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konfuse und teils auf unsere Lande nicht
quadrierende Jus Romanum abgeschaffet
und die unzählige Menge von Edikten ge-
dachtem Landrecht einverleibt werde), ar-
beitete er nach einer 1746 erfolgten Wie-
derholung dieses Auftrags durch Friedrich
den Großen (Damit einmal ein gewisses
Recht im Lande etablieret und die unzäh-
ligen Edikte aufgehoben werden mögen
. . ein teutsches allgemeines Landrecht,
welches sich bloß auf die Vernunft und
Landesverfassungen gründet, zu verferti-
gen... und die besonderen Statuta einer
jeden Provinz beidrucken zu lassen) den
Anfang eines pr bürgerlichen Gesetzbuchs
binnen Jahresfrist aus, von dessen Ent-
wurf er nur zwei Teile veröffentlichte
(Projekt des Corporis iuris Fridericiani,
Berlin 1749, 3 Bücher Personenrecht, und
1751, 8 Bücher dingliche Rechte), während
der dritte, das Obligationen- und Kriminal-
recht enthaltende Teil nicht publiziert
wurde. Jedoch blieb dieser Entwurf ohne
besondere praktische Bedeutung, da nur
das Ehe- und Vormundschaftsrecht Ge-
setzeskraft erlangte. Von größerer prak-
tischer Bedeutung für das pr Prozeßrecht
wurden dagegen seine Umarbeitungen
der Gerichtsordnung (Projekt des Codicis
Fridericiani Pomeranici vom 6. Juli 1747,
revidiert als Projekt des Codicis Frideri-
ciani Marchici vom 3. April 1748).
Bogeng.
Code civil, das B der Franzosen, ent-
standen nach Abschluß der großen Revo-
lution auf Veranlassung Napoleons, als
Ganzes in Kraft getreten durch das Ges
vom 30. Ventöse XII, nach Einführung des
Kaisertums „Code Napoleon‘, nach der
Restauration wieder „Code civil‘ genannt,
hat nach der Zertrümmerung des Feudal-
rechts das bürgerliche Recht Frankreichs
auf neue Grundlagen gestellt. Seine
Quellen sind teils das römische Recht,
wie es vor der Revolution in den Ländern
des „droit Ecrit‘“ galt, teils das auf ger-
manischen Wurzeln beruhende Recht der
Länder des „droit coutumier‘‘, sowie die
Gesetze des Zwischenrechts (droit inter-
mediaire). Er besteht aus 2281 Artikeln
und ist eingeteilt in einen „titre prelimi- '
naire‘ und drei Bücher. Der Titre prel
handelt von der Verkündung der Gesetze
und ihrer verbindlichen Kraft; Art 3 re-
gelt das internationale Privatrecht auf der
Grundlage der statuts r&eels und person-
nels, jedoch mit Ausschluß des fremden
Cocceji — Code civil.
Rechts für in Frankreich belegene Lie-
genschaften, auch in bezug auf die Ver-
erbung. — Das erste Buch enthält das
Personenrecht, und zwar die Bestimmun-
mungen über Genuß der bürgerlichen
Rechte (der grundsätzlich nur den Fran-
zosen und den mit staatlicher Erlaubnis
in Frankreich niedergelassenen Auslän-
dern zugestanden ist), Entziehung dersel-
ben (der „bürgerliche Tod‘ wurde durch
Ges vom 31. Mai 1854 abgeschafft), Beur-
kundung des Personenstandes, Wohnsitz,
Abwesende und Abwesenheitserklärung;
ferner das Familienrecht mit Ausschluß
des Familiengüterrechts: Ehe und Ehe-
scheidung (diese wurde durch Ges vom
8. Mai 1816 abgeschafft und in Frankreich
erst durch das Ges vom 27./29. Juli 1884
wieder zugelassen), Vaterschaft und Kind-
schaft (Art 340: „La recherche de la pa-
ternite est interdite‘‘), Vormundschaft und
Emanzipation, Entmündigung und Ver-
beistandung. — Das zweite Buch enthält
das Recht der körperlichen und unkörper-
lichen Sachen (biens) und zwar die Ein-
teilung der Güter, das Eigentum und die
als Modifikationen des Eigentums aufge-
faßten dinglichen Rechte (persönliche und
Grunddienstbarkeiten, zu denen auch die
gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
gerechnet werden). Das dritte Buch be-
handelt die „verschiedenen Erwerbsarten
des Eigentums‘; als solche werden be-
zeichnet: Erbschaft, Schenkung unter Le-
benden oder mittels Testaments und die
Wirkung der Verbindlichkeiten, Art 711.
Das Erbrecht beruht auf dem deutsch-
rechtlichen Gedanken der Gebundenheit
des Familienbesitzes, daher unentzieh-
bares Erbrecht der Deszendenten und As-
zendenten, Beschränkung der Testierfrei-
heit auf die „disponible Quote‘‘, auf wel-
che auch Schenkungen unter Lebenden
reduziert werden, Art 913 ff. Die Erbfolge
ist in der Deszendentenklasse nach dem
Stammesprinzip mit Erbvertretung ge-
ordnet, in der Klasse der Aszendenten und
Seitenverwandten nach dem Linear-
system (t/, der väterlichen, 1/, der müt-
terlichen Linie), innerhalb dieser Linien in
der Klasse der Geschwister mit Erbvertre-
tung, im übrigen nach der Nähe des Gra-
des, bis zum 12. Grade. ‚Außerordent-
liche Erbfolger‘‘ sind die anerkannten na-
türlichen Kinder (welche auch bei Vorhan-
densein von erbberechtigten Verwandten
eine gewisse Quote erhalten), sowie im