, Ritter, Freiherren, Grafen und 
Fürsten. In Preußen die fünf folgenden: 
Edelleute mit „von‘, Freiherren, Grafen, 
Fürsten und Herzöge. Im Königreich 
Sachsen und in den übrigen Einzelstaaten 
Deutschlands nur vier: Edelleute mit 
„von“, Freiherren, Grafen und Fürsten. 
Das Beiwort „von‘‘ kommt als Namens- 
bestandteil, während es beim Adel nach 
der richtigen Meinung nicht Namensbe- 
standteil ist, auch bei bürgerlichen Fami- 
lien vor, und zwar gibt es nach ziemlich 
genauer Schätzung in Deutschland unge- 
fähr hunderttausend Individuen, die das 
„von“ berechtigterweise führen, aber dem 
Adel nicht angehören. In der preußischen 
Rangliste wird dieser bürgerliche Na- 
mensbestandteil ‚von‘ von dem Adelsprä- 
dikate „von‘ dadurch unterschieden, daß 
letzteres mit „v.‘‘ abgekürzt, ersteres mit 
drei Buchstaben (,von‘‘) ausgeschrieben 
wird. 
Eine Sonderuntersuchung über die Prädikate des nie- 
deren Adels, wie sie Rehm in seinem Titel- und Prä- 
dikatsrecht der deutschen Standesherren für den „hohen 
Adel‘‘ (s. dort) geschaffen hat, besteht nicht. Man Ist viel- 
mehr genötigt, ‚sich die Einzelheiten aus den einzelstaat- 
lichen Stemp den Bestimmungen über die 
Adelsmatrikeln usw (s. Bayern, Sachsen, Würtemberg) und 
den Adels- usw Taschenbüchern zusa 
Kekule von Stradonlitz. 
  
Adelstitel, ausländische. In den 
ausländischen Staaten nichtdeutscher 
Zunge sind die Titulaturen des Adels in 
verschiedenartiger Weise abgestuft. Die 
Einzelheiten hierüber und die entspre- 
chenden einzelnen Adelstitel gehören 
nicht hierher. Über ausländische Adels- 
titel bei Inländern s. ‚,Adelsanerken- 
nung‘ usw. Hinsichtlich ausländischer 
Adelstitel, die von Ausländern im Auf- 
enthaltsstaate geführt werden, ist zu un- 
terscheiden, ob der den Adelstitel füh- 
rende Ausländer die Exterritorialität (s. 
dort) besitzt, oder ob er sie nicht besitzt. 
Im letzteren Falle weiter: ob er sich nur 
vorübergehend oder ob er sich dauernd 
in einem fremden Staate aufhält. Exter- 
ritoriale haben selbstverständlich ein An- 
recht auf denjenigen ausländischen Adels- 
titel, unter dem sie beglaubigt sind. Aus- 
ländische Adelstitel, die von nicht im Be- 
sitze der Exterritorialität befindlichen 
Ausländern geführt werden, ist die Staats- 
gewalt des Aufenthaltsstaates zu kontrol-
	        
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