Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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konfuse und teils auf unsere Lande nicht 
quadrierende Jus Romanum abgeschaffet 
und die unzählige Menge von Edikten ge- 
dachtem Landrecht einverleibt werde), ar- 
beitete er nach einer 1746 erfolgten Wie- 
derholung dieses Auftrags durch Friedrich 
den Großen (Damit einmal ein gewisses 
Recht im Lande etablieret und die unzäh- 
ligen Edikte aufgehoben werden mögen 
. . ein teutsches allgemeines Landrecht, 
welches sich bloß auf die Vernunft und 
Landesverfassungen gründet, zu verferti- 
gen... und die besonderen Statuta einer 
jeden Provinz beidrucken zu lassen) den 
Anfang eines pr bürgerlichen Gesetzbuchs 
binnen Jahresfrist aus, von dessen Ent- 
wurf er nur zwei Teile veröffentlichte 
(Projekt des Corporis iuris Fridericiani, 
Berlin 1749, 3 Bücher Personenrecht, und 
1751, 8 Bücher dingliche Rechte), während 
der dritte, das Obligationen- und Kriminal- 
recht enthaltende Teil nicht publiziert 
wurde. Jedoch blieb dieser Entwurf ohne 
besondere praktische Bedeutung, da nur 
das Ehe- und Vormundschaftsrecht Ge- 
setzeskraft erlangte. Von größerer prak- 
tischer Bedeutung für das pr Prozeßrecht 
wurden dagegen seine Umarbeitungen 
der Gerichtsordnung (Projekt des Codicis 
Fridericiani Pomeranici vom 6. Juli 1747, 
revidiert als Projekt des Codicis Frideri- 
ciani Marchici vom 3. April 1748). 
Bogeng. 
Code civil, das B der Franzosen, ent- 
standen nach Abschluß der großen Revo- 
lution auf Veranlassung Napoleons, als 
Ganzes in Kraft getreten durch das Ges 
vom 30. Ventöse XII, nach Einführung des 
Kaisertums „Code Napoleon‘, nach der 
Restauration wieder „Code civil‘ genannt, 
hat nach der Zertrümmerung des Feudal- 
rechts das bürgerliche Recht Frankreichs 
auf neue Grundlagen gestellt. Seine 
Quellen sind teils das römische Recht, 
wie es vor der Revolution in den Ländern 
des „droit Ecrit‘“ galt, teils das auf ger- 
manischen Wurzeln beruhende Recht der 
Länder des „droit coutumier‘‘, sowie die 
Gesetze des Zwischenrechts (droit inter- 
mediaire). Er besteht aus 2281 Artikeln 
und ist eingeteilt in einen „titre prelimi- ' 
naire‘ und drei Bücher. Der Titre prel 
handelt von der Verkündung der Gesetze 
und ihrer verbindlichen Kraft; Art 3 re- 
gelt das internationale Privatrecht auf der 
Grundlage der statuts r&eels und person- 
nels, jedoch mit Ausschluß des fremden 
  
  
Cocceji — Code civil. 
Rechts für in Frankreich belegene Lie- 
genschaften, auch in bezug auf die Ver- 
erbung. — Das erste Buch enthält das 
Personenrecht, und zwar die Bestimmun- 
mungen über Genuß der bürgerlichen 
Rechte (der grundsätzlich nur den Fran- 
zosen und den mit staatlicher Erlaubnis 
in Frankreich niedergelassenen Auslän- 
dern zugestanden ist), Entziehung dersel- 
ben (der „bürgerliche Tod‘ wurde durch 
Ges vom 31. Mai 1854 abgeschafft), Beur- 
kundung des Personenstandes, Wohnsitz, 
Abwesende und Abwesenheitserklärung; 
ferner das Familienrecht mit Ausschluß 
des Familiengüterrechts: Ehe und Ehe- 
scheidung (diese wurde durch Ges vom 
8. Mai 1816 abgeschafft und in Frankreich 
erst durch das Ges vom 27./29. Juli 1884 
wieder zugelassen), Vaterschaft und Kind- 
schaft (Art 340: „La recherche de la pa- 
ternite est interdite‘‘), Vormundschaft und 
Emanzipation, Entmündigung und Ver- 
beistandung. — Das zweite Buch enthält 
das Recht der körperlichen und unkörper- 
lichen Sachen (biens) und zwar die Ein- 
teilung der Güter, das Eigentum und die 
als Modifikationen des Eigentums aufge- 
faßten dinglichen Rechte (persönliche und 
Grunddienstbarkeiten, zu denen auch die 
gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen 
gerechnet werden). Das dritte Buch be- 
handelt die „verschiedenen Erwerbsarten 
des Eigentums‘; als solche werden be- 
zeichnet: Erbschaft, Schenkung unter Le- 
benden oder mittels Testaments und die 
Wirkung der Verbindlichkeiten, Art 711. 
Das Erbrecht beruht auf dem deutsch- 
rechtlichen Gedanken der Gebundenheit 
des Familienbesitzes, daher unentzieh- 
bares Erbrecht der Deszendenten und As- 
zendenten, Beschränkung der Testierfrei- 
heit auf die „disponible Quote‘‘, auf wel- 
che auch Schenkungen unter Lebenden 
reduziert werden, Art 913 ff. Die Erbfolge 
ist in der Deszendentenklasse nach dem 
Stammesprinzip mit Erbvertretung ge- 
ordnet, in der Klasse der Aszendenten und 
Seitenverwandten nach dem Linear- 
system (t/, der väterlichen, 1/, der müt- 
terlichen Linie), innerhalb dieser Linien in 
der Klasse der Geschwister mit Erbvertre- 
tung, im übrigen nach der Nähe des Gra- 
des, bis zum 12. Grade. ‚Außerordent- 
liche Erbfolger‘‘ sind die anerkannten na- 
türlichen Kinder (welche auch bei Vorhan- 
densein von erbberechtigten Verwandten 
eine gewisse Quote erhalten), sowie im
	        
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