Adelsanmaßung — Adelstitel, ausländische. 29
Adelsabenteurertums u. der Adelsfälschung, als solche, gibt
es keine Literatur. {!ber Adelsfälscherprozesse in Österreich
habe ich kurz im Deutschen Adelsblatt Nr 12 vom 22. Märs
1903, wiederabgedruckt in: Ausgewählte Aufsätze aus dem
Gebiete des Staatsrechts und der Genealogie, NF, Berlin
07, 44 fl, über einen besonders bemerkenswerten ausländi-
schen Fall mit Glück durchgeführte benteurertums
ausführlich unter dem Titel: Ein @isliopni iler) Adelsaben-
teurer der Neuzeit (,, Fürst‘‘ Demetrius Rhodocanakls) in
der Zeitschrift für Büchertfreunde 12 (1908!/09), Hett 5 vom
August 1908 berichtet. Kekule von Stradonitz.
Adelsbeweise werden geführt zur Er-
langung von Adelserneuerungen oder -be-
stätigungen (s. „Adelsanerkennung“
usw), zum Zwecke der Eintragung in
Adelsmatrikeln (Bayern, Württemberg)
und in das Adelsbuch des Königreichs
Sachsen und ferner bei Ahnenproben.
Jeder „Adelsbeweis‘ setzt sich aus zwei
Teilen zusammen, dem sog „Filiationsbe-
weis‘, d. h. dem durch Auszüge aus Stan-
desregistern, aus Kirchenbüchern und
durch sonstige glaubwürdige Urkunden
zu führenden Nachweis der ehelichen Ab-
stammung im Mannesstamme, ohne un-
terbrechendes Vorhandensein eines
Adelsverlustes bei einem Zwischengliede,
bis zu einem Vorfahren früherer Zeiten,
und dem Beweise des Adels selbst für die-
sen Vorfahren. Letzterer wird entweder
durch Vorlegung des Adelsbriefes geführt,
in welchem Falle der Filiationsbeweis
bis zum Adelserwerber zurückgeführt
werden muß, oder durch den Nachweis,
daß der Vorfahr, bis zu dem der Filia-
tionsbeweis zurückgeführt wurde, unzwei-
felhaft adelige Rechte ausgeübt hat. In
manchen Rechten gibt es partikulare Nor-
men und in vielen Statuten von Orden,
Stiftern usw besondere Vorschriften über
die Art und Weise der Führung des Adels-
beweises.
Gatterer Abriß der Genealogie, Göttingen 1788, 27 ff;
Lorenz. Lehrbuch der gesamten w tlichen Ge-
nealogie, Berlin 98, 145 ff; Names gD ik Darstellung des
Wappen- und Adeisbeweises, wien 2
Kekule von Stradonitz.
Adelsprädikate. Die Mitglieder des
niederen Adels haben das Recht zur Füh-
rung von Adelsprädikaten, die in mehr-
fachen und in den verschiedenen Ländern
nicht ganz gleichartigen Abstufungen be-
stehen. Die Verleihung des Adels und
die Erhebung von einer niederen Stufe zu
einer höheren ist überall ein Vorrecht der
Krone und erfolgt in der Regel durch ein
entsprechendes Adels-, Freiherren- usw
Diplom, kann aber auch durch Kabinetts-
order erfolgen. Für solche Standeser-
höhungen sind in fast allen Staaten neben
dem gesetzlichen Stempel auch Taxen
und Gebühren zu entrichten. Innerhalb
des niederen Adels gibt es in Österreich
fünf Stufen: den einfachen Adel mit dem
Adelszeichen ‚von‘, mit oder ohne das
sog Ehrenwort „Edler“, Ritter, Freiher-
ren, Grafen und Fürsten. In Bayern eben-
falls fünf: Edelleute mit dem einfachen
„von“, Ritter, Freiherren, Grafen und
Fürsten. In Preußen die fünf folgenden:
Edelleute mit „von‘, Freiherren, Grafen,
Fürsten und Herzöge. Im Königreich
Sachsen und in den übrigen Einzelstaaten
Deutschlands nur vier: Edelleute mit
„von“, Freiherren, Grafen und Fürsten.
Das Beiwort „von‘‘ kommt als Namens-
bestandteil, während es beim Adel nach
der richtigen Meinung nicht Namensbe-
standteil ist, auch bei bürgerlichen Fami-
lien vor, und zwar gibt es nach ziemlich
genauer Schätzung in Deutschland unge-
fähr hunderttausend Individuen, die das
„von“ berechtigterweise führen, aber dem
Adel nicht angehören. In der preußischen
Rangliste wird dieser bürgerliche Na-
mensbestandteil ‚von‘ von dem Adelsprä-
dikate „von‘ dadurch unterschieden, daß
letzteres mit „v.‘‘ abgekürzt, ersteres mit
drei Buchstaben (,von‘‘) ausgeschrieben
wird.
Eine Sonderuntersuchung über die Prädikate des nie-
deren Adels, wie sie Rehm in seinem Titel- und Prä-
dikatsrecht der deutschen Standesherren für den „hohen
Adel‘‘ (s. dort) geschaffen hat, besteht nicht. Man Ist viel-
mehr genötigt, ‚sich die Einzelheiten aus den einzelstaat-
lichen Stemp den Bestimmungen über die
Adelsmatrikeln usw (s. Bayern, Sachsen, Würtemberg) und
den Adels- usw Taschenbüchern zusa
Kekule von Stradonlitz.
Adelstitel, ausländische. In den
ausländischen Staaten nichtdeutscher
Zunge sind die Titulaturen des Adels in
verschiedenartiger Weise abgestuft. Die
Einzelheiten hierüber und die entspre-
chenden einzelnen Adelstitel gehören
nicht hierher. Über ausländische Adels-
titel bei Inländern s. ‚,Adelsanerken-
nung‘ usw. Hinsichtlich ausländischer
Adelstitel, die von Ausländern im Auf-
enthaltsstaate geführt werden, ist zu un-
terscheiden, ob der den Adelstitel füh-
rende Ausländer die Exterritorialität (s.
dort) besitzt, oder ob er sie nicht besitzt.
Im letzteren Falle weiter: ob er sich nur
vorübergehend oder ob er sich dauernd
in einem fremden Staate aufhält. Exter-
ritoriale haben selbstverständlich ein An-
recht auf denjenigen ausländischen Adels-
titel, unter dem sie beglaubigt sind. Aus-
ländische Adelstitel, die von nicht im Be-
sitze der Exterritorialität befindlichen
Ausländern geführt werden, ist die Staats-
gewalt des Aufenthaltsstaates zu kontrol-