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delsrecht (Tit I-VII), sowie das Wech-
selrecht (Tit VII); in Buch II das See-
handelsrecht; in Buch Ill, dessen ur-
sprüngliche Fassung durch Ges vom
28. Mai 1838 abgeändert ist, die Bestim-
mungen über Fallimente und Bankerotte
(das Fallimentsverfahren ist auf Kaufleute
beschränkt); in Buch IV die kauf-
männische Gerichtsbarkeit (tribunaux de
commerce, nur aus Laien — notabeln
Kaufleuten — bestehend; die Berufungen
gehen an die Appellationsgerichte). Der
Code de commerce ist durch einzelne
neuere Gesetze abgeändert; so namentlich
durch das Ges vom 17. Juli 1856 über die
verschiedenen Arten von Handelsgesell-
schaften; Ges vom 23. Mai 1863 über die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ;
Ges vom 24. Juli 1867 über die Versiche-
rungsgesellschaften usw. Michaelis.
Code de procedure civile, die fran-
zösische Z, in Kraft getreten am 1. Jan
1807, mit den bis dahin eingetretenen
Änderungen neu verkündet durch Ordon-
nanz vom 8. Okt 1842, zerfällt in zwei
Teile. Der erste Teil behandelt die strei-
tige Gerichtsbarkeit, und zwar in BuchI
(abgeändert durch Ges vom 25. Mai 1838)
die justice de paix, Friedensgerichte, Ein-
zelrichter mit der jetzt durch Ges vom
12. /13. Juli 1905 geregelten Vorbildung,
summarisches Verfahren ohne Anwalts-
zwang, Zuständigkeit jetzt nach dem Ges
vom 12./13. Juli 1905 für persönliche und
Mobiliarklagen bis zu 300 Fres ohne Ap-
pell, bis zu 600 Frcs mit Appell, außerdem
für eine Reihe besonderer Streitsachen.
Buch Il behandelt die Gerichte I. Instanz
(tribunaux d’arrondissement); Buch Ill
die Appellationshöfe; Buch IV die außer-
ordentlichen Rechtsmittel gegen Urteile;
Buch V die Zwangsvollstreckung und den
„Ordre‘‘, Verfahren zur Verteilung des Er-
löses versteigerter Immobilien, neu gere-
gelt durch Ges vom 21. Mai 1858. Das Pro-
zeßverfahren vor den Gerichten I. Instanz
und den Appellhöfen zerfällt in ein ordent-
liches und ein summarisches; es beruht
auf den Grundsätzen des Parteibetriebs
(Rollensystem) und einer durch die Not-
wendigkeit von Schriftsätzen stark be-
schränkten, auch sonst formalistisch ein-
geengten Mündlichkeit.e. Die Parteien
müssen durch Anwälte (avou&s) vertreten
sein; den Vortrag in der mündlichen Ver-
handlung hält der avocat. Der Zeugenbe-
weis ist für alle vertragsmäßigen Verbind-
Code de commerce — Code d’instruction criminelle.
lichkeiten, welche 150 Frcs übersteigen,
nur zugelassen, wenn ein Anfang eines
schriftlichen Beweises vorhanden ist,
Code civil 1541 ff. — Das Verfahren vor
dem Kassationshofe ist durch besondere
Gesetze geregelt. — Der zweite Teil des
Code de procedure civile enthält Bestim-
mungen über verschiedenartige Proze-
duren, welche zumeist der freiwilligen
Gerichtsbarkeit angehören. Michaelis.
Code d’instruction criminelle, die
französische C, in Kraft getreten am
1. Jan 1811, seitdem mehrfach abgeändert,
besteht aus einleitenden Vorschriften,
welche die öffentliche und die Zivilklage
wegen strafbarer Handlungen sowie die
Bestrafung der im Auslande begangenen
Handlungen regeln, und aus 2 Büchern.
Das erste Buch handelt von der gericht-
lichen Polizei und den Beamten, welche
sie ausüben (officiers de la police judi-
ciaire); zu diesen gehören die Staatsan-
wälte (procureurs generaux bei den Ap-
pellhöfen, procureurs de la Republique
bei den Gerichten erster Instanz und
deren substituts) sowie deren Hiilfs-
beamte, darunter auch die Friedensrich-
ter; ferner gehören dazu die Unter-
suchungsrichter (juges d’instruction). Das
Verfahren vor den Untersuchungsrichtern
ist durch das Ges vom 8./10. Dez 1897
im Sinne der Erweiterung und Sicherung
der Rechte des Beschuldigten und des
Verteidigers neu geordnet werden. — Das
zweite Buch behandelt die Organisation
der erkennenden Gerichte und das Ver-
fahren vor ihnen. Diese Gerichte sind:
die tribunaux de simple police, Friedens-
richter (s. Code de procedure civile), zu-
ständig für Polizeiübertretungen, bis zu
15 Frcs Geldstrafe und 5 Tagen Gefäng-
nis; die tribunaux correctionnels, Kam-
mern der tribunaux d’arrondissement,
s. Code de procedure civile, in der Be-
setzung von mindestens 3 Berufsrichtern,
zuständig für delits, s. code penal, sowie
die Geschworenengerichte, welche bei
den Appellhöfen gebildet werden, zustän-
dig für crimes. Durch das Ges über die
Presse vom 29. Juli 1881, Art 45, sind
auch die durch die Presse begangenen de-
lits der Zuständigkeit der Schwurgerichte
überwiesen worden, mit den in diesem
Artikel bezeichneten und den durch Ges
vom 16./17. März 1893 bezeichneten wei-
teren Ausnahmen. Die französische Jury
ist das Vorbild des deutschen Geschwo-